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Klage, eingereicht am 2. März 2012 - Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-105/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Samoni und N. Dafniou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Nichtigkeitsklage stattzugeben,

den angefochtenen Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik begehrt mit ihrer Klage (nach Art. 263 AEUV) die Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 1472708 der Kommission vom 3. Januar 2012 über die Fortzahlung des Zwangsgelds in Höhe von 31 536 Euro pro Tag des Verzugs bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-65/05 nachzukommen, durch die Hellenische Republik, soweit damit die Zahlung dieses Zwangsgelds ab dem 22. August 2011 verlangt wird. Mit diesem Beschluss wird die Hellenische Republik aufgefordert, 4 825 008 Euro als Zwangsgeld für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. November 2011 zu zahlen, da sie nach Ansicht der Kommission die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-65/05 und sodann dem zweiten Urteil dieses Gerichtshofs in der Rechtssache C-109/08 nachzukommen, offenbar nicht getroffen hat.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin die folgenden Klagegründe geltend:

1.    Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich der Frage, ob die Hellenische Republik die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen, erlassen hat

Die Kommission habe die Maßnahmen, die die Hellenische Republik getroffen habe, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, falsch beurteilt und ausgelegt. Mit der Annahme des Gesetzes 4002/2011, durch das die streitigen Artikel des Gesetzes 3037/2002 entsprechend der Anordnung im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-65/05 aufgehoben würden, habe die Hellenische Republik alle zur Durchführung dieses Urteils erforderlichen Maßnahmen getroffen.

2.    Befugnisüberschreitung durch die Kommission

Die Kommission habe die Grenzen ihres Auftrags als Hüterin des Vertrags überschritten, da sie sich nicht, wie es ihr oblegen hätte, mit der mehr oder weniger offenkundigen Durchführung der Anpassungsmaßnahmen begnügt habe. Außerdem sei sie über die Urteile des Gerichtshofs hinausgegangen, da die Hellenische Republik diesen vollständig nachgekommen sei.

3.    Fehlende Begründung seitens der Kommission

Die Kommission habe den von der Hellenischen Republik angefochtenen Beschluss nicht begründet und nicht klar ausgeführt, aus welchen Gründen sie die Fortzahlung des Zwangsgelds für den Zeitraum nach der Annahme des Gesetzes 4002/2011, also vom 22. August 2011 bis zum 30. November 2011, verlange.

Die Hellenische Republik wendet sich gegen diesen zusätzlichen Betrag, weil sie mit der Veröffentlichung des fraglichen Gesetzes den Urteilen des Gerichtshofs vollständig nachgekommen worden sei.

4.    Falsche Rechtsgrundlage

Die Kommission hätte, wenn sie meine, die Hellenische Republik habe das Gesetz 4002/2011 nicht ordnungsgemäß angewandt, von Art. 258 AEUV Gebrauch machen und ein neues Vertragsverletzungsverfahren in die Wege leiten müssen, nicht aber die Fortzahlung des Zwangsgelds verlangen dürfen.

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