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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2010 - Bergström/Kommission

(Rechtssache F-64/06)1

(Öffentlicher Dienst - Ernennung - Bedienstete auf Zeit, die zu Beamten ernannt werden - Bewerber, die vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommen wurden - Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung - Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften - Art. 5 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ragnar Bergström (Linkebeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld, dann Rechtsanwälte T. Bontinck und S. Woog)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und I. Šulce)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 10. August 2005, mit der der Kläger, Zeitbediensteter und erfolgreicher Teilnehmer am allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/3/02, nach den Bestimmungen des Anhangs XIII des Statuts unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, zum Beamten ernannt wurde

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 165 vom 15.7.2006, S. 36.