Language of document : ECLI:EU:C:2013:764

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NIILO JÄÄSKINEN

vom 21. November 2013(1)

Rechtssache C‑360/12

Coty Germany GmbH, vormals Coty Prestige Lancaster Group GmbH

gegen

First Note Perfumes NV

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„Internationale Zuständigkeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 93 Abs. 5 – Zuständigkeit bei Gemeinschaftsmarkenverletzung – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 3 – Besondere Zuständigkeit im Fall einer unerlaubten Handlung – Vom Beklagten in einem anderen Mitgliedstaat begangene Tat, die eine Beihilfe zu der in dem Mitgliedstaat begangenen Verletzungshandlung oder unerlaubten Handlung darstellt, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat“





I –    Einleitung

1.        Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wird der Gerichtshof gebeten, zu entscheiden, ob die internationale Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts allein auf die Zurechnung angeblich rechtswidriger Handlungen eines Dritten an eine Beklagte gestützt werden kann, die an diesen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat mittelbar teilgenommen haben soll, wie wenn sie ebenfalls im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig geworden wäre.

2.        Erstens wird diese insoweit neue Frage im Rahmen der Auslegung der Zuständigkeitsregel des Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(2) im Hinblick auf einen angeblichen mittelbaren Beitrag des Beklagten zu Verletzungshandlungen eines Dritten aufgeworfen.

3.        Zweitens gehört das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, soweit es Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(3) betrifft, zu einer Reihe jüngerer Rechtssachen, die die mögliche Zulässigkeit einer Anknüpfung an unerlaubte Handlungen eines Dritten zur Begründung der Zuständigkeit nach dieser Bestimmung betreffen(4). Die Prüfung dieses Gesichtspunkts der vorliegenden Rechtssache zeigt ein Spannungsverhältnis zwischen zwei Rechtsprechungslinien auf, wobei die fragliche Bestimmung nach der einen enger auszulegen ist als nach der anderen, was vom Gerichtshof zu berücksichtigen sein wird.

4.        Außerdem besteht zwischen den beiden Fragen des vorlegenden Gerichts eine Wechselbeziehung, da die erste Frage insbesondere darauf abzielt, zu bestimmen, in welchem Umfang unter der Voraussetzung, dass eine Zuständigkeitsausdehnung wie die in Rede stehende im Rahmen von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung zugelassen wird, diese Auslegung auf Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung übertragen werden könnte. Die Verbindungen, die zwischen diesen beiden Verordnungen bestehen könnten, werden daher ebenfalls zu prüfen sein.

5.        Konkret ergeht das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen im Anschluss an eine Klage, die eine deutsche Gesellschaft vor einem deutschen Gericht gegen eine belgische Gesellschaft aus dem Grund erhoben hat, dass sich die Beklagte an einer Verletzung der Gemeinschaftsmarke der Klägerin beteiligt und Beihilfe zu gegen sie gerichteten unlauteren Wettbewerbshandlungen geleistet habe. In diesem Zusammenhang wird der Gerichtshof gefragt, ob die Zuständigkeit der deutschen Gerichte darauf gestützt werden kann, dass die Beklagte, die in Belgien tätig geworden sei, Beihilfe zur Verwirklichung der rechtswidrigen Handlungen geleistet habe, die ein deutscher Unternehmer, der seinerseits nicht verklagt worden sei, in Deutschland begangen habe.

II – Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

6.        Die Coty Germany GmbH(5) (im Folgenden: Coty Germany) produziert und vertreibt in Deutschland Parfüm- und Kosmetikerzeugnisse. Sie vermarktet u. a. ein Damenparfüm in einem Flakon, der einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke, an der sie die Markenrechte innehat, nachgebildet ist.

7.        Die First Note Perfumes N.V. (im Folgenden: First Note Perfumes) betreibt in Belgien einen Großhandel mit Parfüms. Im Januar 2007 verkaufte sie ein Parfüm aus ihrem Katalog an den in Deutschland geschäftsansässigen Stefan P. Warenhandel (im Folgenden: Stefan P.). Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Lieferung der bestellten Damenparfümflakons in Belgien erfolgt sei. Sodann, nämlich laut Coty Germany im August 2007, habe Stefan P. diese Waren in Deutschland weiterverkauft.

8.        Coty Germany sah in dem Vertrieb des Parfüms in einem Flakon, der der Gemeinschaftsmarke ähnele, deren Inhaber sie sei, eine Markenrechtsverletzung, eine unzulässige vergleichende Werbung und eine unlautere Nachahmung und erhob bei einem deutschen Gericht nur gegen First Note Perfumes(6) Klage auf Auskunftserteilung über ihren Lieferanten und auf Ersatz des gesamten der Klägerin entstandenen und noch entstehenden Schadens aus dem Vertrieb dieser Waren in Deutschland sowie auf Erstattung der vorprozessualen Kosten.

9.        Nachdem die erstinstanzliche Abweisung der Klage im Berufungsverfahren wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestätigt worden war, legte Coty Germany Revision beim Bundesgerichtshof ein. Sie machte eine Verletzung der betreffenden Gemeinschaftsmarke und die Verwendung unlauterer Wettbewerbspraktiken geltend.

10.      Zur Gemeinschaftsmarke führt der Bundesgerichtshof aus, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 93 Abs. 5 Gemeinschaftsmarkenverordnung(7) von der Frage abhänge, ob sich Coty Germany wirksam darauf habe berufen können, dass die einzige Beklagte in Deutschland eine Verletzungshandlung begangen habe.

11.      First Note Perfumes könne sich jedoch an einer solchen Handlung in Deutschland nur wegen des Verkaufs der streitigen Parfümflakons an Stefan P. in Belgien beteiligt haben, der sodann in Deutschland eine Markenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b dieser Verordnung begangen habe(8). Coty Germany macht dazu geltend, dass First Note Perfumes zur behaupteten Verletzung ihrer Rechte in Deutschland Beihilfe geleistet habe, da ihr bekannt gewesen sei, dass ihr deutscher Kunde das in Belgien erworbene Parfüm in Deutschland habe weiterverkaufen wollen, und sie somit Gehilfin und folglich ebenfalls für die Verwirklichung des Verletzungstatbestands verantwortlich sei.

12.      Außerdem könne im Hinblick auf das Vorbringen von Coty Germany, das auf einen Verstoß gegen das deutsche Wettbewerbsrecht gestützt sei(9), eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen First Note Perfumes auf Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung(10) gestützt werden, und zwar nach dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei. Die Fragen des vorlegenden Gerichts zur Gemeinschaftsmarkenverordnung stellten sich daher entsprechend auch in diesem Zusammenhang.

13.      Mit am 31. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Beschluss hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung dahin auszulegen, dass eine Verletzungshandlung in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung begangen worden ist, wenn durch eine Handlung in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) eine Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) begangenen Rechtsverletzung erfolgt?

2.      Ist Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?

14.      Coty Germany, First Note Perfumes, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Schweizer Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2013 waren die Parteien des Ausgangsverfahrens, die deutsche Regierung und die Kommission vertreten.

