Language of document : ECLI:EU:T:2013:118

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

11. März 2013(*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung“

In der Rechtssache T‑110/12 R

Iranian Offshore Engineering & Construction Co. mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Viñals Camallonga, L. Barriola Urruticoechea und J. Iriarte Ángel,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch P. Plaza García und V. Piessevaux als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71), soweit die Klägerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen worden ist, sowie Aussetzung des Vollzugs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit diese die Klägerin betreffen,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Die Klägerin, die Iranian Offshore Engineering & Construction Co., ist eine iranische Gesellschaft, die auf die Planung und den Bau von ortsfesten oder mobilen Offshoreanlagen spezialisiert ist.

2        Der Rat der Europäischen Union erließ am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39). In seinem Art. 20 Abs. 1 sieht dieser Beschluss das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in seinen Anhängen I und II aufgeführten Personen und Einrichtungen vor.

3        In der Folge erließ der Rat am 25. Oktober 2010 die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1). In ihrem Art. 16 Abs. 2 Buchst. a sieht diese Verordnung das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in ihrem Anhang VIII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen vor.

4        Am 1. Dezember 2011 erließ der Rat den Beschluss 2011/783/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71), mit dem er u. a. die Klägerin in die Liste der in Anhang II des letztgenannten Beschlusses aufgeführten Personen und Einrichtungen aufnahm, mit der Begründung, es handele sich bei ihr um ein „[i]m Energiesektor tätiges Unternehmen, das am Bau der Urananreicherungsanlage in Qom/Fordow beteiligt“ gewesen sei und „[v]om Vereinigten Königreich, Italien und Spanien mit einem Ausfuhrverbot belegt“ sei.

5        Am selben Tag erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11), mit der er u. a. die Klägerin in die Liste in Anhang VIII der letztgenannten Verordnung aufnahm. Es sind hierfür dieselben Gründe angegeben wie in dem Beschluss 2011/783.

6        Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 unterrichtete der Rat die Klägerin über ihre nach Erlass des Beschlusses 2011/783 und der Verordnung Nr. 1245/2011 erfolgte Aufnahme in die Liste der in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 aufgeführten Personen und Einrichtungen.

7        Der Rat erließ am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1). Mit dieser Verordnung wird das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin verlängert. In Abschnitt I Teil B Nr. 85 ihres Anhangs IX sind im Wesentlichen dieselben Gründe angegeben wie in den Anhängen, die in Art. 1 des Beschlusses Nr. 2011/783 und in Art. 1 der Verordnung Nr. 1245/2011 (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) genannt sind.

8        Mit Klageschrift, die am 2. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, in Verbindung mit der Erwiderung, mit der die Klage erweitert worden ist, hat die Klägerin im Wesentlichen Klage auf Nichtigerklärung der angefochten Rechtsakte, soweit diese sie betreffen, erhoben.

9        Mit besonderem Schriftsatz, der am 1. Februar 2013 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Klägerin den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie im Wesentlichen beantragt,

–        den Vollzug der angefochtenen Rechtsakte, soweit diese sie betreffen, bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache auszusetzen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

10      In seiner Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der am 19. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt der Rat,

–        den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

11      Im Verfahren zur Hauptsache haben die Parteien in der Sitzung vom 26. Februar 2013 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

 Rechtliche Würdigung

12      Nach den Art. 278 AEUV und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. Wegen der Vermutung der Rechtmäßigkeit, die für die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte gilt, haben Klagen nach Art. 278 AEUV jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darf also nur ausnahmsweise die Durchführung eines solchen Rechtsakts aussetzen oder einstweilige Anordnungen treffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 2009, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission, T‑396/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Außerdem müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen nach Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Demgemäß kann im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung angeordnet oder können sonstige einstweilige Anordnungen getroffen werden, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C‑268/96 P[R], Slg. 1996, I‑4971, Randnr. 30).

14      Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], Slg. 1995, I‑2165, Randnr. 23, und vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C‑459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C‑445/00 R, Slg. 2001, I‑1461, Randnr. 73).

15      In Anbetracht des Inhalts der Akten ist der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter vorliegend der Ansicht, dass er über alle erforderlichen Angaben verfügt, um über den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnungen entscheiden zu können; eine vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich.

16      Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.

