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Klage, eingereicht am 15. April 2015 – TMG Landelijk Media und Willems/Kommission

(Rechtssache T-189/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: TMG Landelijk Media BV (Amsterdam, Niederlande) und Menzo Willems (Voorburg, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Le Poole und L. Broers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 17. Februar 2015 für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss der Kommission, mit dem diese den Antrag auf Zugang zum Schriftwechsel zwischen den Niederlanden und der Kommission bezüglich des gegen die Niederlande im Jahr 2014 ergangenen europäischen Nacherhebungsbescheids abgelehnt hat.

Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/20011 : Die Kommission habe zu Unrecht bestimmte Dokumente mit der Begründung nicht verbreitet, dass dadurch der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union beeinträchtigt würde.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001: Die Kommission habe nicht hinreichend bewiesen, dass der Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigt würde. Außerdem habe sie zu Unrecht das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung der betreffenden Dokumente nicht geprüft.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 durch die Anonymisierung von Mitarbeitern ohne Führungsaufgaben. Dadurch hätten die Kläger nicht feststellen können, auf welcher Ebene der Schriftwechsel geführt worden sei und ob tatsächlich solche Mitarbeiter betroffen sind.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001: Die Kommission habe zu Unrecht dem Antrag der Niederlande stattgegeben, bestimmte von den Niederlanden stammende Dokumente aus den in Art. 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Gründen nicht zu verbreiten. Insoweit verweisen die Kläger auf ihre Ausführungen im Rahmen des zweiten und des dritten Klagegrundes.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).