Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2022 von Zoï Apostolopoulou und Anastasia Apostolopoulou-Chrysanthaki gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 21. Dezember 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-721/18 und T-81/19, Apostolopoulou und Apostolopoulou-Chrysanthaki/Kommission

(Rechtssache C-124/22 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführinnen: Zoï Apostolopoulou und Anastasia Apostolopoulou-Chrysanthaki (vertreten durch Dionysios Gkouskos, dikigoros)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-721/18 und T-81/191 aufzuheben;

den Klagen in den verbundenen Rechtssachen T-721/18 und T-81/19 in vollem Umfang stattzugeben;

die andere Partei des Verfahrens zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug und im Rechtsmittel zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen fünf (5) Rechtsmittelgründe geltend.

1. Erster Rechtsmittelgrund: Widersprüchliche und fehlerhafte Begründung in Bezug auf die Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Kommission

Die Rechtsmittelführerinnen greifen das Urteil in dem Teil an, in dem ihr Vorbringen betreffend den Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zurückgewiesen und festgestellt worden sei, dass sich aus den beiden Klagen zusammen keine tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte ergäben, die dieses Vorbringen stützten; dies sei eine fehlerhafte und widersprüchliche Begründung, denn: 1. Das Gericht habe die eingereichten Klagen als genau, klar und ausführlich in Bezug auf den Inhalt befunden und die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen, die auf die mangelnde Genauigkeit der Klagen gestützt gewesen sei (Rn. 73 des angefochtenen Urteils); 2. Das Gericht habe entschieden (Rn. 124 des angefochtenen Urteils), dass die Kommission in den Schriftsätzen betreffend die Rechtmittelführerinnen tatsächlich falsche Behauptungen aufgestellt habe, in Bezug auf welche die Rechtsmittelführerinnen geltend gemacht hätten, es handele sich um ein Verhalten, das das Gegenteil des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sei. Mithin seien nicht nur die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angegeben worden (wie sich dies im Übrigen aus einer einfachen Lektüre der Schriftsätze ergebe), sondern das Gericht habe sich auch zu ihnen geäußert. 3. Der Umstand selbst, dass das Gericht anerkenne, dass die Kommission falsche Behauptungen in Bezug auf die Rechtsmittelführerinnen im Zusammenhang mit den gerichtlichen Verfahren aufgestellt habe, indem die Kommission versucht habe die Beträge zurückzuerlangen, die sie den Rechtsmittelführerinnen nicht auferlegen könne, stelle einen offensichtlichen Fall eines Verstoßes der Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass ein Unionsorgan vor einem nationalen Gericht zum Nachteil von Unionsbürgern lüge, tatsächlich mit den Kriterien einer ordnungsgemäßen Verwaltung vereinbar sei.

2. Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtswidrige Begründung, gestützt auf nicht geltend gemachtes Vorbringen, und unterlassene Prüfung der Klageanträge auf Schadensersatz für immaterielle Schäden, die durch bestimmte Lügen und diffamierende Behauptungen seitens der Kommission erlitten worden seien

Statt die unwahren und diffamierenden Behauptungen sowie die einzelnen die Rechtsmittelführerinnen betreffenden Sätze, die die Kommission in ihre Schriftsätze eingefügt habe, zu prüfen, die die tatsächlichen Grundlagen und die Bewertungen, die Gegenstand der beiden Klagen seien, darstellten, habe das Gericht, um festzustellen, ob sie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Rechtsmittelführerinnen begründeten und die Forderung von Schadensersatz für immaterielle Schäden rechtfertigten, wie die Rechtsmittelführerinnen in ihren beiden Klagen geltend machten, erklärt, dass die Kommission die Rechtsmittelführerinnen keines Betrugs beschuldigt habe, und auf der Grundlage dieser Bewertung habe es die Schadensersatzforderungen zurückgewiesen. Diese Beurteilung stimme jedoch nicht mit dem Inhalt der Klageschriften überein, da die Rechtsmittelführerinnen in ihren Klagen Schadensersatz gefordert hätten, weil die Kommission sie angeblicher betrügerischer Handlungen beschuldigt habe. Das Gericht habe mit seiner Beurteilung eine Bewertung über Vorbringen abgegeben, das nicht von den Rechtsmittelführerinnen stamme, und aus diesem Grund stelle es keine ordnungsgemäße Begründung dar. Somit habe das Gericht es einerseits unterlassen, sich zu den verbundenen Klagen zu äußern, und zum anderen seiner Entscheidung keine ordnungsgemäße Begründung gegeben.

