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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Mara Messina gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. März 2002

    (Rechtssache T-76/02)

    (Verfahrenssprache: Italienisch)

Mara Messina hat am 18. März 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Michele Arcangelo Calabrese.

Die Klägerin beantragt,

(die mit Schreiben der Kommission vom 19. Dezember 2001 (prot. D/55293 COMP/G1/PI/cpbD[01]1704) mitgeteilte erste Verweigerung des Zugangs und die in der Nichtbeantwortung des bestätigenden Schreibens an den Generalsekretär der Kommission vom 14. Januar 2002 bestehende zweite Verweigerung des Zugangs für nichtig zu erklären;

(    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Weigerung der Kommission, ihr Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend die Regelung der staatlichen Beihilfen zu gewähren, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission vom 2. August 2000 über die im Gesetz Nr. 488/1992 vorgesehenen Erleichterungen für Produktionstätigkeiten in den strukturschwachen Gebieten Italiens (staatliche Beihilfe N 715/99) sind.

Sie macht für ihre Klage einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission geltend, soweit

(im vorliegenden Fall die Anfrage einer Bestätigung der Verweigerung des fraglichen Zugangs nicht beantwortet worden sei;

(die Freigabe der erbetenen Unterlagen das öffentliche Interesse am Schutz des Zweckes von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten sowie gerichtlichen Verfahren nicht verletze.

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