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Klage, eingereicht am 18. Mai 2012 - Viasat Broadcasting UK/Kommission

(Rechtssache T-210/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Viasat Broadcasting UK Ltd (West Drayton, Middlesex, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kalsmose-Hjelmborg und M. Honoré)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Den Beschluss C 19/09 der Kommission über die staatliche Beihilfe Dänemarks zur Umstrukturierung von TV 2 Danmark A/S für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, mit dem sie im Wesentlichen rügt, dass der Europäischen Kommission ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als sie in ihre Beurteilung eine Beihilfe, die der TV 2 Danmark A/S über acht regionale TV 2-Sender gewährt worden sei, nicht einbezogen habe.

Hierzu führt die Klägerin aus, dass die Sendungen, die der TV 2 Danmark A/S gebührenfrei von den regionalen Sendern, die durch Lizenzgebühren finanziert würden, zur Verfügung gestellt würden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten. Ferner behalte die TV 2 Danmark A/S gemäß der ihr vom Minister für kulturelle Angelegenheiten erteilten Gemeinwohllizenz die Werbeeinkünfte, die durch die "Werbespots" in den Regionalsendungen erzielt würden.

Die Beklagte habe durch die Außerachtlassung der staatlichen Beihilfe, die der TV 2 Danmark A/S über die Regionalsender gewährt werde, die finanzielle Lage der TV 2 Danmark A/S nicht im Licht des gesamten Spektrums der Einkünfte als solchen berücksichtigt.

Wegen dieses Versäumnisses beruhe die gesamte Beurteilung des Umstrukturierungsplans durch die Beklagte auf falschen Annahmen in Bezug auf die finanzielle Lage der TV 2 Danmark A/S. Daher sei die Beklagte nicht in der Lage gewesen, zu bestätigen, dass die in ihren eigenen Leitlinien niedergelegten Voraussetzungen erfüllt seien.

Infolgedessen habe die Beklagte bei der Beurteilung der Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung für TV 2 Danmark A/S die von ihr selbst in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und letztlich in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV festgelegten Kriterien nicht eingehalten.

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1 - Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2).