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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 30. Juni 2023 – Luxone Srl, im eigenen Namen und als Vertreterin der mit der Iren Smart Solutions SpA zu gründenden Bietergemeinschaft/Consip SpA

(Rechtssache C-403/23, Luxone)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Luxone Srl, im eigenen Namen und als Vertreterin der mit der Iren Smart Solutions SpA zu gründenden Bietergemeinschaft

Berufungsbeklagte: Consip SpA

Vorlagefragen

Stehen die Richtlinie 2004/18/EG1 , die Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Wettbewerbs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 49, 50, 54 und 56 AEUV innerstaatlichen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 6, Art. 37 Abs. 8, 9, 10, 18 und 19 sowie Art. 38 Abs. 1 Buchst. f des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163 von 2006) entgegen, die im Fall des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des ursprünglich von einer zu gründenden Bietergemeinschaft abgegebenen Angebots die Möglichkeit ausschließen, im Zuge der Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Angebots die ursprüngliche Zahl der Mitglieder der Bietergemeinschaft zu reduzieren, und sind diese nationalen Bestimmungen insbesondere mit den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und der praktischen Wirksamkeit sowie mit Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar?

Stehen die Richtlinie 2004/18/EG, die Art. 16, 49, 50 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Art. 6 EUV sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Wettbewerbs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 49, 50, 54 und 56 AEUV innerstaatlichen Rechtsvorschriften (Art. 38 Abs. 1 Buchst. f, Art. 48 und Art. 75 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163 von 2006) entgegen, die die Verhängung der Sanktion des Einbehalts der vorläufigen Kaution als automatische Folge des Ausschlusses eines Wirtschaftsteilnehmers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags vorsehen, und zwar unabhängig davon, ob der Wirtschaftsteilnehmer den betreffenden Zuschlag erhalten hat?

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1     Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).