 Zur Dringlichkeit

17      Die Klägerin behauptet, ihr seien bereits schwere und nicht wiedergutzumachende Schäden entstanden, die sich weiter entwickelten und weiter zunähmen. Unter Verweis auf eine dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beigefügte Dokumentation macht sie geltend, dass die Schäden sehr vielfältig seien und nicht nur die Produktion, sondern auch die Struktur ihres Unternehmens als solche beträfen. [vertraulich](1). Schließlich entfalteten die Sanktionen eine nicht hinnehmbare extraterritoriale Wirkung in Drittländern.

18      Die Schäden, die durch den Vollzug der angefochtenen Rechtsakte entstünden und die Existenz ihres Unternehmens als solches bedrohten, manifestierten sich insbesondere in zwei überaus negativen Konsequenzen: die Verspätung bei der Durchführung von Vorhaben, zu deren Durchführung sie sich verpflichtet habe, [vertraulich]. Außerdem habe sie Schwierigkeiten, Zugang zu bestimmten Gütern und zu bestimmter Ausrüstung zu erhalten, die für ihre Tätigkeit des Anlagenbaus erforderlich seien. Die Unmöglichkeit, unmittelbar mit ihren Kunden und ihren Lieferanten zu verhandeln, führe zu einem Verlust von Kunden und der Nichtdurchführung von Vorhaben sowie allgemein zur Verschlechterung ihres geschäftlichen Rufs und ihres Ansehens. Es handele sich dabei um Schäden, die schwer zu beziffern seien und deren wirtschaftliche Bewertung zu einem großen Teil unmöglich sei.

19      Hierzu ist festzustellen, dass sich die Dringlichkeit nach ständiger Rechtsprechung nach der Notwendigkeit bemisst, vorläufig zu entscheiden, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden. Es genügt, dass es mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juni 2007, IMS/Kommission, T‑346/06 R, Slg. 2007, II‑1781, Randnrn. 121 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens begründen sollen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C‑335/99 P[R], Slg. 1999, I‑8705, Randnr. 67; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001, Duales System Deutschland/Kommission, T‑151/01 R, Slg. 2001, II‑3295, Randnr. 188, und vom 25. Juni 2002, B/Kommission, T‑34/02 R, Slg. 2002, II‑2803, Randnr. 86), und gegenüber dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter durch Schriftstücke untermauerte konkrete und genaue Angaben zu machen, die seine Situation verdeutlichen und es erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich einträten. Die Partei, die den Antrag auf einstweilige Anordnungen stellt, ist also verpflichtet, Angaben zu machen, die durch Dokumente untermauert und geeignet sind, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes, vollständiges Bild der Situation zu vermitteln, das diese Anordnungen ihrer Auffassung nach rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2010, Almamet/Kommission, T‑410/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 32, 57 und 61).

20      Soweit die Klägerin im vorliegenden Fall geltend macht, dass die Gefahr bestehe, dass sie einen finanziellen Schaden erleide, ist zu ergänzen, dass ein solcher Schaden nach ständiger Rechtsprechung nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden kann, da er im Allgemeinen Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. Die beantragte einstweilige Anordnung ist in einem solchen Fall dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass des das Hauptverfahren beendenden Urteils seine finanzielle Lebensfähigkeit gefährden könnte, oder wenn sich seine Marktanteile irreversibel und im Verhältnis zur Größe seines Unternehmens gewichtig verändern würden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T‑95/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Folglich war die Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem behaupteten finanziellen Schaden um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden handelt, und zwar durch Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden, vollständigen Bildes ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage, verpflichtet, vor dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter alles vorzubringen, was diesem die Beurteilung dieser Lage ermöglicht, insbesondere Angaben zu den wirtschaftlichen und finanziellen Daten ihres Unternehmens zu machen, wobei die Darstellung dieses Bildes im Übrigen im Text des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu erfolgen hat. Bereits ein solcher Antrag muss nämlich hinreichend klar und genau sein, um dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen, wobei sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben müssen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2010, Ziegler/Kommission, C‑113/09 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13, und des Präsidenten des Gerichts vom 31. August 2010, Babcock Noell/Entreprise commune Fusion for Energy, T‑299/10 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17). Außerdem müssen die Angaben, mit denen ein solches den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes, vollständiges Bild vermittelt wird, durch detaillierte Dokumente untermauert werden, die von einem unabhängigen und außerhalb der Partei, die den Antrag auf einstweilige Anordnungen stellt, stehenden Sachverständigen beglaubigt sein müssen und anhand derer sich die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen lässt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T‑241/00 R, Slg. 2001, II‑37, Randnr. 35, vom 13. Oktober 2006, Vischim/Kommission, T‑420/05 R II, Slg. 2006, II‑4085, Randnr. 83, und vom 15. März 2010, GL2006 Europe/Kommission, T‑435/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

22      Der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erfüllt die Kriterien gemäß dieser Rechtsprechung allerdings nicht.

