Language of document : ECLI:EU:T:2015:270

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

12. Mai 2015(*)

„Mitglied der Kommission – Untersuchung des OLAF – Angeblicher mündlicher Beschluss des Präsidenten der Kommission, den Betroffenen von seinen Aufgaben zu entbinden – Nichtigkeitsklage – Fehlen einer anfechtbaren Handlung – Unzulässigkeit – Schadensersatzklage“

In der Rechtssache T‑562/12

John Dalli, wohnhaft in St Julians (Malta), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, A.‑M. Alamanou und S. Rodrigues,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Smulders, J. Baquero Cruz und J.‑P. Keppenne als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des vom Präsidenten der Europäischen Kommission angeblich am 16. Oktober 2012 erlassenen mündlichen Beschlusses, den Kläger von seinem Amt als Mitglied der Kommission zu entbinden, und Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch diesen Beschluss entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richter S. Papasavvas und N. J. Forwood (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters E. Bieliūnas,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit Beschluss 2010/80/EU des Europäischen Rates vom 9. Februar 2010 zur Ernennung der Europäischen Kommission (ABl. L 38, S. 7) wurde der Kläger, Herr John Dalli, für den Zeitraum vom 10. Februar 2010 bis zum 31. Oktober 2014 zum Mitglied der Europäischen Kommission ernannt. Ihm wurde vom Präsidenten der Kommission, Herrn José Manuel Durão Barroso (im Folgenden: Präsident Barroso), das Ressort Gesundheit und Verbraucherschutz übertragen.

2        Am 21. Mai 2012 ging bei der Kommission eine Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) der Gesellschaft Swedish Match ein, die schwerwiegende Behauptungen in Bezug auf das Verhalten des Klägers enthielt. Der Beschwerdeführerin zufolge hatte ein maltesischer Unternehmer, Herr Silvio Zammit, seine Kontakte mit dem Kläger für den Versuch genutzt, von ihr und dem European Smokeless Tobacco Council (ESTOC) einen finanziellen Vorteil dafür zu erhalten, dass er im Hinblick auf die Beeinflussung eines möglichen künftigen Legislativvorschlags zu Tabakerzeugnissen, insbesondere des von der Europäischen Union verhängten Verkaufsverbots für ein unter der Bezeichnung „Snus“ bekanntes Erzeugnis, tätig werde.

3        Am 25. Mai 2012 leitete das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des OLAF (ABl. L 136, S. 1) eine Untersuchung über die Beschwerde ein.

4        Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 unterrichtete das OLAF den Kläger darüber, dass er sich als eine Person zu betrachten habe, die von einer Untersuchung betroffen sei, die infolge einer Beschwerde über die versuchte Veranlassung zweier Wirtschaftsteilnehmer zur Zahlung von Schmiergeldern mit dem Ziel, die Kommission zum Erlass einer diese Wirtschaftsteilnehmer begünstigenden Maßnahme zu veranlassen, eröffnet worden sei. Dem Kläger wurde der Zugang zur Beschwerde verweigert.

5        Am 16. Juli 2012 wurde der Kläger ein erstes Mal vom OLAF angehört.

6        Präsident Barroso traf den Kläger am 25. Juli 2012. Im Verlauf dieser Unterhaltung wies der Kläger die in der Beschwerdeschrift gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zurück.

7        Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 bekräftigte der Kläger gegenüber Präsident Barroso, dass er keinerlei Kenntnis von den Verhandlungen zwischen den Stellen, auf die die Beschwerde zurückging, und einer „Person in Malta“ habe sowie in keiner Weise in diese Angelegenheit verwickelt sei.

8        Am 17. September 2012 wurde der Kläger ein zweites Mal vom OLAF angehört.

9        Um den 5. Oktober 2012 herum unterrichtete der Generaldirektor des OLAF die Generalsekretärin der Kommission, Frau Catherine Day, darüber, dass ihr der Abschlussbericht über die Untersuchung der Beschwerde (im Folgenden: Bericht des OLAF) in Kürze übersandt werde.

10      Aufgrund dieser Auskunft rief das Kabinett des Präsidenten Barroso am 11. Oktober 2012 beim Kabinett des Klägers an, um mit diesem ein Treffen zu vereinbaren, das für den 16. Oktober 2012 angesetzt wurde.

11      Der Bericht des OLAF wurde Frau Day am 15. Oktober 2012 zu Händen von Präsident Barroso übermittelt. Diesem Bericht war ein vom Generaldirektor des OLAF unterzeichnetes Schreiben (im Folgenden: Begleitschreiben) beigefügt, das die wichtigsten Schlussfolgerungen der Untersuchung zusammenfasste und mit dem Präsident Barroso darüber unterrichtet wurde, dass die Schlussfolgerungen ihm im Hinblick auf den Erlass etwaiger Maßnahmen im Rahmen des Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder (K[2011] 2904) zur Kenntnis gebracht würden.

