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Klage, eingereicht am 17. April 2007 - Siemens Transmission & Distribution und Nuova Magrini Galileo/Kommission

(Rechtssache T-124/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Siemens Transmission & Distribution SA (Grenoble, Frankreich) und Nuova Magrini Galileo SpA (Bergamo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Wollmann und F. Urlesberger)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit den Klägerinnen darin für die Zeit vom 15. April 1988 bis zum 13. Dezember 2000, vom 1. April 2002 bis zum 9. Oktober 2002 und vom 21. Januar 2004 bis zum 11. Mai 2004 eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG und/oder Artikel 53 EWR-Abkommen zur Last gelegt wird;

Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Klägerinnen betroffen sind;

in eventu, die gegen die Klägerinnen in Artikel 2 Buchstabe l) der Entscheidung festgesetzte Geldbuße auf einen Betrag herabzusetzen, der 2.750.000 Euro für die erste und 1.100.000 für die zweite Klägerin nicht übersteigt, und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2006) 6762 endg. vom 24. Januar 2007 in der Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen eine Geldbuße wegen der Verletzung des Artikels 81 EG sowie des Artikels 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerinnen sollen nach Auffassung der Kommission an einer Gesamtheit von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den Sektor "Gasisolierte Schaltanlagen" teilgenommen haben.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen an erster Stelle einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG, gegen Artikel 23 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 sowie gegen Artikel 25 dieser Verordnung geltend. In diesem Zusammenhang rügen sie, dass das über sie verhängte Bußgeld 10% ihres jeweiligen Umsatzes im letzten Geschäftsjahr vor der Entscheidung übersteige. Zu dem habe die Kommission bei der Festsetzung des Bußgeldes auf die individuellen Verhältnisse der Klägerinnen keine Rücksicht genommen. Zusätzlich machen die Klägerinnen geltend, dass die Bestimmung der Unternehmen, mit denen sie gesamtschuldnerisch haften sollen, sowie die auf die jeweiligen Gesamtschuldner entfallenden Bußgeldbeträge nicht nachvollziehbar und unrichtig seien. Ferner habe die Beklagte die Dauer der angeblichen Zuwiderhandlung überschätzt und verkannt, dass ihr überwiegender Teil bereits verjährt sei. Zuletzt wird im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend gemacht, dass die Kommission ohne schlüssigen Beweis festgestellt habe, dass die angebliche Zuwiderhandlung bis zum 13. Dezember 2000 eine Wettbewerbsbeschränkung innerhalb der Gemeinschaft bezwecke oder bewirke.

Zweitens tragen die Klägerinnen vor, dass die Beklagte wesentliche Formvorschriften verletzt habe. Gerügt wird in diesem Zusammenhang die Verletzung des Rechts auf Gehör.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).