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Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2015 –Spanien/Kommission

(Rechtssache T-109/12)1

(Kohäsionsfonds – Kürzung des Zuschusses – Frist für den Erlass eines Beschlusses)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González, abogado del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia im Beistand zunächst der Rechtsanwälte J. Rivas Andrés und X. M. García García, dann von Rechtsanwalt J. Rivas Andrés)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2011) 9992 der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Kürzung des aus dem Kohäsionsfonds für die nachstehend genannten Vorhaben bewilligten Zuschusses: „Aktionen im Rahmen der Durchführung der zweiten Phase des Leitplans zur Bewirtschaftung der Haushaltsabfälle in der Autonomen Gemeinschaft Estremadura“ (CCI 2000.ES.16.C.PE.020), „Vorfluter: Mittleres Becken Getafe und unteres Becken des Arroyo Culebro (Taho-Sanierungsgebiet)“ (CCI 2002.ES.16.C.PE.002), „Wiederverwendung von Klärwasser zur Bewässerung von Grünflächen in Santa Cruz de Tenerife“ (CCI 2003.ES.16.C.PE.003) und „Technische Hilfe für Studien und die Ausarbeitung des Vorhabens des Ausbaus der Wasserversorgung für den Kommunalverband Algodor“ (CCI 2002.ES.16.C.PE.040).

Tenor

Der Beschluss C (2011) 9992 der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Kürzung des aus dem Kohäsionsfonds für die nachstehend genannten Vorhaben bewilligten Zuschusses: „Aktionen im Rahmen der Durchführung der zweiten Phase des Leitplans zur Bewirtschaftung der Haushaltsabfälle in der Autonomen Gemeinschaft Estremadura“ (CCI 2000.ES.16.C.PE.020), „Vorfluter: Mittleres Becken Getafe und unteres Becken des Arroyo Culebro (Taho-Sanierungsgebiet)“ (CCI 2002.ES.16.C.PE.002), „Wiederverwendung von Klärwasser zur Bewässerung von Grünflächen in Santa Cruz de Tenerife“ (CCI 2003.ES.16.C.PE.003) und „Technische Hilfe für Studien und die Ausarbeitung des Vorhabens des Ausbaus der Wasserversorgung für den Kommunalverband Algodor“ (CCI 2002.ES.16.C.PE.040) wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

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1     ABl. C 126 vom 28.4.2012.