Language of document : ECLI:EU:T:2014:584

Rechtssache T‑541/11

(Auszugsweise Veröffentlichung)

Fundação Calouste Gulbenkian

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GULBENKIAN – Notorisch bekannte nationale Marke, Handelsname und ältere nationale Logos Fundação Calouste Gulbenkian – Relative Eintragungshindernisse – Nachweis des Bestehens älterer Rechte – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 − Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 26. Juni 2014

Verfahren – Kosten – Erstattungsfähige Kosten – Zu vermeidende Kosten, die von einer Partei veranlasst wurden und dem Gericht entstanden sind – Dolmetschkosten

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 90 Buchst. a)

Nach Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung kann das Gericht Kosten, die vermeidbar gewesen wären, der Partei auferlegen, die sie veranlasst hat. Gemäß dieser Bestimmung sind einem Streithelfer die Dolmetschkosten aufzuerlegen, die durch seinen Antrag entstanden sind, seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung – zu der er nicht erschienen ist – in seiner Sprache machen zu dürfen.

(vgl. Rn. 49, 50)