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Urteil des Gerichts vom 15. September 2021 – Ashworth u. a./Parlament

(Verbundene Rechtssachen T-720/19 bis T-725/19)1

(Institutionelles Recht – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Änderung der zusätzlichen freiwilligen Ruhegehaltsregelung – Bescheid über die Festsetzung der Ansprüche auf ein zusätzliches freiwilliges Ruhegehalt – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zuständigkeit des Präsidiums des Parlaments – Erworbene Rechte und Anwartschaften – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Rechtssicherheit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Richard Ashworth (Lingfield, Vereinigtes Königreich) und die fünf weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Grosjean)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, M. Ecker und S. Seyr)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der in den Bescheiden über die Festsetzung der Ansprüche der Kläger auf ein zusätzliches freiwilliges Ruhegehalt enthaltenen Entscheidungen des Parlaments, soweit mit diesen eine Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts auf nach dem 1. Januar 2019 begründete Ruhegehälter eingeführt wird, die gemäß dem Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2018, C 466, S. 8) direkt an den zusätzlichen freiwilligen Pensionsfonds entrichtet wird

Tenor

Die Rechtssachen T-720/19 bis T-725/19 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

Die Klagen werden abgewiesen.

Herr Richard Ashworth und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten.

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1     ABl. C 413 vom 9.12.2019.