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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 15. Dezember 2022 - Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau m. Psychotherapeutenversorgung gegen Deutsche Bundesbank

(Rechtssache C-758/22, Bayerische Ärzteversorgung u.a. )

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau m. Psychotherapeutenversorgung

Beklagte: Deutsche Bundesbank

Vorlagefragen:

Fragen zur Auslegung der Verordnungen (EU) 2018/231 und (EU) Nr. 549/2013:1

a)    Verlangt Anhang A Nr. 3.19 Abs. 1 Buchst. b ESVG, dass alle Verbraucher der von dem Produzenten angebotenen Güter sich für oder gegen deren Erwerb entscheiden können und diese Entscheidung auf der Grundlage der geforderten Preise treffen?

Falls das verneint wird:

b)    Genügt den Anforderungen der Bestimmung in Fällen, in denen die große Mehrheit dieser Verbraucher, ohne eine solche Entscheidungsfreiheit zu haben, von dem Produzenten Güter im Umfang von mehr als der Hälfte seines Produktionswerts aufgrund gesetzlicher Pflichtmitgliedschaft bei ihm erhält und Pflichtbeiträge in der von ihm festgesetzten Höhe zahlen muss, dass eine Minderheit die Möglichkeit hatte, dem Produzenten freiwillig beizutreten, und davon Gebrauch gemacht hat, um die Güter bei gleichen Beiträgen wie die Pflichtmitglieder zu erhalten?

Liegt eine Marktproduktion zu wirtschaftlich signifikanten Preisen im Sinne von Anhang A Nr. 3.17 bis 3.19 ESVG immer schon dann vor, wenn das in Anhang A Nr. 3.19 Abs. 3 Satz 3 und 4 ESVG definierte „50%-Kriterium“ mehrjährig mindestens hälftiger Kostendeckung durch Verkäufe erfüllt wird, oder ist dieses Kriterium nicht als hinreichende (selbstgenügende), sondern als notwendige Bedingung zu verstehen, die zu den beiden in Anhang A Nr. 3.19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b ESVG normierten Voraussetzungen hinzutritt?

Sind bei der Prüfung, ob institutionelle Einheiten Marktproduzenten gemäß Anhang A Nr. 3.24 ESVG sind, neben Anhang A Nr. 3.17, 3.19 und 3.26 auch die in Anhang A Nr. 1.37 Abs. 2 ESVG normierten zusätzlichen Anforderungen heranzuziehen?

a)    Setzt Anhang A Nr. 2.107 ESVG für die Zuordnung einer institutionellen Einheit zu Teilsektor S.129 zwingend voraus, dass all ihre Leistungen an sämtliche Teilnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung erfolgen?

Falls das zutrifft:

b)    Ist das Erfordernis einer vertraglichen Leistungsgrundlage in diesem Sinne bereits erfüllt, wenn zwar Pflichtmitgliedschaft, Pflichtbeiträge und Pflichtleistungen der institutionellen Einheit hoheitlich durch Satzung geregelt sind, auch Pflichtmitglieder aber durch freiwillige Zusatzbeiträge Ansprüche auf Zusatzleistungen begründen können?

Ist Art. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 2018/231 dahin auszulegen, dass er von dem Begriff der Altersvorsorgeeinrichtung in Satz 1 dieser Vorschrift nur diejenigen institutionellen Einheiten ausnimmt, die beide in Anhang A Nr. 2.117 ESVG genannten Kriterien erfüllen, oder erfasst diese Ausnahme auch weitere institutionelle Einheiten, die nach Anhang A Nr. 17.43 ESVG als Altersvorsorgeeinrichtungen der Sozialversicherung anzusehen sind, ohne allen Anforderungen von Anhang A Nr. 2.117 ESVG zu genügen?

a)    Bezeichnet der Begriff des Staates in Anhang A Nr. 2.117 Buchst. b und Nr. 17.43 ESVG nur die jeweilige Primäreinheit oder gehören dazu jeweils auch auf gesetzlicher Grundlage errichtete, rechtlich verselbständigte, pflichtmitgliedschaftlich organisierte und beitragsfinanzierte Versorgungseinrichtungen mit dem Recht zur Selbstverwaltung und eigener Rechnungslegung?

Falls Letzteres zutrifft:

b)    Meint das Festlegen von Beiträgen und Leistungen in Anhang A Nr. 2.117 Buchst. b ESVG eine betragsmäßige Festlegung oder genügt es, wenn ein Gesetz die mindestens zu sichernden Risiken und das Mindestniveau der Sicherung vorschreibt sowie Grundsätze und Grenzen der Beitragserhebung regelt, die Beitrags- und Leistungsbemessung in diesem Rahmen aber der Versorgungseinrichtung überlässt?

c)    Umfasst der Begriff der staatlichen Einheit im Sinne von Anhang A Nr. 20.39 ESVG nur institutionelle Einheiten, die sämtliche Anforderungen von Anhang A Nr. 20.10 und 20.12 ESVG erfüllen?

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1 Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2) (ABl. 2018, L 45, S. 3) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. 2013, L 174, S. 1, im Folgenden: „ESVG“).