Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2013 – Think Schuhwerk/HABM (Rote Schnürsenkelenden)
(Rechtssache T-208/12)1
(Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke – Rote Schnürsenkelenden – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Versäumnisverfahren)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Think Schuhwerk GmbH (Kopfing, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Februar 2012 (Sache R 1552/2011-1) über die Anmeldung eines aus roten Schnürsenkelenden bestehenden Zeichens als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Think Schuhwerk GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 209 vom 14.7.2012.