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Klage, eingereicht am 29. Februar 2012 - Cytochroma Development/HABM - Teva Pharmaceutical Industries (ALPHAREN)

(Rechtssache T-106/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Cytochroma Development, Inc. (St. Michael, Barbados) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und A. Smith, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Jerusalem, Israel)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Dezember 2011 in der Sache R 1235/2011-1 aufzuheben;

dem HABM und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ALPHAREN" für Waren der Klasse 5 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4320297.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene ungarische Wortmarke "ALPHA D3" (Nr. 134972) für Waren der Klasse 5, eingetragene litauische Wortmarke "ALPHA D3" (Nr. 20613) für Waren der Klasse 5, eingetragene lettische Wortmarke "ALPHA D3" (Nr. M30407) für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 1d Abs. 2 der Verordnung Nr. 216/96 der Kommission, da ein Mitglied der Kammer, die die ursprüngliche Entscheidung getroffen habe, auch Mitglied der Kammer gewesen sei, die nach der Verweisung die neue Entscheidung getroffen habe; Verstoß gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und Art. 1d Abs. 1 der Verordnung Nr. 216/96 der Kommission in Bezug auf die Maßnahmen, die sich aus einem Urteil des Gerichts ergeben; Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates in Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen in einem Fall bezüglich relativer Eintragungshindernisse; Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen Art. 17 der Charta der Grundrechte der EU.

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