23      Denn auch wenn dieser Antrag einige Zahlen zu dem behaupteten Schaden enthält, legt die Klägerin nicht die finanzielle Lage ihres Unternehmens dar. Sie macht insbesondere keine Angaben zu den verschiedenen Arten von Ressourcen, über die sie verfügen kann, noch zu Art und Wert aller beweglichen und unbeweglichen Güter, die ihr gehören. Sie gibt ferner nicht den Betrag ihrer durch die streitigen Maßnahmen eingefrorenen Gelder an noch den Anteil dieses Betrags an ihrer Gesamtfinanzkraft noch den Umfang ihrer Tätigkeit auf dem Markt der Union. Die Klägerin hat also ganz klar keine Angaben gemacht, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes, vollständiges Bild vermittelt hätten, aufgrund dessen sie die Schwere des behaupteten finanziellen Schadens hätte geltend machen können.

24      Was speziell die Dokumentation angeht, die dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beigefügt ist, handelt es sich um einen vom Managing Director der Klägerin unterzeichneten Text vom 30. Januar 2013, in dem auf zwei Seiten lediglich dieselben Schäden aufgeführt werden, die im Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz genannt sind. Es ist offensichtlich, dass dieser Text die in Randnr. 21 des vorliegenden Beschlusses dargestellten Voraussetzungen gemäß der Rechtsprechung nicht erfüllt, weil er nicht das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende, vollständige Bild der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Klägerin vermittelt und im Übrigen auch nicht von einem von dieser unabhängigen Sachverständigen beglaubigt ist.

25      Sodann ist daran zu erinnern, dass es Ziel der Regelung des Einfrierens von Geldern ist, die aufgeführten Personen und Einrichtungen daran zu hindern, Zugang zu wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen zu haben, die sie verwenden könnten, um proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu unterstützen. Damit dieses Verbot seine praktische Wirksamkeit behält und die von der Union gegen die Islamische Republik Iran verhängten Sanktionen wirksam bleiben, muss ausgeschlossen werden, dass die genannten Personen und Einrichtungen das Einfrieren ihrer Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen umgehen und ihre Tätigkeit zur Unterstützung des iranischen Nuklearprogramms fortsetzen können. Daher gestatten die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte der Union über das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen den zuständigen nationalen Behörden, ausnahmsweise die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder zu genehmigen, mit denen im Prinzip Grundausgaben und der Grundbedarf gedeckt oder vertragliche Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden dieses Einfrierens eingegangen worden sind, erfüllt werden können sollen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2012, Qualitest FZE/Rat, C‑644/11 P[R], Randnrn. 41, 42 und 44, und vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C‑168/12 P[R], Randnr. 39).

26      Folglich stellen restriktive Maßnahmen wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden zwar einen erheblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen dar (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, Randnr. 375, und vom 29. April 2010, M u. a., C‑340/08, Slg. 2010, I‑3913, Randnr. 65); mit den genannten Ausnahmeregelungen kann jedoch das Überleben der Personen, Organisationen und Einrichtungen gewährleistet und damit verhindert werden, dass deren Existenz als solche gefährdet wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss FZE/Rat, Randnr. 43).

27      Im vorliegenden Fall kann mit Art. 20 Abs. 3, 4 und 6 des Beschlusses 2010/413 und mit den Art. 24 bis 26 der Verordnung Nr. 267/2012 ausnahmsweise gewährleistet werden, dass der der Klägerin durch das Einfrieren ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen entstehende finanzielle Schaden nicht so groß ist, dass er deren Existenz als solche bedroht. Daher ist der vorliegende Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Rechtsakte vor dem Hintergrund der Anwendung dieser Ausnahmeverfahren der Genehmigung der Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder im Fall der Klägerin zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Qualitest FZE/Rat, Randnr. 66, und Hassan/Rat, Randnr. 40).

