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Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2016 – Telefónica/Kommission

(Rechtssache T-216/13)1

(Wettbewerb – Kartelle – Portugiesischer und spanischer Telekommunikationsmarkt – Klausel über ein Verbot des Wettbewerbs auf dem iberischen Markt, die in den Vertrag über den Erwerb des von Portugal Telecom gehaltenen Anteils am brasilianischen Mobilfunkanbieter Vivo durch Telefónica aufgenommen wurde – Vorbehalt „soweit gesetzlich zulässig“ – Bezweckte Zuwiderhandlung – Nebenabrede – Eigenständigkeit des Verhaltens der Klägerin – Potenzieller Wettbewerb – Bewirkte Zuwiderhandlung – Berechnung der Höhe der Geldbuße – Antrag auf Zeugenvernehmung)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Telefónica, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Folguera Crespo sowie Rechtsanwältinnen P. Vidal Martínez und E. Peinado Iríbar)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 306 final der Kommission vom 23. Januar 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache COMP/39.839 − Telefónica/Portugal Telecom) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der Geldbuße

Tenor

Art. 2 des Beschlusses C (2013) 306 final der Kommission vom 23. Januar 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache COMP/39.839 − Telefónica/Portugal Telecom) wird für nichtig erklärt, soweit darin der Betrag der gegen die Telefónica, SA verhängten Geldbuße auf 66 894 000 Euro festgesetzt wird, da dieser Betrag aufgrund des von der Europäischen Kommission herangezogenen Umsatzes festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Telefónica trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der der Kommission entstandenen Kosten. Die Kommission trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der Telefónica entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 156 vom 1.6.2013.