Language of document : ECLI:EU:C:2012:359

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

18. Juni 2012(1)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑39/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Januar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Januar 2012, in dem Strafverfahren

gegen

Vu Thang Dang,

Verfahrensbeteiligter:

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston

folgenden

Beschluss

1        Die Kanzlei des Gerichtshofs hat dem vorlegenden Gericht mit Schreiben vom 27. April 2012 das Urteil vom 10. April 2012 in der Rechtssache C‑83/12 PPU, Minh Khoa Vo (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), übersandt und um Mitteilung gebeten, ob das Vorabentscheidungsersuchen unter Berücksichtigung dieses Urteils aufrechterhalten werde.

2        Mit am 31. Mai 2012 (Fax vom 24. Mai) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben vom 24. Mai 2012 hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalte.

3        Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C‑39/12 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 18. Juni 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

A. Calot Escobar

 

      V. Skouris


1 Verfahrenssprache: Deutsch.