III – Würdigung

A –    Vorbemerkungen

15.      Zunächst weise ich darauf hin, dass nur die in den Vorlagefragen angeführten Bestimmungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung und der Brüssel-I-Verordnung und nicht die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 207/2009(11) und (EU) Nr. 1215/2012(12), die jeweils die ersten beiden Verordnungen geändert haben, zeitlich anwendbar sind, da der für den Ausgangsrechtsstreit maßgebliche Sachverhalt auf das Jahr 2007 zurückgeht. Die in der vorliegenden Rechtssache einschlägigen Bestimmungen sind im Übrigen inhaltlich nicht geändert worden.

16.      Ferner ist der Kern der beiden Fragen des vorlegenden Gerichts die mit dem Urteil Bier („Mines de Potasse d’Alsace“)(13) begründete ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs. Danach ist in Bezug auf die Zuständigkeit bei unerlaubten Handlungen mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nach Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens(14) sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann.

17.      Diese Möglichkeit gilt zwar gewiss auch für Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung, die dieses Übereinkommen ersetzt hat(15), jedoch bestehen Zweifel, die in der zweiten Frage zum Ausdruck kommen, ob sie insbesondere im Hinblick auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dahin ausgedehnt werden kann, dass sie auch eine Anknüpfung an Handlungen einer nicht verklagten Person umfasst. Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof zunächst gebeten, zu entscheiden, ob diese Rechtsprechung auch im Zusammenhang mit Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung entsprechend angewandt werden könnte oder diese Bestimmung autonom auszulegen ist und ob sich daraus jedenfalls in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Zuständigkeit für die mit einer Verletzungsklage befassten Gerichte ergeben könnte.

B –    Zur Auslegung von Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung

–       Vorbemerkungen

18.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung dahin auszulegen ist, dass er es ermöglicht, aus dem Ort der auf eine Gemeinschaftsmarke bezogenen Verletzungshandlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher dieser Verletzung, der nicht Partei des Rechtsstreits ist, angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich eines anderen mutmaßlichen Verursachers dieser Verletzung herzuleiten, der selbst nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig geworden ist.

19.      Genauer fragt sich der Bundesgerichtshof, ob im vorliegenden Fall in Deutschland eine Verletzungshandlung im Sinne dieses Artikels begangen worden sei, da der Verkauf der streitigen Parfümflakons durch First Note Perfumes an Stefan P., auch wenn er in Belgien erfolgt sei, zur von Stefan P. in Deutschland begangenen Verletzung der Gemeinschaftsmarke von Coty Germany beigetragen habe, so dass die deutschen Gerichte hinsichtlich First Note Perfumes zuständig seien.

20.      Das vorlegende Gericht und Coty Germany sprechen sich im Gegensatz zu First Note Perfumes und der Kommission dafür aus, die Frage zu bejahen. Die deutsche Regierung ist der Ansicht, dass Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung keine auf dem Ort der Folgen der Verletzung gründende Zuständigkeit der Gerichte vorsehe, sondern eine Zuständigkeit begründen könne, wenn sich mehrere Personen wissentlich an einer grenzüberschreitenden Verletzung einer Gemeinschaftsmarke beteiligt hätten. Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Schweizer Regierung haben sich zu dieser Frage nicht geäußert.

21.      Das vorlegende Gericht geht bei seiner Würdigung von der Annahme aus, dass sich für die Bestimmung der Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts die Bestimmung des Ortes, an dem die Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung begangen worden sei, nach denselben Maßstäben richten sollte, nach denen sich der Ort bestimme, an dem das schädigende Ereignis im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung eingetreten sei.

22.      Ich bin jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen der Ansicht, dass eine solche Analogie nicht gezogen werden kann. Die erstere Bestimmung ist daher meines Erachtens als eine gegenüber der zweiten Bestimmung autonome Regelung anzusehen.

–       Ausschluss einer Übertragung der Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung

23.      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Antwort auf die Frage, in welchem Mitgliedstaat eine mutmaßliche Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung begangen worden sei, nach der mit dem Urteil Mines de Potasse d‘Alsace begründeten Rechtsprechung sowohl vom Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort)(16) als auch von dem Ort, an dem der Schaden eingetreten sei (Erfolgsort)(17), abhänge. Diese Auslegung entsprechend der hinsichtlich Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung zugelassenen Wahlmöglichkeit werde von der Lehre überwiegend vertreten(18) und entspreche auch dem Sinn und Zweck dieser beiden Bestimmungen.

24.      Vorausgesetzt, dass diese beiden Anknüpfungspunkte nach dem Gerichtshof für die Anwendung dieses Artikels tatsächlich einschlägig seien, sei sodann zu prüfen, ob im vorliegenden Fall einer von ihnen als in Bezug auf First Note Perfumes nachgewiesen angesehen werden könne, was voraussetzte, dass ihr die in Deutschland vom mutmaßlichen Haupttäter Stefan P. begangenen Verletzungshandlungen angelastet werden könnten, soweit sie an ihnen mittelbar teilgenommen habe. Daraus ergebe sich, dass die deutschen Gerichte für die Entscheidung in Bezug auf First Note Perfumes auch zuständig seien, wenn Stefan P. nicht verklagt worden sei.

25.      Meines Erachtens sprechen jedoch mehrere Argumente gegen eine Auslegung von Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung im Licht der Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung.

26.      Erstens weise ich darauf hin, dass das Zusammenspiel dieser beiden Verordnungen von der Gemeinschaftsmarkenverordnung ausdrücklich in dem Sinne geregelt wird, dass nach ihrem Art. 90 Abs. 1, dessen Inhalt mit lapidareren Worten im 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung angekündigt wird, für den Fall einer Klage zu einer Gemeinschaftsmarke grundsätzlich das Brüsseler Übereinkommen anwendbar ist; dies gilt auch für die Brüssel-I-Verordnung(19).

27.      Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen. Insbesondere schließt Art. 90 Abs. 2 Buchst. a der Gemeinschaftsmarkenverordnung die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung auf Verfahren aus, die durch die in Art. 92 der ersteren Verordnung genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden(20), nämlich u. a. „alle Klagen wegen Verletzung“(21). Unter Berücksichtigung dieses Ausschlusses sieht Art. 93 der Gemeinschaftsmarkenverordnung mehrere Zuständigkeiten vor, die „stufenweise“ anzuwenden und für den von dieser Bestimmung erfassten Bereich spezifisch sind und die manchmal erheblich von den Zuständigkeiten nach der Brüssel-I-Verordnung abweichen(22), insbesondere in Abs. 5(23). Ich weise bereits an dieser Stelle darauf hin, dass die ausdrückliche Anordnung(24), dass Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens auf Verletzungsklagen nicht anwendbar ist und an seine Stelle Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung tritt, der insoweit eine spezifische Zuständigkeitsregel festlegt, meines Erachtens eine einheitliche Auslegung der beiden Bestimmungen verhindert.

