Language of document : ECLI:EU:C:2016:762

Rechtssache C‑166/15

Strafverfahren

gegen

Aleksandrs Ranks
und

Jurijs Vasiļevičs

(Vorabentscheidungsersuchen des Rīgas apgabaltiesas Krimināllietu tiesu kolēģija)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 91/250/EWG – Art. 4 Buchst. a und c – Art. 5 Abs. 1 und 2 – Richtlinie 2009/24/EG – Art. 4 Abs. 1 und 2 – Art. 5 Abs. 1 und 2 – Rechtsschutz von Computerprogrammen – Weiterverkauf ‚benutzter‘ lizenzierter Kopien von Computerprogrammen auf körperlichen Datenträgern, die keine Originale sind – Erschöpfung des Verbreitungsrechts – Ausschließliches Vervielfältigungsrecht“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Oktober 2016

1.        Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Beurteilung der Erforderlichkeit und der Erheblichkeit der vorgelegten Fragen

(Art. 267 AEUV)

2.        Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Grenzen – Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden

(Art. 267 AEUV)

3.        Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 91/250 – Rechtsschutz von Computerprogrammen – Zustimmungsbedürftige Handlungen – Ausschließliches Verbreitungsrecht – Erschöpfung des Rechts auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms – Voraussetzungen – Weiterverkauf der Kopie in der Union durch den Rechtsinhaber – Weite Auslegung – Weiterverkauf einer benutzten lizenzierten Kopie eines Computerprogramms – Einbeziehung

(Richtlinie 91/250 des Rates, Art. 4 Buchst. a und c)

4.        Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 91/250 – Rechtsschutz von Computerprogrammen – Zustimmungsbedürftige Handlungen – Ausschließliches Vervielfältigungsrecht – Ausnahmen – Erstellung einer Sicherungskopie eines Computerprogramms – Voraussetzungen – Enge Auslegung – Weiterverkauf der benutzten lizenzierten Sicherungskopie eines Computerprogramms – Nichteinbeziehung mangels Zustimmung des Rechtsinhabers

(Richtlinie 91/250 des Rates, Art. 4 Buchst. a, 5 Abs. 2 und 9 Abs. 1)

5.        Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 91/250 – Rechtsschutz von Computerprogrammen – Besondere Schutzmaßnahmen – Besitz für Erwerbszwecke und Inverkehrbringen unerlaubter Kopien von Computerprogrammen

(Richtlinie 91/250 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b)

6.        Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 91/250 – Rechtsschutz von Computerprogrammen – Zustimmungsbedürftige Handlungen –Ausschließliche Vervielfältigungsrechte – Ausnahmen – Für die bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms notwendige Vervielfältigung – Herunterladen einer Programmkopie von der Website des Rechtsinhabers – Einbeziehung

(Richtlinie 91/250 des Rates, Art. 5 Abs. 1)

7.        Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 91/250 – Rechtsschutz von Computerprogrammen – Zustimmungsbedürftige Handlungen – Umfang – Weiterverkauf der benutzten lizenzierten Kopie eines Computerprogramms – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Zerstörung aller anderen in seinem Besitz befindlicher Kopien – Möglichkeit des Ersterwerbers, dem Zweiterwerber seine Sicherungskopie dieses Programms zu übergeben – Grenzen – Notwendigkeit einer Zustimmung des Rechtsinhabers – Möglichkeit des Zweiterwerbers, die Programmkopie von der Website des Rechtsinhabers herunterzuladen – Für die bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms notwendige Vervielfältigung

(Richtlinie 91/250 des Rates, Art. 4 Buchst. a und c und 5 Abs. 1 und 2)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 21)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 22)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 26-36)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 37-44)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 46)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 48-50)

7.      Art. 4 Buchst. a und c und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/250 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind dahin auszulegen, dass der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.

Dem rechtmäßigen Erwerber der Kopie eines Computerprogramms, der eine Lizenz zur unbefristeten Nutzung dieses Programms besitzt, aber nicht mehr über den körperlichen Originaldatenträger verfügt, auf dem ihm diese Kopie ursprünglich geliefert wurde, weil er ihn zerstört, beschädigt oder verloren hat, kann nämlich nicht allein aufgrund dieser Tatsache jede Möglichkeit des Weiterverkaufs der benutzten Kopie an einen Dritten genommen werden, denn dadurch würde der Erschöpfung des in Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 vorgesehenen Verbreitungsrechts die praktische Wirksamkeit genommen.

Daher muss der rechtmäßige Erwerber einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung der benutzten Kopie eines Computerprogramms das Programm von der Website des Urheberrechtsinhabers herunterladen können; dies stellt eine für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms durch den Erwerber notwendige Vervielfältigung dar.

Verkauft der Ersterwerber der Kopie des Computerprogramms, für die das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers gemäß Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 erschöpft ist, diese gebraucht weiter, muss er allerdings jede zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs in seinem Besitz befindliche Kopie unbrauchbar machen, da er sonst das in Art. 4 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehene ausschließliche Recht des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Computerprogramms verletzen würde.

(vgl. Rn. 53-55, 57 und Tenor)