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Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 – Achema und Achema Gas Trade/Kommission

(Rechtssache T-193/19)1

(Staatliche Beihilfen – Beihilfe zugunsten von Litgas für die Lieferung einer Mindestmenge von LNG an den LNG-Terminal im Seehafen von Klaipėda – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Wahrung der Verfahrensrechte – Rahmen der Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen – Ausgleichskosten – Versorgungssicherheit – Art. 14 der Richtlinie 2004/18/EG – Bündel übereinstimmender Indizien)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Achema AB (Jonava, Litauen), Achema Gas Trade UAB (Jonava) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, J. Wileur und N. Solárová)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und A. Bouchagiar)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: K. Dieninis und R. Dzikovič), Ignitis UAB, vormals Lietuvos energijos tiekimas UAB (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kačerauskas)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 7141 final der Kommission vom 31. Oktober 2018 über die staatliche Beihilfe SA.44678 (2018/N) betreffend die Änderung der Beihilfe für den LNG-Terminal in Litauen

Tenor

Der Beschluss C(2018) 7141 final der Kommission vom 31. Oktober 2018 über die staatliche Beihilfe SA.44678 (2018/N) betreffend die Änderung der Beihilfe für den LNG-Terminal in Litauen wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission beschlossen hat, keine Einwände gegen die staatliche Beihilfe, wie sie sich aus den Änderungen im Jahr 2016 ergab, zu erheben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Achema AB, die Achema Gas Trade UAB, die Europäische Kommission, die Republik Litauen und die Ignitis UAB tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 206 vom 17.6.2019.