28.      Anders als das vorlegende Gericht bin ich der Ansicht, dass die Spezifizität der letzteren Bestimmung nicht geleugnet werden kann, insbesondere, zweitens, im Hinblick auf die Entstehung dieser Bestimmung. Insoweit ergibt sich aus den Vorarbeiten, dass schon vor dem Beginn der legislativen Phase im eigentlichen Sinne bei der Ausarbeitung des Vorschlags einer Verordnung über die Gemeinschaftsmarke die Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu seiner Auslegung berücksichtigt wurden(25). Die Arbeitsgruppe „Gemeinschaftsmarke“ der Kommission wies darauf hin, dass diese Vorschriften unzureichend schienen, um die besonderen Fragen zu regeln, die sich aus einem Verstoß gegen die Rechte aus einem solchen einheitlichen Titel, der in mehreren Mitgliedstaaten erfolge, ergäben. Insbesondere war diese Gruppe der Ansicht, dass es im Hinblick auf die Spezifizität der Gemeinschaftsmarke erforderlich sei, die aus Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens hervorgegangene Regel zu ändern(26). Außerdem wurde der Kern dessen, was die Besonderheit der Spezialzuständigkeit nach Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung darstellt(27), trotz der mehreren Änderungen dieser Verordnung nie in Frage gestellt(28).

29.      Drittens sprechen Umstände aus dem Kontext dafür, dass die Verfasser der Gemeinschaftsmarkenverordnung zwischen dieser Bestimmung und der bereits bestehenden des Brüsseler Übereinkommens unterscheiden wollten. Ein Vergleich mit auf ähnlichen Gebieten erlassenen Instrumenten zeigt, dass sich der Gemeinschaftsgesetzgeber bewusst für einen Ausschluss der Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens entschieden hat, also für einen Weg, den er auch in anderen Rechtstexten zum geistigen Eigentum gewählt hat(29), von dem er hingegen in der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz abgegangen ist(30). Dieser Gegensatz kann nicht auf den Schreibfehler reduziert werden, den das vorlegende Gericht anzudeuten scheint. Er ist meines Erachtens im Hinblick darauf, dass letzteres Instrument gleichzeitig mit der Gemeinschaftsmarkenverordnung verfasst und erlassen wurde, besonders aufschlussreich.

30.      Viertens bin ich der Meinung, dass angesichts der zahlreichen inhaltlichen Unterschiede zwischen den beiden Bestimmungen die verschiedenen Gründe, aus denen der Gerichtshof die für Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung geltende Unterscheidung zwischen dem Ort des ursächlichen Geschehens und dem Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs getroffen hat, nicht auf Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung übertragbar ist.

31.      Zum einen ist nämlich der Begriff des Ortes, an dem die Verletzungshandlung begangen wurde, enger als der des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist(31). Zum anderen scheint Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung nach seinem Wortlaut ein aktives Verhalten anzudeuten, was bei seiner Anwendung auf den Ort des ursächlichen Geschehens größere Bedeutung hätte als bei seiner Anwendung auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs, während die weite Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung offenbar durch seinen neutraleren Wortlaut ermöglicht wurde(32). Schließlich unterscheidet sich die jeweilige Tragweite der Zuständigkeit nach den beiden Bestimmungen in mehrerer Hinsicht(33), was entsprechend gegen eine Annäherung zwischen ihnen spricht.

32.      Meines Erachtens kann aus den Besonderheiten des Wortlauts dieses Art. 93 Abs. 5(34) im Hinblick auf den Kontext, in dem er verfasst wurde, abgeleitet werden, dass er keine Zuständigkeit nach Maßgabe des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs schafft. Die entsprechende Übertragung der auf dem Urteil Mines de Potasse d’Alsace beruhenden Rechtsprechung auf diese Bestimmung ist daher auszuschließen.

33.      Nach dem vorlegenden Gericht soll Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung, der abweichend von den Abs. 1 bis 4 dieses Art. 93 eine Zuständigkeit an dem Ort, an dem die Verletzungshandlung begangen wurde, schafft, dennoch auf denselben Erwägungen wie Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung beruhen. Insoweit bezieht es sich auf das Bestehen einer besonders engen Beziehung zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertige.

34.      In Bezug auf dieses Argument bleibt jedoch eine letzte Frage offen. Sie besteht darin, ob, obwohl eine entsprechende Auslegung nicht möglich ist, die leitenden Grundsätze für die Auslegung der Brüssel-I-Verordnung bei der Auslegung von Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung angewandt werden sollten, auch wenn Letztere sie nicht erwähnt. Zu diesen Grundsätzen gehören die Erfordernisse einer engen Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem angerufenen Gericht, einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses, aber auch die der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften und der Rechtssicherheit.

35.      Insoweit weise ich darauf hin, dass diese verschiedenen Erfordernisse vor allem aus Auslegungsgrundsätzen entstanden sind, die der Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Brüsseler Übereinkommen und zur Brüssel-I-Verordnung aufgestellt hat, die einige davon ausdrücklich erwähnt(35). Sie ergeben sich sowohl aus Voraussetzungen, die implizit aus den vom Gerichtshof geprüften Bestimmungen hervorgehen, als auch aus Erwägungen allgemeiner Art sowie der Vernunft. Diese allgemeinen Grundsätze könnten daher in Bezug auf ein anderes Instrument angewandt werden, vorausgesetzt, dass weder der Wortlaut noch der Zweck der betreffenden Zuständigkeitsvorschrift dies verbieten.

36.      Daraus, dass sich ein Mangel an Vorhersehbarkeit oder Rechtssicherheit aus einer uneinheitlichen Auslegung dieser beiden Instrumente ergeben könnte, kann nichts hergeleitet werden. Sie miteinander zu vermengen, würde darauf hinauslaufen, zu leugnen, dass die Zuständigkeitsvorschriften der Gemeinschaftsmarkenverordnung eine Art lex specialis zu denen der Brüssel-I-Verordnung darstellen. Die Entscheidungen des Gemeinschaftsgesetzgebers in diesem anderen rechtlichen Kontext sind zu respektieren.

37.      Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, im Hinblick auf die Beantwortung der ersten Vorlagefrage eine autonome Auslegung von Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung unter Berücksichtigung der oben angeführten Erfordernisse vorzunehmen, soweit diese Verordnung dies zulässt.

–       Beurteilung der Frage, ob die Zuständigkeit auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs, der auch durch einen nicht verklagten Dritten verursacht wurde, ausgedehnt werden kann

38.      Der Gerichtshof wird gebeten, über die Möglichkeit der Begründung einer Anknüpfungszuständigkeit zu befinden, nach der es Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung ermöglichte, eine Klage gegen eine Person allein aufgrund der Tatsache zu erheben, dass sie sich in einem Mitgliedstaat mittelbar an einer behaupteten Verletzungshandlung beteiligt hat, die als Haupttat von einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat begangen wurde, der nicht Beklagter der vor den Gerichten dieses zweiten Mitgliedstaats erhobenen Klage ist.

39.      Meines Erachtens ergibt sich aus Art. 94 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung, dass die Zuständigkeitsregel des Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung auf dem Territorialitätsgrundsatz beruht, der hier eng ausgestaltet ist(36). Es ist nämlich vorgesehen, dass ein danach zuständiges Gericht „nur für die Handlungen zuständig [ist], die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat“, während die Gerichte, deren Zuständigkeit sich auf einen der vier anderen Absätze dieses Art. 93 gründet, auch über Verletzungshandlungen entscheiden können, die nicht im Inland begangen wurden.