28      Die Klägerin hat zu den Möglichkeiten der Freigabe gemäß Art. 20 des Beschlusses 2010/413 und den Art. 24 bis 26 der Verordnung Nr. 267/2012 aber nichts vorgebracht. Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass sie einen Antrag auf Genehmigung der Verwendung der eingefrorenen Gelder gestellt hätte oder eine solche Genehmigung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats aufgrund von Schwierigkeiten oder ablehnenden Entscheidungen nicht hätte erhalten können.

29      Auch aus diesem Grund ist nicht erwiesen, dass es sich bei dem behaupteten finanziellen Schaden um einen schweren handelt.

30      Zur Frage, ob dieser Schaden nicht wiedergutzumachen ist, ist festzustellen, dass ein finanzieller Schaden wie der im vorliegenden Fall geltend gemachte normalerweise Gegenstand eines späteren Ersatzes in Geld sein kann. Sollten die angefochtenen Rechtsakte nämlich für nichtig erklärt werden, könnte die Klägerin im Wege einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 AEUV und 340 AEUV Ersatz in Geld erhalten, wobei nach ständiger Rechtsprechung für den Beweis der Tatsache, dass ein finanzieller Schaden grundsätzlich wiedergutgemacht werden kann, bereits die Möglichkeit der Erhebung einer solchen Klage genügt, auch wenn der Ausgang des betreffenden Rechtsstreits unsicher ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, Kommission/Euroalliages u. a., C‑404/01 P[R], Slg. 2001, I‑10367, Randnrn. 70 bis 75, und Hassan/Rat, Randnrn. 77 bis 81).

31      Folglich ist die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

32      Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der Abwägung der betroffenen Interessen.

 Zur Interessenabwägung

33      Nach ständiger Rechtsprechung hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen der Abwägung der betroffenen Interessen u. a. zu prüfen, ob bei der Partei, die die Aussetzung des Vollzugs beantragt, das Interesse an dieser Aussetzung schwerer wiegt als das Interesse an einer sofortigen Anwendung des angefochtenen Rechtsakts, indem er insbesondere prüft, ob die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch dessen sofortigen Vollzug entstanden wäre, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs die volle Wirksamkeit dieses Rechtsakts behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 R und C‑217/03 R, Slg. 2003, I‑6887, Randnr. 142, und Beschluss Babcock Noell/Entreprise commune Fusion for Energy, Randnr. 64).

34      Im vorliegenden Fall könnte die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Rechtsakte deren volle Wirksamkeit im Falle der Abweisung der Klage behindern und somit die Umkehrung der Lage unmöglich machen. Würde der Vollzug ausgesetzt, könnte die Klägerin nämlich bei Banken, die verpflichtet sind, ihre Gelder einzufrieren, diese sofort abheben und ihre Bankkonten leeren, bevor die Entscheidung zur Hauptsache ergeht. So könnte sie in den Genuss ihrer Gelder gelangen und damit den Zweck der gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen umgehen, nämlich Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit diese ihre proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen einstellt, ohne dass diese Lage durch eine spätere Entscheidung, mit der die Klage abgewiesen wird, umgekehrt werden könnte. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die beim für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter beantragten einstweiligen Anordnungen aber die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisieren (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 22, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T‑306/01 R, Slg. 2002, II‑2387, Randnr. 41).

35      Hingegen wäre im Falle der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte im Verfahren zur Hauptsache eine Umkehrung der durch den sofortigen Vollzug entstandenen Lage möglich; die Klägerin hat nämlich nicht bewiesen, dass im Falle der Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnungen ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde.

36      Außerdem haben Rechtsakte wie die angefochtenen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „Verordnungscharakter“ (Urteile des Gerichtshofs Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnrn. 241 bis 243, und vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, Slg. 2011, I-11381, Randnr. 45). Was die zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung einer Verordnung angeht, bestimmt Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die Entscheidungen des Gerichts, in denen ein solcher Rechtsakt für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung durch den Gerichtshof wirksam werden (Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2013, Bank Saderat Iran/Rat, T‑494/10, Randnrn. 119 bis 124).

