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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2016 – Bouvret/Kommission

(Rechtssache F-42/12)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Vor Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Union – Von dem Betroffenen angenommener Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre, der auf neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen beruht – Einrede der Unzulässigkeit – Begriff „beschwerende Maßnahme“ – Art. 83 der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Florence Bouvret (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und S. Orlandi, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, J.-N. Louis und S. Orlandi und schließlich Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Martin und J. Baquero Cruz, dann J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara und schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung des Vorschlags zur Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche, der auf der Berechnung anhand der neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen (ADB) beruht, die nach Stellung des Übertragungsantrags der Klägerin in Kraft getreten sind

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Frau Florence Bouvret trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

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1 ABl. C 184 vom 23.6.2012, S. 25.