40.      Außerdem geben die Vorarbeiten zur Gemeinschaftsmarkenverordnung Grund zur Annahme, dass die Spezialzuständigkeit aus ihrem Art. 93 Abs. 5 eng auszulegen ist. Dieser Ansatz ist aus Gründen angebracht, die mit dieser Verordnung selbst zusammenhängen und mit der Schwierigkeit zu tun haben, die Einheitlichkeit des von der Gemeinschaftsmarke gewährten Schutzes(37) und die Gefahr von Verletzungen an mehreren Orten innerhalb der Union(38) miteinander in Einklang zu bringen. First Note Perfumes, die deutsche Regierung und die Kommission weisen zu Recht darauf hin, dass im Fall der Verletzung einer Gemeinschaftsmarke praktisch jeder Mitgliedstaat als Ort der Verletzung angesehen werden könne, da das geschützte Recht seine Wirkungen im gesamten Unionsgebiet entfalte.

41.      Ich weise außerdem darauf hin, dass der Gesetzgeber ursprünglich ein einheitliches Gericht ins Auge gefasst hatte(39) und die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, für die er sich schließlich entschied, ein Kompromiss ist. Dies spricht für eine Auslegung, die eine Aufsplitterung der Verfahren betreffend diesen einheitlichen Rechtstitel für das geistige Eigentum beschränkt. Das Ziel der Verhinderung widersprüchlicher Entscheidungen wird im Übrigen ausdrücklich in der Präambel der Gemeinschaftsmarkenverordnung genannt(40).

42.      Ein weiteres Ziel dieser Verordnung, das sich aus den Vorarbeiten ergibt(41), besteht darin, „Forum shopping“ zu verhindern. Dies spricht ebenfalls gegen eine weite Auslegung, nach der es möglich wäre, eine Person zu verklagen, die im Verdacht steht, sich über irgendeinen Anknüpfungspunkt zur rechtswidrigen Tätigkeit einer anderen Person, die ihrerseits nicht verklagt wurde, an der Verwirklichung einer Verletzungshandlung beteiligt zu haben.

43.      Schließlich stellt sich die Frage, ob die vom Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Brüssel-I-Verordnung aufgestellten leitenden Grundsätze(42) eine gegenteilige Auslegung von Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung rechtfertigen würden. Meines Erachtens ist dies im vorliegenden Fall in Anbetracht der oben dargelegten Besonderheiten dieses Gerichtsstands zu verneinen. Der Gesetzgeber scheint mir im Zusammenhang mit dem Schutz des in der Gemeinschaftsmarke verkörperten einheitlichen Rechtstitels für das geistige Eigentum Prioritäten festgelegt zu haben, die vor allem mit der Konzentration des Rechtsstreits vor den Gerichten eines einzigen Mitgliedstaats verbunden sind, nämlich demjenigen, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht, begangen zu werden.

44.      Meines Erachtens ist daher auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass, damit eine angebliche Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung als in einem Mitgliedstaat begangen angesehen werden kann und daher die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründen kann, es nicht hinreichend ist, dass sich der Beklagte mittelbar durch eine Handlung in einem anderen Mitgliedstaat an der im erstgenannten Mitgliedstaat von einem nicht verklagten Dritten begangenen Verletzung der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke beteiligt hat.

C –    Zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung

–       Vorbemerkungen

45.      Die zweite Frage bezieht sich darauf, ob Art. 5 Nr. 3 der Brüssel­I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass aus ihm eine gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich eines der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens hergeleitet werden kann, obwohl dieser Beklagte nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig geworden ist, wenn die ihm angelastete unerlaubte Handlung in einen anderem Mitgliedstaat begangen wurde und in der Beteiligung an einer „Haupttat“(43) besteht, die von einem anderen mutmaßlichen Verursacher in dem Mitgliedstaat, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat, begangen wurde.

46.      In diesem Zusammenhang sprechen sich das vorlegende Gericht, Coty Germany sowie die deutsche und die Schweizer Regierung für die Zulassung eines solchen auf der Anknüpfung an die Handlungen eines Dritten beruhenden Gerichtsstands aus. Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt insoweit eine differenziertere Ansicht, indem sie vorschlägt, diese Möglichkeit von genauen Voraussetzungen abhängig zu machen; sie soll nämlich nur bei Bestehen eines hinreichend deutlichen und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der unerlaubten Handlung, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sein soll, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat, und den Handlungen des Beklagten in einem anderen Mitgliedstaat bestehen. Hingegen sprechen sich First Note Perfumes und die Kommission gegen diese Möglichkeit aus.

–       Gesichtspunkte, die sich aus der Rechtsprechung ergeben

47.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Bestimmungen der Brüssel-I-Verordnung autonom und unter Bezugnahme auf deren Systematik und Zielsetzungen auszulegen sind(44).

48.      Nach ihrem elften Erwägungsgrund „[müssen d]ie [von dieser Verordnung vorgesehenen] Zuständigkeitsvorschriften … in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist“.

49.      Kapitel II Abschnitt 2 der Brüssel-I-Verordnung sieht also nur als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz der allgemeinen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung(45).

50.      Der Ausrichtung nach dem 12. Erwägungsgrund der Brüssel‑I‑Verordnung entsprechend hat der Gerichtshof insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung bereits entschieden, dass diese darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt(46). Die Ermittlung des Ortes des ursächlichen Geschehens muss es nämlich erlauben, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen(47).

51.      Als besondere Zuständigkeitsregel, die also Ausnahmecharakter hat, ist diese Bestimmung eng auszulegen und erlaubt folglich keine Auslegung, die über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht(48), da die Umkehrung der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten unzulässig wäre.

52.      Dennoch ist nach der mit dem Urteil Mines de Potasse d‘Alsace begründeten ständigen Rechtsprechung mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint(49).

53.      Der Gerichtshof hat die zweite Frage im vorliegenden Verfahren für einen dieser beiden Anknüpfungsfaktoren jedoch teilweise bereits verneint, nämlich für den Ort des ursächlichen Geschehens, für den die Möglichkeit einer nur auf einer Zurechnung aufgrund einer Beteiligung beruhenden Zuständigkeit ausgeschlossen wurde. Es ergibt sich nämlich aus dem Urteil Melzer, dass „Art. 5 Nr. 3 der [Brüssel‑I‑]Verordnung … dahin auszulegen ist, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens – der nicht Partei des Rechtsstreits ist – angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten“.

54.      Das vorlegende Gericht scheint zwar, indem es sich in der zweiten Frage auf den Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ bezieht, sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs zu meinen. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte könnte sich nämlich im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren maßgeblichen Sachverhalt auf das eine oder das andere dieser Kriterien gründen, vorausgesetzt, die von Stefan P. in Deutschland begangenen Handlungen können First Note Perfumes zugerechnet werden.

55.      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht das Urteil Melzer nicht berücksichtigen konnte, da dieses nach dem Zeitpunkt der Einreichung seines Vorabentscheidungsersuchens verkündet wurde. Daher werden sich meine folgenden Ausführungen trotz der allgemeinen Formulierung der Vorlagefrage auf die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist(50) beschränken, da der andere Gesichtspunkt der in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Frage vom Gerichtshof bereits in der Rechtssache Melzer behandelt wurde.

