Language of document :

Urteil des Gerichts vom 28. März 2012 - Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-123/09)

(Staatliche Beihilfen - Einer Fluggesellschaft gewährtes Darlehen, das ihrem Eigenkapital zuzuordnen ist - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Verkauf von Aktiva einer Fluggesellschaft - Entscheidung, mit der in der Vorprüfungsphase das Nichtvorliegen einer Beihilfe festgestellt wird - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Beteiligter - Zulässigkeit - Ernste Schwierigkeiten - Zuständigkeit - Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan und E. Righini)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, avvocati dello Stato) und Alitalia - Compagnia Aerea Italiana SpA (Fiumicino, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. M. Roberti und G. Bellitti sowie Rechtsanwältin I. Perego)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 6743 der Kommission vom 12. November 2008 über das Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR, das Italien dem Unternehmen Alitalia gewährt hat Nr. C 26/08 (vormals NN 31/08) (ABl. 2009, L 52, S. 3), soweit mit ihr die Beihilfe von den Rechtsnachfolgern von Alitalia nicht zurückgefordert wird, und Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C (2008) 6745 definitivo vom 12. November 2008, mit der festgestellt wurde, dass das Verfahren zum Verkauf der Aktiva von Alitalia im Rahmen des Verfahrens der außerordentlichen Verwaltung, das zur Liquidation dieser Luftfahrtgesellschaft führen muss, keine Beihilfe ist, sofern die italienischen Behörden ihrer Zusage nachkommen, Verkäufe zu Marktpreisen zu gewährleisten (Beihilfe N 510/08, ABl. C 46, S. 6)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Ryanair Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Alitalia - Compagnia Aerea Italiana SpA.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 141 vom 20.6.2009.