12      Im Begleitschreiben heißt es u. a.:

„Am 25. Mai 2012 hat das OLAF aufgrund von Informationen der Europäischen Kommission eine Untersuchung über angebliche Schmiergeldforderungen gegenüber Wirtschaftsteilnehmern im Hinblick auf die Aufhebung des europäischen Verbots für Snus eröffnet.

Kommissar Dalli hat im Rahmen inoffizieller und vertraulicher, ohne Wissen und Beteiligung der zuständigen Dienststellen organisierter Treffen mehrere Gespräche mit Vertretern der Tabakindustrie geführt. Diese Treffen wurden allesamt von Herrn Silvio Zammit, einem außerhalb der Organe stehenden maltesischen Unternehmer und engem Freund von Kommissar Dalli, organisiert.

Obwohl es keine schlüssigen Beweise für eine unmittelbare Beteiligung von Kommissar John Dalli als Anstifter oder Kopf der Geldforderung gibt, zeigen eine Reihe eindeutiger und übereinstimmender Indizien, die im Laufe der Untersuchung zusammengetragen worden sind, dass er tatsächlich Kenntnis von den Handlungen von Herrn Silvio Zammit sowie davon hatte, dass dieser seinen Namen und sein Amt nutzte, um finanzielle Vorteile zu erhalten.

Darüber hinaus hat Kommissar Dalli bei jeder Anhörung durch das OLAF im Hinblick auf die Klärung seines Standpunkts zu dem Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung ist, bzw. in seinen Schreiben an das OLAF versucht, die Häufigkeit und den Umfang seiner Kontakte mit Herrn Zammit herunterzuspielen und ihren Inhalt im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Angelegenheit zu verschweigen.

Des Weiteren hat Kommissar Dalli zu keinem Zeitpunkt irgendetwas unternommen, um die Taten zu verhindern, sich von ihnen zu distanzieren oder den Sachverhalt aufzuklären, von dem er Kenntnis hatte.

Auf der Grundlage des durch die Untersuchung des OLAF ermittelten Sachverhalts lässt sich der Schluss ziehen, dass das Ansehen und der Ruf der Europäischen Kommission bei Tabakherstellern und möglicherweise auch in der öffentlichen Meinung gelitten haben.

Das Verhalten von Kommissar Dalli könnte daher als schwere Verletzung seiner Pflicht angesehen werden, unter Einhaltung der mit seinem Amt verbundenen Verpflichtungen ein würdevolles Verhalten an den Tag zu legen.

…“

13      Am Nachmittag des 16. Oktober 2012 traf sich der Kläger mit Präsident Barroso in dessen Büro. Später kamen der Kabinettschef von Präsident Barroso, Herr Johannes Laitenberger, und der Generaldirektor des Juristischen Dienstes der Kommission, Herr Luis Romero Requena, dazu. Da die Parteien hinsichtlich der Tatsachen und Umstände sowie des Ablaufs und des Ergebnisses dieser Zusammenkunft (im Folgenden: Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012) unterschiedliche Auffassungen vertreten und diese den Kern des vorliegenden Rechtsstreits ausmachen, wird das Gericht im weiteren Verlauf des vorliegenden Urteils die erforderlichen Feststellungen treffen.

14      Später am selben Tag rief Präsident Barroso den maltesischen Premierminister, Herrn Lawrence Gonzi, an, um ihn über das Ausscheiden des Klägers aus seinem Amt als Mitglied der Kommission zu informieren und ihn zu bitten, für einen Nachfolger zu sorgen. Präsident Barroso schrieb auch an die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union und gab ihnen bekannt, dass der Kläger „mit sofortiger Wirkung seinen Rücktritt erklärt“ habe.

15      Noch etwas später an diesem Tag – gegen 17.00 Uhr – veröffentlichte die Kommission eine Pressemitteilung, in der bekannt gegeben wurde, dass der Kläger „mit sofortiger Wirkung“ zurückgetreten sei.

16      Im Laufe desselben Tages veröffentlichte der Kläger über eine private Organisation seinerseits eine Pressemitteilung.

17      In der Plenarsitzung des maltesischen Parlaments vom 16. Oktober 2012 gab Herr Gonzi folgende Erklärung ab:

„Ich habe heute Nachmittag einen Anruf vom Präsidenten der Europäischen Kommission, José Manuel Barroso, erhalten, in dessen Verlauf er mich darüber unterrichtet hat, dass er soeben den Rücktritt von John Dalli von seinem Amt als Kommissar angenommen habe.

Präsident Barroso hat mir erläutert, dass John Dalli diese Entscheidung vor dem Hintergrund des Berichts des OLAF über eine Untersuchung zu den Handlungen Dritter getroffen habe.