56.      Der Gerichtshof hat auch in einem noch jüngeren Urteil, das einen speziellen Bereich betrifft, nämlich eine unerlaubte Handlung, die in einer Verletzung von Urheberrechten besteht, über eine Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs befunden. Nach dem Urteil Pinckney ist nämlich „Art. 5 Nr. 3 der [Brüssel-I-Verordnung] dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.“ Daraus sind auch in der vorliegenden Rechtssache Schlüsse zu ziehen, soweit die Übertragung dieser Lösung möglich ist.

–       Beurteilung der Frage, ob die Zuständigkeit auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs, der auch durch einen unabhängigen Dritten verursacht wurde, ausgedehnt werden kann

57.      Mit der zweiten Vorlagefrage in ihrer Neuformulierung im Hinblick auf die oben dargelegte Rechtsprechung wird der Gerichtshof im Wesentlichen gebeten, zu entscheiden, ob Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I‑Verordnung dahin auszulegen ist, dass er es erlaubt, aus dem Ort, an dem sich der Schadenserfolg, dessen Ursache einem der mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens angelastet wird, verwirklicht hat, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten, der seinerseits nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig geworden ist.

58.      Es ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den Grundsatz der autonomen Auslegung der Bestimmungen der Brüssel-I-Verordnung klar zwischen den Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung, die zur Würdigung der Hauptsache nach dem auf den Rechtsstreit anwendbaren Recht gehören, und den räumlichen Anknüpfungspunkten, die in der Phase der Bestimmung der Zuständigkeit nach den Begriffen dieser Verordnung einschlägig sind, zu unterscheiden ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(51) gibt es keinen systematischen Gleichklang zwischen diesen beiden Gruppen von Rechtsvorschriften, so dass es meiner Ansicht nach nicht genügen kann, dass das anwendbare Recht oder das Recht des Staates des angerufenen Gerichts den Ersatz eines Schadens einer bestimmten Art oder nach besonderen Modalitäten gewährt, wie die Zurechnung von Handlungen eines Dritten, dem die Beklagte Beihilfe geleistet hat, an diese Beklagte, damit sich ein Gericht auf der Grundlage von Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung, insbesondere nach dem Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, für zuständig erklären kann, wie dies das vorlegende Gericht beabsichtigt.

59.      Würde eine solche Betrachtungsweise des Begriffs des Ortes, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung anerkannt, müsste der Gerichtshof eine quantitative und/oder qualitative „Schwelle“ für die Zurechnung schaffen, ab der im Fall mehrerer Beteiligter an der Begehung einer unerlaubten Handlung einer von ihnen an dem Ort, an dem sich der u. a. durch seine Handlung verursachte Schadenserfolg verwirklicht hat, verklagt oder nicht verklagt werden könnte. Diese spezielle Frage stellte sich in der Rechtssache Melzer nicht, da die Handlung jedes einzelnen der Verursacher, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig wurden, leichter im Hinblick auf den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens räumlich abgegrenzt werden kann als im Hinblick auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs. Zwar erlauben insoweit die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Ausgangsrechtsstreits eine klare Unterscheidung zwischen primärer und akzessorischer Haftung(52), doch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich andere Fallgestaltungen sowohl in quantitativer(53) als auch in qualitativer(54) Hinsicht als komplexer erweisen können.

60.      Zu diesem letzten Punkt weise ich darauf hin, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs vorschlägt, die fragliche Zuständigkeit von einem Kriterium abhängig zu machen, dass auf einen „hinreichend deutlichen und unmittelbaren Zusammenhang“ zwischen den Handlungen des Beklagten in einem ersten Mitgliedstaat und der unerlaubten Handlung abstellt, die in dem Mitgliedstaat, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat, von einem Dritten begangen worden sein soll, und sodann eine konkrete Anwendung im Hinblick auf die Umstände des Ausgangsrechtsstreits andeutet(55). Die Behandlung der Frage unter diesem Blickwinkel setzte jedoch die Definition materiell-rechtlicher Kriterien voraus, die schwierig zu fassen sein können(56), und es besteht dabei die Gefahr, in jedem Fall eine komplexe und langwierige Tatsachenwürdigung vornehmen zu müssen, die einer Prüfung in der Hauptsache nahekommt. Meines Erachtens widerspricht dies dem Ziel der Brüssel-I-Verordnung, Zuständigkeitsvorschriften festzulegen, die sowohl allen Mitgliedstaaten gemeinsam als auch für die Parteien eines Rechtsstreits vorhersehbar sind(57) und die daher rasch und sicher angewandt werden können.

61.      Außerdem scheint mir die Befürchtung legitim, dass eine so weite Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung wie die, auf die sich Coty Germany beruft, zu einem allgemeinen Klägergerichtsstand führt und so Forum-shopping fördert. Wie jedoch der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat(58), hat der Unionsgesetzgeber, indem er die allgemeine Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten festgelegt und die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers klar ausgeschlossen hat, einen Grundsatz gewählt, von dem es so wenige Ausnahmen wie möglich geben darf. Überdies hat eine Vervielfachung der zuständigen Gerichte den Nachteil, die Gefahr unvereinbarer Entscheidungen zu erhöhen, deren Vermeidung die Brüssel-I-Verordnung gerade bezweckt(59), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die gegenseitige Anerkennung der Entscheidungen in einem solchen Fall nicht möglich ist(60).

62.      Im vorliegenden Fall fehlt es meines Erachtens an einer Rechtfertigung für diese Ausnahme, die darauf beruht, dass zwischen dem Rechtsstreit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht. Würde nämlich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nur auf der Grundlage einer Anknüpfung an die in Deutschland begangenen Handlungen eines Dritten, der die Haupttat begangen haben soll, angenommen, führte dies zu einem Ergebnis, das dieser Rechtfertigung nicht entspräche. Konkret wären diese Gerichte dazu aufgerufen, die Haftung einer Beklagten zu beurteilen, die zu dieser unerlaubten Handlung ausschließlich durch in einem anderen Mitgliedstaat begangene Handlungen beigetragen haben soll.

63.      Es ist zu befürchten, dass eine solche weite Auslegung Rechtsdurchsetzungsstrategien förderte, die darin bestünden, dass ein mutmaßlich Geschädigter nur die zahlungsfähigste Gegenpartei vor einem Gericht verklagte, in dessen Bezirk einer der Anknüpfungspunkte zur Handlung einer anderen Person verortet wäre, die sich an der Verwirklichung des behaupteten Schadens beteiligt hätte. Auf diese Weise könnte jedoch ein Kläger die der Zusammenführung von Rechtsstreitigkeiten mit mehreren Parteien und der Vermeidung widersprechender Entscheidungen in diesem Fall dienende Sonderregelung nach Art. 6 Nr. 1 der Brüssel‑I-Verordnung(61) leicht umgehen(62). Die generelle Gefahr solcher Vorgehensweisen darf nicht aus den Augen verloren werden, auch wenn im vorliegenden Fall der Grund, aus dem die Klägerin den Dritten, der die Haupttat begangen haben soll, nicht verklagte, der Abschluss einer außergerichtlichen Vereinbarung mit ihm ist(63).