37      Diese Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Sanktionen ist mit dem Erfordernis gerechtfertigt worden, dem Rat Gelegenheit zu geben, die festgestellten Verstöße zu beheben, indem er gegebenenfalls neue restriktive Maßnahmen erlässt (Urteil Bank Saderat Iran/Rat, Randnr. 125). Im Übrigen hat auch der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission ergangen ist, die dreimonatige Aufrechterhaltung von gerade für nichtig erklärten Sanktionen angeordnet, weil, wenn diese mit sofortiger Wirkung für nichtig erklärt würden, dies die Wirksamkeit solcher Maßnahmen schwer und irreversibel beeinträchtigen könnte, da in dem Zeitraum bis zu ihrer möglichen Ersetzung durch neue Maßnahmen die Betroffenen verhindern könnten, dass Letztere bei ihnen greifen (Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnrn. 373 und 376).

38      Die vorstehenden Erwägungen, die sich auf Verordnungen beziehen, sind systematisch auf Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen übertragen worden, und zwar auf der Grundlage von Art. 264 Abs. 2 AEUV, der es dem Gericht erlaubt, diejenigen Wirkungen des für nichtig erklärten Rechtsakts zu bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Speziell bei dem Beschluss 2010/413 in der durch den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung hat das Gericht so in dem Urteil Bank Saderat Iran/Rat (Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung) entschieden, dass der Unterschied zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 wirksam wird, und dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413 wirksam wird, eine schwere Beeinträchtigung der Rechtssicherheit nach sich ziehen könnte, da diese beiden Rechtsakte identische Maßnahmen gegen die Bank Saderat Iran verhängen. Es hat daher angeordnet, dass die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 bis zur Wirksamkeit der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 in Bezug auf die Bank Saderat Iran fortgelten.

39      Sollte das Gericht am Ende des Verfahrens zur Hauptsache demselben Ansatz wie in der Rechtssache, in der das Urteil Bank Saderat Iran/Rat ergangen ist, folgen, würde also nicht einmal die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte bedeuten, dass die Klägerin sofort aus diesen Rechtsakten gestrichen wird; vielmehr würden die gegen sie verhängten Maßnahmen des Einfrierens von Geldern nach der Verkündung eines Nichtigkeitsurteils aufrechterhalten. Selbst wenn eine Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung und eine Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 hinsichtlich ihrer zeitlichen Wirkungen nicht aufeinander abgestimmt wären, würden die gegen die Klägerin auf der Grundlage dieser Verordnung verhängten Maßnahmen des Einfrierens von Geldern gemäß Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs nach der Verkündung des Nichtigkeitsurteils aufrechterhalten, so dass die Klägerin aufgrund eines solchen Urteils in keinem Fall sofort gestrichen würde.

40      Da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes somit in einem bloß akzessorischen Verhältnis zum Verfahren zur Hauptsache steht und nur dazu dient, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache zu gewährleisten (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. November 2012, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑345/12 R, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), und jede vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter erlassene einstweilige Anordnung nach Art. 107 § 3 der Verfahrensordnung automatisch mit der Verkündung des Endurteils außer Kraft tritt, ist das Interesse der Klägerin an der vorläufigen Aufhebung des Einfrierens ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen auf einen Vorteil gerichtet, den sie nicht einmal mit einem Nichtigkeitsurteil erlangen könnte. Ein solches Urteil würde die von der Klägerin begehrte praktische Wirkung, nämlich die Streichung aus der Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind, nämlich erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem seiner Verkündung hervorbringen; zu diesem Zeitpunkt ist der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter aber zeitlich nicht mehr zuständig, und jedenfalls könnte die Klägerin aufgrund einer neuen restriktiven Maßnahme, die die für nichtig erklärten Rechtsakte in der Frist des Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs ersetzt, in der genannten Liste beibehalten werden. Daher kann das Interesse der Klägerin, im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Aufhebung des Einfrierens ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu erwirken, nicht vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter geschützt werden.

41      Somit fällt die Interessenabwägung nicht zugunsten der Klägerin aus.

42      Folglich ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen, ohne dass über das Vorliegen eines fumus boni iuris entschieden zu werden brauchte.

43      Es zeigt sich also, dass bei Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für die Gewährung von Rechtsschutz in dringenden Fällen das beschleunigte Verfahren gemäß Art. 76a der Verfahrensordnung am besten geeignet gewesen wäre, das von der Klägerin mit besonderem Schriftsatz gleichzeitig mit der Klageschrift hätte beantragt werden müssen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 11. März 2013

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Spanisch.


1 ‑ Unkenntlich gemachte vertrauliche Angaben.