Language of document : ECLI:EU:T:2015:403

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

9. Juni 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑184/12 DEP

Moonich Produktkonzepte & Realisierung GmbH mit Sitz in Sauerlach bei München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Pannen,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Thermofilm Australia Pty Ltd mit Sitz in Melbourne (Australien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kroher und K. Bach,

wegen Festsetzung der der Streithelferin von der Klägerin im Anschluss an das Urteil vom 9. Juli 2014, Moonich Produktkonzepte & Realisierung/HABM – Thermofilm Australia (HEATSTRIP) (T‑184/12, EU:T:2014:621), zu erstattenden Kosten

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und A. M. Collins,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

1        Im Anschluss an das Urteil vom 9. Juli 2014, Moonich Produktkonzepte & Realisierung/HABM – Thermofilm Australia (HEATSTRIP) (T‑184/12, EU:T:2014:621), mit dem das Gericht die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen und ihr die Kosten der Streithelferin auferlegt hatte, forderte diese die Klägerin mit drei Schreiben, und zwar vom 21. Juli, 26. August und 24. September 2014, vergeblich auf, ihr Kosten in Höhe von 12 468 Euro zu erstatten.

2        Mit Schriftsatz, der am 22. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin beantragt, den Betrag der von der Klägerin zu zahlenden Kosten auf 13 548 Euro festzusetzen.

3        Mit Schriftsatz, der am 7. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Höhe des von der Streithelferin geforderten Betrags bestritten.

 Rechtliche Würdigung

4        Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt: „Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.“

5        Nach Art. 91 Buchst. b dieser Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Erstattungsfähige Kosten sind somit nur die Aufwendungen, die sowohl für das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind als auch dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg, EU:T:2004:192, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

6        Das Gericht hat in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, oben in Rn. 5 angeführt, Rn. 18, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, EU:T:2012:520, Rn. 16). Dabei braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (Beschluss vom 17. April 1996, Air France/Kommission, T‑2/93 [92], Slg, EU:T:1996:48, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

7        Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin dem Gericht eine von ihren Prozessbevollmächtigten am 21. Juli 2014 an die Klägerin gerichtete Kostennote vorgelegt, in der eine Kostenerstattung in Höhe von 12 468 Euro verlangt wird.

8        Als Beleg für diesen Betrag hat die Streithelferin dem Gericht drei Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 11 038 Euro vorgelegt (Nr. 34773 vom 2. August 2012, Nr. 36206 vom 19. Februar 2013 und Nr. 39755 vom 21. Juli 2014), die sie von ihren Prozessbevollmächtigten erhalten und beglichen hatte, sowie zwei an diese ausgestellte Quittungen eines Transportunternehmens über insgesamt 126,98 Euro für den Versand von Dokumenten an die Kanzlei des Gerichts am 6. August und 12. Dezember 2012.

9        Im Übrigen verlangt die Streithelferin zusätzlich zu dem genannten Betrag von 12 468 Euro einen Betrag von 1 080 Euro für die Aufwendungen ihrer Prozessbevollmächtigten im Rahmen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens.

10      Es ist festzustellen, dass dem Gericht von der Streithelferin beglichene Rechnungen lediglich über einen Betrag von 11 038 Euro vorliegen. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin im Jahr 2012 aufgewandten Versandkosten in Höhe von 126,98 Euro nicht bereits in die genannten Rechnungen aufgenommen wurden, in denen nämlich Beträge für derartige Versandkosten aufgeführt sind.

11      Hinsichtlich dieser durch die drei in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Rechnungen belegten 11 038 Euro ergibt die Prüfung dieser Rechnungen, dass sie 498 Euro für die Kosten von Kopien, Telekopien und Postversand sowie 10 540 Euro für die Bearbeitung der Akte vor dem Gericht, jedoch auch, wie die Klägerin zutreffend ausführt, für bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit dem Ende des Verfahrens vor dem HABM und für Leistungen nach Verkündung des Urteils des Gerichts umfassen.

12      Zu den Leistungen im Zusammenhang mit dem Ende des Verfahrens vor dem HABM ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Höhe der der Streithelferin von der Klägerin zu erstattenden Kosten bereits auf 2 000 Euro festgelegt hat und dass diese Festsetzung unanfechtbar ist. Die insoweit auf den Rechnungen angegebenen und im Übrigen sehr geringfügigen Leistungen sind daher nicht erneut zu berücksichtigen. Was die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen nach Verkündung des Urteils des Gerichts betrifft, so sind diese für das Verfahren nicht notwendig.

13      In diesen Rechnungen sind außerdem Übersetzungsarbeiten aufgeführt. Es ist jedoch festzustellen, dass in dem Verfahren vor dem Gericht Deutsch Verfahrenssprache war und dass die Streithelferin dem nicht gemäß Art. 131 der Verfahrensordnung widersprochen hatte. Folglich sind die Übersetzungskosten nicht als Aufwendungen anzusehen, die für das Verfahren im Sinne von Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung notwendig waren (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C‑5/10 P‑DEP, EU:C:2012:562, Rn. 29).

14      Darüber hinaus sind in den drei von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen zwar weder die Arbeitszeiten für die erbrachten Leistungen noch die Höhe des Stundensatzes angegeben, doch enthalten sie entgegen dem Vorbringen der Klägerin und in Anbetracht der in der Kostennote vom 21. Juli 2014 enthaltenen Angaben – insbesondere zu den Arbeitszeiten und zur Höhe des Stundensatzes – eine hinreichend genaue Beschreibung der erbrachten Leistungen, um es dem Gericht zu ermöglichen, die Notwendigkeit dieser Leistungen für das Verfahren vor dem Gericht zu beurteilen.

15      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor dem Gericht zwei Schriftsatzwechsel umfasste und unionsrechtlich keine überdurchschnittliche Bedeutung hatte, dass es jedoch sowohl aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehungen als auch wegen der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe eine gewisse Komplexität aufwies und für die Parteien von überdurchschnittlichem wirtschaftlichen Interesse war.

16      Ferner ist, da die Anwälte der Streithelferin dieser bereits in dem Verfahren beigestanden haben, das dem Klageverfahren vorausgegangen ist, zu berücksichtigen, dass diesen Anwälten die für den Rechtsstreit maßgeblichen Umstände bekannt waren, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verkürzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Juli 2012, Budějovický Budvar/HABM, T‑53/04 DEP bis T‑56/04 DEP, T‑58/04 DEP und T‑59/04 DEP, EU:T:2012:388, Rn. 19).

17      Nach alledem erscheint es in Anbetracht der Gegebenheiten des Falles angemessen, den Gesamtbetrag der der Streithelferin zu erstattenden Kosten zusätzlich zu den bereits von der Beschwerdekammer festgesetzten 2 000 Euro, bei denen es sich um erstattungsfähige Kosten im Sinne von Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung handelt, auf 7 000 Euro festzusetzen, womit alle Umstände des Rechtsstreits vor dem Gericht bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt sind.

18      Die Klägerin hat der Streithelferin somit einen Gesamtbetrag in Höhe von 9 000 Euro zu erstatten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag, den die Moonich Produktkonzepte & Realisierung GmbH der Thermofilm Australia Pty Ltd zu erstatten hat, wird auf 9 000 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 9. Juni 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Frimodt Nielsen


* Verfahrenssprache: Deutsch.