64.      Ich meine daher, dass der Ort, an dem sich der Schadenserfolg, der durch absichtliche Handlungen anderer Personen als dem Beklagten im Rahmen einer Kausalkette verursacht worden sein soll, verwirklicht hat, diesem gegenüber für sich genommen keine Zuständigkeit begründen sollte, und zwar umso mehr, als die Länge dieser Kette nicht klar abgegrenzt ist und daher unendlich sein könnte. Mit anderen Worten sollte meines Erachtens nach Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung derjenige, der für eine angeblich unerlaubte Handlung haften soll, nicht allein aus dem Grund vor einem Gericht mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht wohnt, verklagt werden können, dass eine andere unerlaubte Handlung, die von einem nicht verklagten Dritten begangen worden sein soll, ihre schädigende Wirkung in diesem Mitgliedstaat erzeugt habe und die Handlung des Beklagten die Handlungen, die dieser Dritte in der Folge begangen habe, ermöglicht habe.

65.      Dieser Standpunkt scheint sich mir in gerader Linie in die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Melzer einzufügen, die meines Erachtens verallgemeinert werden kann, so dass eine Ausdehnung der gerichtlichen Zuständigkeit gegenüber einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens, der keine unerlaubte Handlung im Bezirk des angerufenen Gerichts begangen hat, weder nach dem Ort der einem anderen, seinerseits nicht verklagten, mutmaßlichen Verursacher angelasteten Handlung noch nach dem Ort, an dem sich der von dieser Handlung verursachte Schadenserfolg verwirklicht hat, zulässig wäre. Meines Erachtens wäre es nämlich vorzuziehen, einen ausreichenden Kausalzusammenhang in Bezug auf den einzigen Beklagten zu verlangen, damit ein Gericht sich für zuständig erklären kann.

66.      Unbeschadet dieser Erwägungen weise ich darauf hin, dass – es sei denn, man hält den jüngst vom Gerichtshof im Urteil Pinckney(64) eingenommenen Standpunkt für auf den betreffenden Sonderfall zugeschnitten(65) – die Begründung dieses Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu einer anderen Lösung als der führen kann, die dem Urteil Melzer entnommen werden könnte.

67.      Im Urteil Pinckney hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass „bei einer geltend gemachten Verletzung eines Urhebervermögensrechts die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter oder einer solchen gleichgestellten Handlung festgestellt [ist], sobald der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht“(66).

68.      Ließe man eine Ausdehnung auf andere Arten unerlaubter Handlungen zu(67), könnte diese Logik meines Erachtens zu dem Ergebnis führen, dass ein Gericht nach dem Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, zuständig wäre, wenn, wie im vorliegenden Ausgangsrechtsstreit, dieser Schaden dadurch verursacht wird, dass „die Gefahr besteht“, dass die verdächtige Ware den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat angeboten wird, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat, und dass eine solche Handlung zu einer zivilrechtlichen Haftung nach der lex fori führt. Im Licht des Urteils Pinckney scheint der Umstand irrelevant zu sein, dass die mutmaßlich unerlaubte Handlung zwar im Bezirk des angerufenen Gerichts, aber wegen der Handlungen eines unabhängigen Dritten Wirkungen erzeugt hat, der außerhalb des Mitgliedstaats sowohl des angerufenen Gerichts als auch des Klägers tätig geworden ist und nicht verklagt wurde.

69.      Da der der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegende Sachverhalt Ähnlichkeiten mit dem in der Rechtssache Pinckney aufweist(68) und mir die bestehenden Unterschiede zwischen diesen Rechtssachen nicht entscheidend erscheinen(69), fällt es mir schwer, Argumente zu finden, die es ermöglichten, vom so vorgegebenen Weg für die Ermittlung des Ortes, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung abzuweichen.

70.      Folglich bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof, sollte er der im Urteil Pinckney gewählten weiten Auslegung folgen, die zweite Vorlagefrage wie nachstehend formuliert bejahen sollte. Der Vollständigkeit halber werde ich jedoch hilfsweise auch eine verneinende Antwort für den Fall vorschlagen, dass der Gerichtshof hingegen der Ansicht sein sollte, dass der in diesem Urteil vertretene Standpunkt auf die Situation zugeschnitten war, die im Rahmen der mit diesem Urteil entschiedenen Rechtssache behandelt wurde.

IV – Ergebnis

71.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu antworten:

1.      Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort der auf eine Gemeinschaftsmarke bezogenen Verletzungshandlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher dieser Verletzung angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich eines anderen mutmaßlichen Verursachers dieser Verletzung herzuleiten, der selbst nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig geworden ist.

2.      Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er es erlaubt, aus dem Ort, an dem sich der Schadenserfolg, dessen Ursache einem seiner mutmaßlichen Verursacher angelastet wird, verwirklicht hat, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten, der nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig wurde.

Hilfsweise:

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, das einem der mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens angelastet wird, oder aus dem Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten, der nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig wurde.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. L 11, S. 1 (im Folgenden: Gemeinschaftsmarkenverordnung).


3 – ABl. 2001, L 12, S. 1 (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung).


4 – Vgl. Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer (C‑228/11), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C‑170/12), sowie die beim Gerichtshof anhängige Rechtssache Hi Hotel HFC (C‑387/12).


5 – Vormals Coty Prestige Lancaster Group GmbH.


6 – Aus der Akte ergibt sich, dass Coty Germany behauptet, eine außergerichtliche Vereinbarung mit Stefan P. geschlossen zu haben, die darin bestehe, dass auf seine Verfolgung unter der Voraussetzung verzichtet werde, dass er die ihm vorgeworfenen Praktiken beende; andernfalls werde er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Das angerufene deutsche Gericht soll ihn im Rahmen des Rechtsstreits gegen First Note Perfumes als Zeugen vernommen haben.


7 – Art. 93 dieser Verordnung trägt die Überschrift „Internationale Zuständigkeit“. Sein Abs. 5 sieht insbesondere vor, dass „[d]ie Verfahren, welche durch die in Artikel 92 genannten Klagen und Widerklagen[, zu denen die Verletzungsklagen gehören,] anhängig gemacht werden[,] auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden [können], in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht“.


8 – Diese Bestimmung legt den Umfang des „ausschließlichen Rechts“ des Markenrechtsinhabers fest.


9 – Nämlich auf unlautere vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie eine unlautere Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. a und b dieses Gesetzes.


10 – Diese Bestimmung enthält eine besondere Zuständigkeitsregel, wonach „[e]ine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, … in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden [kann,] wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, [nämlich] vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.


11 – Verordnung des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), in Kraft getreten am 13. April 2009.


12 – Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351, S. 1). Nach ihrem Art. 81 gilt diese Verordnung ab dem 10. Januar 2015, mit Ausnahme ihrer Artikel 75 und 76.


13 – Urteil vom 30. November 1976 (21/76, Slg. 1976, 1735).


14 – Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Brüssel am 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32), in der durch die anschließenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).


