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Beschluss des Gerichts vom 6. Januar 2015 – St’art u. a./Kommission

(Rechtssache T-36/14)1

(Nichtigkeitsklage – Programm „European Creative Industries Alliance“ – Projekt „C-I Factor“ zur Entwicklung neuer Instrumente zur Förderung der Finanzierung der Kultur- und Kreativwirtschaft – Beschluss, das Projekt zu beenden – Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist, von dem sie nicht getrennt werden kann – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: St’art – Fonds d’investissement dans les entreprises culturelles (Mons, Belgien), Stichting Cultuur – Ondernemen (Amsterdam, Niederlande) und Angel Capital Innovations Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Dehin und Rechtsanwältin C. Brüls)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude, J. Estrada de Solà und S. Lejeune)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen des „stillschweigenden Beschlusses unbekannten Datums“ der Kommission, das Projekt „C-I Factor SI2-609157-2/G/ENT/CIP/11/C/N03C011“ zu beenden und infolgedessen die Finanzhilfe einzustellen, die dem Konsortium, dem die Kläger angehören, bewilligt worden war, und zum anderen „ihrer ausdrücklichen Bestätigung durch Beschluss“ vom 29. November 2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der St’art – Fonds d’investissement dans les entreprises culturelles, die Stichting Cultuur – Ondernemen und die Angel Capital Innovations Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 135 vom 5.5.2014.