Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage von Z gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juli 2003

(Rechtssache T-259/03)

Verfahrenssprache: Griechisch

Z, wohnhaft in Athen (Griechenland), hat am 21. Juli 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Vasilios Christianos.

Die Klägerin beantragt,

(die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 900 000 EUR, davon 700 000 EUR immaterieller Schadensersatz und 200 000 EUR zum Ersatz von Gesundheitsschäden der Klägerin, zuzüglich Zinsen seit Schadenseintritt zu verurteilen,

(der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat eine Untersuchung gegen die Klägerin angeordnet und durchgeführt. Nach Abschluss dieser Untersuchung erschienen in der europäischen Presse einige Artikel betreffend die Klägerin und die gegen sie geführte Untersuchung, die sie als demütigend und beleidigend ansah. Das OLAF gab ferner eine Pressemitteilung über diese Untersuchung heraus und nahm in dieser wie auch in seinem Jahresbericht auf die Klägerin Bezug. Obwohl die Klägerin in den vom OLAF veröffentlichten Dokumenten nicht namentlich genannt wurde, meint sie, die darin enthaltenen Informationen hätten es erheblich erleichtert, ihre Identität aufzudecken, so dass offensichtlich gewesen sei, um wen es sich gehandelt habe. Nach Abschluss der Untersuchung bat die Klägerin das OLAF ferner, ihr Einsicht in die gegen sie geführte Akte und in den Abschlussbericht zu geben und sie über dessen Ergebnisse in Bezug auf die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. Dies wurde vom OLAF jedoch abgelehnt.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage den Ersatz des ihr aus den genannten Gründen angeblich entstandenen immateriellen und Gesundheitsschadens. Zur Begründung macht

sie geltend:

(Verstoß des OLAF gegen Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1073/19991 in Verbindung mit der Richtlinie 95/462 und der Verordnung Nr. 45/20013. Aus diesen Vorschriften ergebe sich, dass das OLAF bei der Veröffentlichung seiner Tätigkeitsberichte die Informationen so abfassen müsse, dass die Identität des Betroffenen weder unmittelbar noch mittelbar aufgedeckt werde;

(Verstoß des OLAF gegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 dadurch, dass das OLAF es akzeptiert oder toleriert und schließlich zugelassen habe, dass Informationen über die gegen die Klägerin geführte Untersuchung an die Presse gegeben worden seien;

(Verstoß gegen Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1073/1999, die es dem OLAF verwehrten, Pressemitteilungen über die von ihm durchgeführten Untersuchungen herauszugeben;

(Verstoß des OLAF gegen Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie gegen Artikel 6 der Verordnung Nr. 1073/1999, gegen Artikel 4 des Beschlusses 99-50 des Rechnungshofes vom 16. Dezember 1999 und gegen die allgemeinere Verpflichtung zur Wahrung des Rechtes auf eine gute Verwaltung gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da es sich geweigert habe, der Klägerin Einsicht in die gegen sie geführte Akte und in den Abschlussbericht zu geben und ihr damit jede Möglichkeit genommen habe, ihre Verteidigungsrechte erfolgreich wahrzunehmen.

____________

1 - (Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1).

2 - (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).

3 - (Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1).