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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016 – Martens und Olsson/Kommission

(Rechtssache F-119/13)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Vor dem Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung in das Versorgungssystem der Union – Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Einrede der Unzulässigkeit – Begriff der beschwerenden Maßnahme – Art. 83 der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Lieve Martens (Kessel-Lo, Belgien) und Björn Mikael Olsson (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas und J.-N. Louis, dann Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara, schließlich G. Gattinara und F. Simonetti,)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die Ruhegehaltsansprüche der Kläger in Anwendung der neuen ADB zu Anhang VIII Artikel 11 und 12 des Statuts auf das Versorgungssystem der Union übertragen worden sind

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Frau Lieve Martens und Herr Björn Mikael Olsson tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

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1 ABl. C 129 vom 28.4.2014, S. 37.