Language of document : ECLI:EU:T:2013:516

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

16. September 2013(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-211/12

Anton Hübner GmbH & Co. KG mit Sitz in Ehrenkirchen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt A. Kirchgäßner, sodann Rechtsanwalt R. Kunz-Hallstein,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Poch als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Silesia Gerhard Hanke GmbH & Co. KG mit Sitz in Norf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.‑Jochen Krieger,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. März 2012 (Sache R 351/2011‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Silesia Gerhard Hanke GmbH & Co. KG und Anton Hübner GmbH & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten  A. Dittrich (Berichterstatter) sowie der Richterin  I. Wiszniewska-Białecka und des Richters M. Prek,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 26. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und der Streithelferin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass die Streithelferin aufgrund dieser Vereinbarung ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jede Seite ihre eigenen Kosten trage. Angesichts dieser Umstände hat sie beantragt, dass das Gericht die Rechtssache für gegenstandslos erklärt und hat mitgeteilt, dass kein Kostenantrag gestellt wird.

2        Mit Schreiben, das am 15. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sich die Streithelferin dem Antrag der Klägerin angeschlossen. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

3        Mit Schreiben, das am 22. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte bestätigt, dass die Streithelferin ihren Widerspruch wirksam zurückgenommen habe und hat dem Gericht mitgeteilt, dass er die Rechtssache als gegenstandslos betrachte. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 16. September 2013

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       A. Dittrich


1 Verfahrenssprache: Deutsch.