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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Ploiești (Rumänien), eingereicht am 6. April 2021 – Asociația „Forumul Judecătorilor din România“, YN/Consiliul Superior al Magistraturii

(Rechtssache C-216/21)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Ploiești

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Asociația „Forumul Judecătorilor din România“, YN

Beklagter: Consiliul Superior al Magistraturii

Vorlagefragen

Ist das mit der Entscheidung 2006/928/EG1 der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführte Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung (VZÜ) als Handlung eines Organs der Europäischen Union im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung vorgelegt werden kann? Fallen Inhalt, Charakter und zeitlicher Geltungsbereich des mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführten VZÜ unter den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, unterzeichnet von Rumänien am 25. April 2005 in Luxemburg? Sind die in den im Rahmen des VZÜ erstellten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich?

Kann der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags der Europäischen Union (EUV) und Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit unter Berücksichtigung von Art. 2 EUV dahin ausgelegt werden, dass er auch Verfahren zur Beförderung amtierender Richter betrifft?

Verstößt es gegen diesen Grundsatz, wenn ein Beförderungssystem bei einem höheren Gericht eingeführt wird, das ausschließlich auf einer summarischen Beurteilung der Tätigkeit und des Verhaltens durch einen Prüfungsausschuss beruht, der sich aus dem Präsidenten des Rechtsmittelgerichts und Richtern dieses Gerichts zusammensetzt, die separat neben der periodischen Beurteilung der Richter sowohl die Beurteilung der Richter zum Zweck der Beförderung als auch die gerichtliche Kontrolle der von diesen Richtern verkündeten Entscheidungen vornehmen?

Verstößt es gegen den in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags der Europäischen Union (EUV) und Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit unter Berücksichtigung von Art. 2 EUV, wenn der rumänische Staat die Vorhersehbarkeit und Sicherheit des Rechts der Europäischen Union missachtet, indem er das VZÜ und seine Berichte akzeptiert und ihnen mehr als zehn Jahre lang nachkommt und dann ohne Vorankündigung das Beförderungsverfahren für Richter mit Exekutivaufgaben entgegen den Empfehlungen des VZÜ ändert?

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1 Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).