Language of document : ECLI:EU:T:2006:19





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2006 − Henkel/HABM (Rot-weiße rechteckige Tablette mit einem blauen ovalen Kern)

(Rechtssache T-398/04)

„Gemeinschaftsmarke – Bildmarke – Rot-weiße rechteckige Tablette mit einem blauen ovalen Kern – Absolutes Eintragungshindernis – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Fehlende Unterscheidungskraft“

Gemeinschaftsmarke – Begriff und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 37-39)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. August 2004 (Sache R 771/1999 2) über die Eintragung einer aus der Darstellung einer rechteckigen Tablette bestehenden Bildmarke

Angaben zur Rechtssache:

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Henkel KGaA

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke in Form einer zweischichtigen/zweifarbigen (rot/weiß) Geschirrspülmitteltablette mit einem ovalen blauen Kern für Waren der Klassen 1, 3 und 21 – Anmeldung Nr. 941 971

Entscheidung des Prüfers:

Ablehnung der Eintragung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.