In einem weiteren Telefonanruf, den ich wenig später erhalten habe, hat John Dalli mir gegenüber erklärt, dass er alle gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zurückweise. Er habe jedoch beschlossen, sein Amt als Kommissar niederzulegen, um sich und das Organ, dem er bislang angehört habe, besser verteidigen zu können.

Später am heutigen Tag – gegen 17.00 Uhr – hat das Büro des Präsidenten der Kommission eine Pressemitteilung veröffentlicht, die ich der Kammer zur allgemeinen Kenntnisnahme vorlege.

…“

18      Die Abschrift und die – von einem vereidigten Übersetzer im Auftrag des Klägers beglaubigte – englische Übersetzung eines Radiointerviews in maltesischer Sprache, das der Kläger am Abend des 16. Oktober 2012 gab, enthalten u. a. folgende Erklärungen:

„Interviewer: Sie haben Ihren Rücktritt eingereicht. Zunächst einmal: Warum sind Sie zurückgetreten?

Kläger: Wegen der mündlichen Informationen, die ich erhalten habe. In der Tat habe ich bislang nichts Schriftliches. … Tatsächlich habe ich noch heute Abend begonnen, mit einigen Leuten und meinen Anwälten zu sprechen, und die Verfahren eingeleitet, die zum Nachweis dafür erforderlich sind, dass diese Schlussfolgerungen [des Berichts des OLAF] völlig falsch sind. Ich veröffentliche heute eine Pressemitteilung, in der ich darüber hinaus zum Ausdruck bringe, dass ich mich weiterhin dafür einsetze, dass die Anstrengungen, die meine Mitarbeiter und ich selbst im Hinblick auf die Überarbeitung der Tabakrichtlinie unternommen haben, die strengere Vorschriften über den Tabakkonsum vorsah, wie vorgesehen weiterlaufen. Am kommenden Montag werden wir den Prozess einleiten. Ich hoffe, dass dieser Prozess fortgesetzt wird.

Interviewer: Also warum sind Sie zurückgetreten, John? Warum haben Sie das Bedürfnis verspürt, zurückzutreten, wenn …?

Kläger: Lassen Sie mich es Ihnen so sagen, wie ich es vor Kurzem in einem anderen Fernsehprogramm gesagt habe. Ich bleibe nicht, wo man mich nicht haben will, verstehen Sie, und diese Sache nehme ich sehr ernst. Ich habe heute begonnen, mich einzuarbeiten, und ich möchte die Hände vollkommen frei haben, um diesen Behauptungen entgegentreten zu können.

Interviewer: Sie haben soeben gesagt, dass Sie nicht bleiben, wo man Sie nicht haben will. Verstehe ich Sie richtig: Präsident Barroso hat Sie zum Rücktritt gezwungen?

Kläger: Meiner Meinung nach bedeuten diese Worte, dass ich nicht bleiben will, wo man mich nicht haben will; weiter möchte ich mich dazu nicht auslassen.

Interviewer: Aber Barroso hat Sie zum Rücktritt gezwungen?

(unverständlich, da beide Personen gleichzeitig sprechen)

Kläger: Es wird in den nächsten Tagen Entwicklungen geben.

Interviewer: Hat er Sie zum Rücktritt gezwungen, oder war es Ihre Entscheidung?

Kläger: Es wird in den nächsten Tagen Entwicklungen geben.

Interviewer: Welche Entwicklungen können wir erwarten?

Kläger: Entwicklungen, über die ich mich gegenwärtig mit meinen Anwälten berate, und ich werde ihren Rat bezüglich aller Entwicklungen, die ich beschließen werde, Schritt für Schritt befolgen.

…“

19      Im Anschluss an die Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012 erstellte Herr Romero Requena eine „Aktennotiz“, die auf den 18. Oktober 2012 datiert war und ein Protokoll dieser Zusammenkunft enthielt. Nach ihrem Wortlaut hat der Kläger „… die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen kategorisch geleugnet und gleichzeitig erklärt, dass er, um seinen Ruf verteidigen zu können, mit sofortiger Wirkung seinen Rücktritt als Mitglied der Europäischen Kommission einreiche“.

20      Am selben Tag erhielt der Kläger im Hinblick auf die Einleitung der Phase des „Ausscheidens“ aus seinem Amt und die Zahlung des Übergangsgelds von der Kommission Unterlagen zur Unterzeichnung. In diesem Zusammenhang hebt er hervor, dass er sich geweigert habe, irgendetwas zu tun, was darauf hätte hindeuten können, dass er sein Amt als Mitglied der Kommission niedergelegt habe, insbesondere die Dokumente auszufüllen, die es ihm erlaubt hätten, eine Entschädigung und die Erstattung seiner Heimreisekosten zu erhalten. Nachdem die Kommissionsdienststellen im Rahmen des Übergangsgelds zwei Überweisungen auf sein Bankkonto vorgenommen hatten, schrieb der Kläger am 28. Dezember 2012 an die Kommission, dass er zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag unterzeichnet habe, und überwies die Zahlungen zurück auf das Bankkonto der Kommission.

