Language of document : ECLI:EU:T:2009:82





Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. März 2009 – Scientific and Technological Committee of AGH u. a./Kommission

(Rechtssache T-125/07)

„Untätigkeitsklage – Techniken der unterirdischen Lagerung von Kohlendioxid – Keine Stellungnahme der Kommission – Unzulässigkeit“

Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können – Unterbliebene Stellungnahme der Kommission zur Problematik der mit der unterirdischen Lagerung von Kohlendioxid und dessen Entweichen verbundenen Gefahren (Art. 232 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 22-30)

Gegenstand

Untätigkeitsklage auf Feststellung eines Unterlassens der Kommission, das darin bestehen soll, dass sie zum einen nicht zur Problematik der Gefahren Stellung genommen habe, denen die Bevölkerung der Europäischen Union in Zusammenhang mit der unterirdischen Lagerung von Kohlendioxid und dessen Entweichen aus den geologischen Lagerstätten an die Erdoberfläche ausgesetzt sei, und zum anderen keine echten Maßnahmen zum Schutz des Lebens der Bevölkerung und der Umwelt ergriffen habe

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Scientific and Technological Committee of AGH University of Science and Technology, die Europejskie Stowarzyszenie Ochrony Środowiska, das Przedsiębiorstwo Usług Geologiczno – Wiertniczych Chemkop-Geowiert sp. z o.o., die Stowarzyszenie Obrony Środowiska, die Fundacja Partnerstwo dla Środowiska, das Niezależne Forum Ochrony Biosfery Ziemi, Jan Adamczyk und Emanuel Lipartowski tragen die Kosten.