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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTSHOFES

     (Fünfte Kammer)

    vom 21. März 2002

in der Rechtssache C-174/00 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden): Kennemer Golf & Country Club gegen Staatssecretaris van Financiën(1)

    (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ( Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m ( Steuerbefreite Tätigkeiten ( Leistungen im Zusammenhang mit Sport ( Einrichtung ohne Gewinnstreben)

    (Verfahrenssprache: Niederländisch)

(Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.)

In der Rechtssache C-174/00 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Kennemer Golf & Country Club gegen Staatssecretaris van Financiën vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ( Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter S. von Bahr und C. W. A. Timmermans ( Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin ( am 21. März 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ( Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung "ohne Gewinnstreben" handelt, sämtliche Tätigkeiten dieser Einrichtung zu berücksichtigen sind.

2.Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung als eine solche "ohne Gewinnstreben" qualifiziert werden kann, auch wenn sie systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, die sie anschließend für die Durchführung ihrer Leistungen verwendet. Der erste Teil der in Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388 enthaltenen fakultativen Bedingung ist in der gleichen Weise auszulegen.

3.Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen können, auch wenn diejenigen Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind, ihren Jahresbeitrag zu zahlen.

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1 - )ABl. C 192 vom 8.7.2000.