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Urteil des Gerichts vom 15. September 2021 – Daimler/Kommission

(Rechtssache T-359/19)1

(Umwelt – Verordnung [EG] Nr. 443/2009 – Durchführungsverordnung [EU] Nr. 725/2011 – Durchführungsbeschluss [EU] 2015/158 – Durchführungsbeschluss [EU] 2019/583 – Kohlendioxidemissionen – Prüfverfahren – Personenkraftwagen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Daimler AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Wimmer, C. Arhold und G. Ollinger)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Talabér-Ritz und A. Becker)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/583 der Kommission vom 3. April 2019 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen für das Kalenderjahr 2017 und für bestimmte Hersteller, die Mitglieder der Volkswagen-Emissionsgemeinschaft sind, für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2019, L 100, S. 66), soweit er in Bezug auf die Klägerin die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Ökoinnovationen zugeordneten CO2-Einsparungen ausschließt

Tenor

Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Tabellen 1 und 2 Spalten D und I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/583 der Kommission vom 3. April 2019 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen für das Kalenderjahr 2017 und für bestimmte Hersteller, die Mitglieder der Volkswagen-Emissionsgemeinschaft sind, für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wird für nichtig erklärt, soweit darin die durchschnittlichen spezifischen CO2 Emissionen und die CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen für die Daimler AG ausgewiesen werden.

Die Europäische Kommission trägt Ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Daimler AG.

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1     ABl. C 263 vom 5.8.2019.