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Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 - El Corte Inglés/HABM - Pucci International (PUCCI)

(Rechtssache T-39/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: El Corte Inglés, S.A. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. López Camba, J. Rivas Zurdo und E. Seijo Veiguela)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Emilio Pucci International B.V. (Baarn, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Oktober 2009 in der Sache R 173/2009-1 aufzuheben;

dem Beklagten die der Klägerin entstehenden Kosten aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "PUCCI" für Waren der Klassen 3, 9, 14, 18, 25 und 28.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Bildmarken "Emidio Tucci" für Waren der Klassen 3, 9, 14, 25 und 28, spanische Wortmarke "E. Tucci" für Waren der Klasse 25, angemeldete Gemeinschaftsbildmarke "Emidio Tucci" u. a. für Waren der Klassen 3, 9, 14, 25 und 28.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft entschieden habe, dass es zwischen den betroffenen Marken keine Verwechslungsgefahr gebe; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, soweit die Beschwerdekammer verkannt habe, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt seien, da die ältere Marke in Spanien für Modeartikel bekannt sei und die Benutzung eines ähnlichen Zeichens durch einen Dritten deren Wertschätzung beeinträchtigen und in unlauterer Weise ausnutzen würde.

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