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Klage, eingereicht am 16. April 2007 - Scientific and Technological Committee u. a. / Potocnik u. a., Mitglieder der Kommission

(Rechtssache T-125/07)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Scientific and Technological Committee of AGH University of Science and Technology u. a. (Kraków, Republik Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [adwokat] A. Żuraniewski)

Beklagte: J. Potocnik, S. Dimas und A. Piebalgs, Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Mitglieder der Kommission der Europäischen Union J. Potocnik, S. Dimas und A. Piebalgs sich dadurch, dass sie nicht sofort Schritte zum Schutz des Lebens der Bevölkerung der EU unternommen haben, als sie die drei Schreiben zur Information über die mit der Technik der Lagerung von CO2 in geologischen Lagerstätten verbundenen Gefahren erhalten haben, eines strafbaren Unterlassens schuldig gemacht und damit eine weiterhin andauernde Gefährdung des Lebens der Bevölkerung der EU und die Gefahr einer ökologischen Katastrophe hervorgerufen haben;

auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die vorgeschlagenen Untersuchungen durchzuführen;

auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die Untersuchungen, die keinen kommerziellen Charakter haben, sondern die Sicherheit des Lebens der Bevölkerung der EU schützen sollen, in vollem Umfang zu finanzieren;

auf die Notwendigkeit hinzuweisen, in der EU weitere Verpressungen von CO2 in geologische Lagerstätten einzustellen, bis die vorgeschlagenen Untersuchungen abgeschlossen sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger beantragen die Feststellung eines Unterlassens von Mitgliedern der Europäischen Kommission, die - nachdem sie von den Klägern über Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt aufgrund der behälterlosen Lagerung von Kohlendioxid in geologischen Lagerstätten unterrichtet worden seien - keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hätten, um den negativen Folgen der Anwendung solcher Techniken vorzubeugen. Die beklagten Mitglieder der Kommission hätten, als sie aufgefordert worden seien, geeignete Schritte zu unternehmen und die von den Klägern vorgeschlagenen Untersuchungen zu den Auswirkungen der Lagerung von Kohlendioxid in geringer Tiefe durchzuführen, in keiner Weise zu den Problemen, die in den an sie gerichteten Beschwerden dargelegt worden seien, Stellung genommen. Diese Untätigkeit verstoße gegen die Rechtsordnung der Europäischen Union und sei mit den Pflichten eines Kommissionsmitglieds unvereinbar.

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