15 – Die Übertragung der Rechtsprechung „Mines de Potasse d’Alsace“ ist durch die gleiche Bedeutung der fraglichen Bestimmungen gerechtfertigt (vgl. u. a. Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C‑133/11, Randnrn. 31 und 32).


16 – [Betrifft nicht die deutsche Fassung.]


17 – [Betrifft nicht die deutsche Fassung.]


18 – Vgl. u. a. die in Magnus, U., und Mankowski, P., European Commentaries on Private International Law, Brussels I Regulation, 2. Aufl., Sellier, München, 2012, S. 247, Anm. 1380, aufgeführte deutsche Lehre und Rechtsprechung.


19 – Nach Art. 68 Abs. 2 der Brüssel-I-Verordnung.


20 – Für diese Klagen sind nach Art. 92 der Gemeinschaftsmarkenverordnung die Gemeinschaftsmarkengerichte sachlich ausschließlich zuständig.


21 – Ein gewisses Paradoxon kann darin gesehen werden, dass Art. 90 der Gemeinschaftsmarkenverordnung zunächst grundsätzlich auf die „allgemeinen“ Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit nach der Brüssel-I-Verordnung verweist, dann jedoch die in Art. 92 dieser Verordnung enthaltene lange Liste den Großteil der Klagen, die in der Praxis im Zusammenhang mit Gemeinschaftsmarken entstehen können, aus dem Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ausschließt (Gastinel, E., La marque communautaire, LGDJ, Paris, 1998, S. 203, Nr. 395).


22 – Abs. 1 dieses Artikels sieht wie Art. 2 der Brüssel-I-Verordnung die grundsätzliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vor, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat. Sein Abs. 2 enthält hingegen tief greifende Neuerungen gegenüber dieser Verordnung, indem er vorsieht, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, zuständig sind, wenn der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in der Europäischen Union hat. Nach seinem Abs. 3 sind subsidiär die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) seinen Sitz hat, der sich in Alicante (Spanien) befindet. Sein Abs. 4 ermöglicht, wie in der Brüssel-I-Verordnung, von diesen Zuständigkeitsregeln durch ausdrückliche oder stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung abzuweichen.


23 – Der Inhalt dieser Bestimmung wird in Fn. 7 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben.


24 – In Art. 90 Abs. 2 Buchst. a der Gemeinschaftsmarkenverordnung.


25 – Vgl. insbesondere das am 6. Juli 1976 von der Kommission angenommene „Memorandum on the creation of an EEC trade mark“ (SEC[76] 2462, S. 36, Nrn. 155 und 156).


26 – Vgl. das Arbeitsdokument der Kommission vom Oktober 1979 mit dem Titel „The need for a European trade mark System. Competence of the European Community to create one“ (III/D/1294/79-EN).


27 – Seit dem ersten Vorschlag einer Verordnung vom 25. November 1980 (KOM[80] 635 endg.) wurde die Anknüpfung an den Ort, an dem die Verletzungshandlung begangen wurde, beibehalten, wobei diese Anknüpfung in der Folge auf Fälle einer drohenden Verletzung ausgedehnt wurde. Gleiches gilt für die sich daraus ergebende Beschränkung der Zuständigkeit auf Handlungen, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sein sollen, dessen Gerichte hiernach zuständig sind.


28 – Die anschließenden Änderungen dieser Verordnung, die auf der Website des HABM aufgeführt sind (http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/CTM/legalReferences/originalRegulations.de.do), betrafen mit Ausnahme einer bloßen Neunummerierung nicht diese Bestimmung.


29 – Vgl. z. B. Art. 82 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1), der der in Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung vorgesehenen Zuständigkeit entspricht.


30 – Art. 101 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) bestimmt wie Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens, dass „Verfahren für Klagen, die Ansprüche wegen Verletzungshandlungen betreffen, … auch beim Gericht des Ortes anhängig gemacht werden [können], an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“.


31 – Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass „sich Artikel 5 Nr. 3 des [Brüsseler] Übereinkommens mit seinem weitgefassten Wortlaut auf sehr vielfältige Typen der Schadensersatzpflicht erstreckt“ (Urteil Mines de Potasse d‘Alsace, Randnr. 18).


32 – Vgl. in diesem Sinne Tritton, G., Intellectual Property in Europe, Sweet & Maxwell, London, 2002, S. 1025, Abs. 13 bis 101.


33 – Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung sieht eine weiter reichende Zuständigkeit vor als Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung, der sie auf Handlungen im Gebiet des Mitgliedstaats beschränkt, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat (vgl. auch Art. 94 Abs. 2 der letzteren Verordnung). Der erste dieser Rechtstexte sieht eine besondere Zuständigkeit vor, indem er ein Gericht im Besonderen bestimmt, während der zweite allgemein „[die] Gerichte … des [betreffenden] Mitgliedstaats“ nennt. Außerdem umfasst Ersterer im Gegensatz zum Letzteren keine Zuständigkeit in Bezug auf einen Beklagten mit Wohnsitz außerhalb der Union.


34 – Vgl. u. a. Fawcett, J., und Torremans, P., Intellectual Property and Private International Law, Clarendon Press, Oxford, 1998, S. 330; Huet, A., „La marque communautaire: la compétence des juridictions des États membres pour connaître de sa validité et de sa contrefaçon (Règlement CE n° 40/94 du Conseil du 20 décembre 1993)“, J.D.I., 1994, 3, S. 635.


35 – Die Ziele der „Vorhersehbarkeit“ der Zuständigkeitsvorschriften und „einer geordneten Rechtspflege“, die im Brüsseler Übereinkommen nicht genannt wurden, werden in den Erwägungsgründen 11 und 12 dieser Verordnung angeführt.


36 – Insoweit weist M. Desantes Real darauf hin, dass dieser Art. 93 Abs. 5 dem Territorialitätsgrundsatz größte Beachtung zukommen lasse, da normalerweise die deliktische Handlung nur in einem Mitgliedstaat stattfinde und, wenn sie in mehreren Mitgliedstaaten begangen worden sei, die Klagen zu trennen seien („La marca comunitaria y el Derecho internacional privado“, Marca y Diseño Comunitarios, Arazandi, Pamplona, 1996, S. 225).


37 – Der zweite Erwägungsgrund dieser Verordnung betont, dass eine Gemeinschaftsmarke einen einheitlichen Schutz genießt und auf der Ebene der Union Wirkungen entfaltet.


38 – In diesem Sinne weist die Kommission auf S. 31 ihres Arbeitsdokuments zum Vorschlag einer Gemeinschaftsmarkenverordnung (in Fn. 26 der vorliegenden Schlussanträge angeführt) darauf hin, dass „[d]as vom Urteilsübereinkommen geschaffene System … jedoch nicht die besonderen Schwierigkeiten [löst], die entstehen, wenn eine Gemeinschaftsmarke in mehreren Mitgliedstaaten verletzt werden kann“ („The system instituted by the Judgments Convention fails, however, to solve the special problems which arise where one Community trade mark can be infringed in several Member States“) (Hervorhebung nur hier).


39 – Vgl. S. 36 Nr. 156 des in Fn. 25 angeführten Memorandums.


