Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 22. November 2023 – Mgr. L. H./Ministerstvo zdravotnictví

(Rechtssache C-710/23, Ministerstvo zdravotnictví II)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mgr. L. H.

Beklagter: Ministerstvo zdravotnictví

Vorlagefragen

Handelt es sich bei der Offenlegung des Vornamens, des Nachnamens, der Unterschrift und der Kontaktdaten einer natürlichen Person als Geschäftsführer oder verantwortlichem Vertreter einer juristischen Person, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung der (Person, die befugt ist, im Namen der bestimmten) juristischen Person (zu handeln) erfolgt, dennoch um die Verarbeitung „personenbezogener Daten“ über diese natürliche Person gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO1 und fällt sie somit in den Anwendungsbereich der DSGVO?

Kann das nationale Recht, einschließlich der ständigen Rechtsprechung der Gerichte, die Anwendung einer unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung durch eine Verwaltungsbehörde, konkret Art. 6 Abs. 1 Buchst. c oder e DSGVO, von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig machen, die sich nicht aus dem Wortlaut der Verordnung selbst ergeben, die aber das Schutzniveau für die betroffenen Personen tatsächlich erhöhen, konkret von der Verpflichtung der Behörde, die betroffene Person im Voraus über einen Antrag auf Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten zu informieren?

____________

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1).