Language of document :

Klage, eingereicht am 27. März 2009 - Phoenix-Reisen und DRV/Kommission

(Rechtssache T-120/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Phoenix-Reisen GmbH (Bonn, Deutschland) und Deutscher Reiseverband eV (DRV) (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Gerharz und A. Funke)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

Die Ablehnung der Beklagten gemäß deren Bescheid vom 13. Februar 2009, gegen staatliche Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland im Wege von Insolvenzgeldzahlungen einzuschreiten, nichtig zu erklären;

vorsorglich, die Nichtigkeitsklage in eine Untätigkeitsklage umzudeuten, wenn das Gericht der Meinung sein sollte, vorliegend sei die Untätigkeitsklage die statthafte Klageform.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger wenden sich gegen das Schreiben der Kommission D/50594 vom 13. Februar 2009 betreffend ihre Beschwerde im Zusammenhang mit Insolvenzgeldzahlungen an Unternehmen sowie mit der Mittelaufbringung für die Insolvenzgeldzahlung in der Bundesrepublik Deutschland (CP 79/2007 - Mutmaßliche Beihilfe durch Insolvenzgeldzahlungen). In diesem Schreiben ist die Kommission wiederholt der Auffassung, dass kein Verstoß gegen die Vorschriften über staatliche Beihilfen vorliege.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass die beanstandeten Maßnahmen nicht durch die Richtlinie 80/987/EWG1 zu rechtfertigen seien. Ferner verstoße die Ablehnung der Kommission, gegen den angeblichen Missstand einzuschreiten, gegen Gemeinschaftsrecht. Diese Ablehnung sei auch nicht mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu rechtfertigen.

____________

1 - Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23).