40 – Nach ihrem 15. Erwägungsgrund „[müssen sich d]ie Entscheidungen über … die Verletzung der Gemeinschaftsmarke … wirksam auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erstrecken, da nur so widersprüchliche Entscheidungen der Gerichte und des Markenamtes und eine Beeinträchtigung des einheitlichen Charakters der Gemeinschaftsmarke vermieden werden können“. Vgl. auch den 16. Erwägungsgrund.


41 – Vgl. S. 76 des in Fn. 27 angeführten Vorschlags einer Verordnung.


42 – In Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge angeführt.


43 – Nach der Einstufung des vorlegenden Gerichts.


44 – Vgl. u. a. Urteile Melzer (Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 23).


45 – Urteile Melzer (Randnr. 23) und Pinckney (Randnr. 24).


46 – Urteile Melzer (Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 27).


47 – Urteile Melzer (Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 28).


48 – Urteile Melzer (Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 25).


49 – Urteile Melzer (Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 26).


50 – Auch in der Rechtssache Pinckney ging es um die Frage, ob sich ein Gericht über eine Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für zuständig erklären kann (Randnr. 29), aber unter anderen Umständen als denen des vorliegenden Ausgangsrechtsstreits, da es um eine Verletzung von Urhebervermögensrechten ging, die über eine Website erfolgt sein soll, auf die im Bezirk des angerufenen Gerichts, in dem diese Rechte geschützt waren, zugegriffen werden konnte.


51 – Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nur die Gerichte am Ort des unmittelbaren Schadens zuständig, selbst wenn der mittelbare Schaden nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts oder nach dem auf die Hauptsache anwendbaren Recht ersatzfähig wäre. Vgl. zum Ersatz eines mittelbaren Schadens Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba (C‑220/88, Slg. 1990, I‑49), und zu einem Schaden im Anschluss an einen Erstschaden, den der Geschädigte in einem anderen Mitgliedstaat erlitten hat, Urteil vom 19. September 1995, Marinari (C‑364/93, Slg. 1995, I‑2719, Randnrn. 16 bis 19).


52 – Indem das vorlegende Gericht die fragliche Situation als „Teilnahme an der … Haupttat“ einstuft, macht es deutlich, dass sie einen Schaden betrifft, der mittelbar durch die Handlungen der Beklagten, aber unmittelbar durch die des Dritten verursacht wurde, der als sein Hauptverursacher angesehen wird.


53 – Hier stellt sich die Frage, ob der Standpunkt des Gerichtshofs im Fall vollkommenen Zusammenwirkens, d. h. bei einer Verursachung zu gleichen Teilen, derselbe sein müsste wie in dem Fall, dass zwei Personen unmittelbar handeln, jedoch zu unterschiedlichen Anteilen.


54 – Einmal unterstellt, dass Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung in manchen Fällen ermöglicht, im Mitgliedstaat des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, irgendeine der Personen zu verklagen, die sich an der Begehung der behaupteten unerlaubten Handlung beteiligt haben sollen, müsste der Gerichtshof außerdem genau die Art der Zurechnung definieren, die eine solche Zuständigkeit durch Anknüpfung ermöglichte.


55 – Diese Regierung führt aus, dass dieses Kriterium in Bezug auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache voraussetzte, dass die Klägerin nachweisen könne, dass die Beklagte, als sie die Waren dem betreffenden Dritten in einem Mitgliedstaat verkaufte, tatsächlich wusste oder vernünftigerweise hätte vorhersehen können, dass der Verkauf unmittelbar zu der unerlaubten Handlung führen würde, die dieser Dritte in einem anderen Mitgliedstaat begangen habe.


56 – Es könnte auch auf andere Kriterien als das vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene abgestellt werden, wie auf die Vorhersehbarkeit des Schadenserfolgs und des Ortes seiner Verwirklichung oder das Vorliegen von Vorsatz des Beklagten bei seiner Beihilfeleistung zur Verwirklichung der behaupteten unerlaubten Handlung.


57 – Das Ziel der Rechtssicherheit einschließlich der Vorhersehbarkeit des zuständigen Gerichts wurde im Urteil Melzer (Randnr. 35) berücksichtigt und wird im 16. Erwägungsgrund der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 neu gefassten Brüssel-I-Verordnung betont.


58 – Vgl. bereits zum Brüsseler Übereinkommen Urteile Dumez France und Tracoba (Randnr. 19) und Marinari (Randnr. 13).


59 – Nach dem 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung „[müssen i]m Interesse einer abgestimmten Rechtspflege … Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen“.


60 – Art. 34 Nr. 3 dieser Verordnung sieht vor, dass die Unvereinbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung mit einer anderen ein Grund für die Verweigerung ihrer Anerkennung außerhalb des Mitgliedstaats ist, in dem sie ergangen ist.


61 – Nach diesem Art. 6 Nr. 1 kann eine Person, „wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, [auch] vor dem Gericht des Ortes [verklagt werden], an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“.


62 – Sowohl First Note Perfumes als auch die Kommission weisen darauf hin, dass die deutschen Gerichte ihre Zuständigkeit unschwer auf Art. 6 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung hätten stützen können, wenn Stefan P. gemeinsam mit First Note Perfumes verklagt worden wäre.


63 – Vgl. Fn. 6 der vorliegenden Schlussanträge.


64 – Vgl. den in Nr. 56 dieser Schlussanträge angeführten Tenor dieses Urteils.


65 – Nach Randnr. 30 dieses Urteils hatte der Gerichtshof „die Bedingungen zu bestimmen, unter denen sich der Erfolg eines Schadens, der durch eine Verletzung von Urhebervermögensrechten entstanden sein soll, für die Zwecke von Art. 5 Nr. 3 der [Brüssel-I-]Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen verwirklicht oder zu verwirklichen droht, in dem der Beklagte das Werk auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird“ (Hervorhebung nur hier).


66 – Vgl. Randnr. 43 dieses Urteils (Hervorhebung nur hier).


67 – Ich weise darauf hin, dass jedoch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung in Abhängigkeit von der Natur des Rechts variieren kann, das verletzt worden sein soll (Urteil Pinckney, Randnr. 32).


68 – Es steht nämlich eine angeblich unerlaubte Handlung des Beklagten in einem anderen Mitgliedstaat in Rede, deren Wirkungen jedoch infolge autonomer Handlungen einer anderen Person im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts eingetreten sind.


69 – Im Urteil Pinckney wurde festgestellt, dass der Dritte Compact Discs über eine im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts zugängliche Website vertrieben hatte, jedoch scheint mir, dass dieses Gericht ebenfalls oder sogar erst recht zuständig gewesen wäre, wenn der Verkauf der Waren, wie im vorliegenden Fall, in einem Geschäft in diesem Mitgliedstaat erfolgt wäre. In dieser Rechtssache betraf die mutmaßliche unerlaubte Handlung nach dem anwendbaren nationalen Recht geschützte Urheberrechte, während das Vorbringen im vorliegenden Fall die in der gesamten Union geschützte Gemeinschaftsmarke und einen unlauteren Wettbewerb betrifft, jedoch scheinen mir diese Unterschiede keine Auswirkung zu haben, da Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung auf jede Art unerlaubter Handlung anwendbar ist.