3. Dritter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen und widersprüchliche Beurteilung hinsichtlich der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und des Rechts auf eine geordnete Rechtspflege

Obwohl es zu Recht festgestellt habe, die Rechtsmittelführerinnen hätten vorgetragen, dass das der Kommission in der Rechtssache T-81/19 vorgeworfene Verhalten sowohl der Wahrheitspflicht und der Fairness der Parteien widerspreche, das ein dem Recht der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz sei, als auch dem fundamentalen allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (Recht auf faires Verfahren), habe das Gericht in der Folge in völlig widersprüchlicher Art und Weise erklärt, dass die Rechtsmittelführerinnen angeblich keine Verletzung von Vorschriften des Unionsrechts rügten. Dies gehe jedoch aus eine einfachen Lektüre ihrer Klagen hervor. Damit habe das Gericht es unterlassen, über diesen Teil der Klage in der Rechtssache T-81/19 zu entscheiden, und habe eine widersprüchliche und rechtswidrige Begründung gegeben.

4. Vierter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des jeweiligen Inhalts der Klagen und fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Art. 299, 268 und 340 AEUV

Das Gericht habe fehlerhaft festgestellt: 1. dass der Gegenstand des Rechtsstreits das Verhalten der Beamten der Kommission (in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter), sei, obwohl die gegnerische Partei und die zur Zahlung von Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung Verpflichtete die Kommission selbst sei; 2. dass der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht durch die Kommission und der Verstoß gegen das Recht der Rechtsmittelführerinnen auf eine geordnete Rechtspflege in den Bereich der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fielen, der zur Zuständigkeit der nationalen Gerichte gehöre, obwohl das in den Klagen enthaltene Vorbringen zu Verstößen seitens der Kommission Verletzungen von Grundrechten der Unionsbürger durch ein Unionsorgan darstellten, was ein Recht auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung begründe, das gemäß den Art. 268 und 340 AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts falle; 3. dass die Rechtsmittelführerinnen die Verletzung nationaler Verfahrensvorschriften geltend gemacht hätten, obwohl die Rechtsmittelführerinnen den Verstoß gegen den Mitgliedstaaten gemeinsame Rechtsgrundsätze, gegen Grundprinzipien des Unionsrechts und Grundrechte des Einzelnen geltend gemacht hätten, die von der Unionsrechtsordnung geschützt seien, wie sich dies aus einer einfachen Lektüre der Klagen und aus anderen Angaben ergebe, denen das Gericht selbst in seiner Entscheidung gefolgt sei.

5. Fünfter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Art. 299, 317 und 325 AEUV

Das Gericht habe, obschon es das Vorbringen betreffend falscher Berichte der Kommission zu Lasten der Rechtsmittelführerinnen für begründet erachtet habe, eine völlig willkürliche Erweiterung des Rechts der Kommission auf Durchführung der Zwangsvollstreckung vorgenommen, wobei in paradoxer und bislang dem Schrifttum unbekannter Weise die Tatsache außer Acht gelassen werde, dass die Kommission dieses unveräußerliche Recht ausüben nicht könne, indem sie lüge und die den Rechtsmittelführerinnen zustehenden Grundrechte des Einzelnen verletze, die einen demokratischen Schutzwall gegenüber jedwedem rechtswidrigen Verhalten von Unionsorganen bildeten.

____________

1 ECLI:EU:T:2021:933.