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Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2013 – Think Schuhwerk/HABM (Rote Schnürsenkelenden)

(Rechtssache T-208/12)1

(Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke – Rote Schnürsenkelenden – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Versäumnisverfahren)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Think Schuhwerk GmbH (Kopfing, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Februar 2012 (Sache R 1552/2011-1) über die Anmeldung eines aus roten Schnürsenkelenden bestehenden Zeichens als Gemeinschaftsmarke

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Think Schuhwerk GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 209 vom 14.7.2012.