21      Am 21. Oktober 2012 schrieb der Kläger an Präsident Barroso, um ihn darüber zu informieren, dass er nicht davon ausgehe, wirksam zurückgetreten zu sein, ihm nach seiner Auffassung das Recht, sich angemessen zu verteidigen, vorenthalten worden sei und der Generaldirektor des OLAF sein Recht auf die Unschuldsvermutung verletzt habe.

22      Am 22. Oktober 2012 schrieb der Kläger an die Mitglieder des Parlaments und legte ihnen dar, dass er kategorisch abstreite, über irgendwelche Verhandlungen oder Kommunikation auf dem Laufenden gewesen zu sein, die zwischen dem betreffenden maltesischen Unternehmer und den Herstellern von Snus möglicherweise stattgefunden hätten, und das OLAF ihm nicht mitgeteilt habe, auf welche Beweise es seine diesbezüglichen Vermutungen gestützt habe.

23      Am 23. Oktober 2012 antwortete Präsident Barroso dem Kläger und hob u. a. hervor, dass die verschiedenen von ihm vorgebrachten Rügen eines rechtswidrigen oder unsachgemäßen Verhaltens ihm gegenüber „unverständlich“ seien und der Kläger als ehemaliges Mitglied der Kommission verpflichtet sei, sich „gemäß Art. 245 AEUV ehrenhaft“ zu verhalten.

24      Am 30. Oktober 2012 schrieb Präsident Barroso an den Präsidenten des Parlaments, um ihm den Rücktritt des Klägers im Verlauf der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012 zu erläutern. Er erklärte u. a. Folgendes:

„[Herr Dalli] hat die Schlussfolgerungen des OLAF entschieden zurückgewiesen. Im Verlauf unseres Gesprächs hat er gleichwohl eingeräumt, in der Vergangenheit außerhalb der offiziellen Kanäle Kontakte mit der Tabakindustrie, einschließlich des maltesischen Unternehmers, gehabt zu haben, und wir sind zu dem Schluss gelangt, dass es vorbehaltlich der gesetzlichen Unschuldsvermutung im Hinblick auf die Schlussfolgerungen [des OLAF] für ihn politisch nicht tragbar sei, weiterhin das Amt eines Kommissars auszuüben, während er versuche, seinen Ruf wiederherzustellen. Wie ich anschließend öffentlich erklärt habe, hat Herr Dalli vor dem Generaldirektor des Juristischen Dienstes und meinem Kabinettschef unmissverständlich seinen sofortigen Rücktritt bekannt gegeben. Ich habe ihn darüber unterrichtet, dass dieser Rücktritt später am Tag, nachdem er die Möglichkeit gehabt haben würde, seine Familie und seine Mitarbeiter darüber zu informieren, im Wege einer Pressemitteilung bekannt gemacht werden würde …

In diesem Stadium möchte ich hervorheben, dass die rechtlichen Folgen der Schlussfolgerungen des OLAF klar von ihrer politischen Bewertung zu unterscheiden sind. Wie Sie wissen, hat das OLAF dem Generalstaatsanwalt von Malta seinen Bericht übersandt, und ich bin darüber unterrichtet worden, dass der Generalstaatsanwalt die Angelegenheit an die Polizei übergeben habe. Die weitere Bearbeitung fällt im Einklang mit maltesischem Recht nunmehr in die alleinige Zuständigkeit der maltesischen Behörden. Was die Kommission angeht, so werden wir den Grundsatz der Unschuldsvermutung weiterhin vollständig wahren, wie wir es seit Beginn der Untersuchung des OLAF getan haben. Insbesondere hat sich die gesamte Kommunikation der Kommissionsvertreter im Anschluss an den Rücktritt von Herrn Dalli ausschließlich auf die politische und/oder institutionelle Dimension der in Rede stehenden Ereignisse konzentriert; dabei ist jede – auch nur indirekte – rechtliche Qualifikation dieser Ereignisse und der etwaigen Haftung der beteiligten Personen sorgfältig vermieden worden.“

25      Am 28. November 2012 nahm der Rat im Einvernehmen mit Präsident Barroso den Beschluss 2012/744/EU zur Ernennung eines neuen Mitglieds der Europäischen Kommission (ABl. L 332, S. 21), Herrn Tonio Borg, bis zum Ende der Amtszeit der Kommission am 31. Oktober 2014 an.

26      Am 28. April 2013 veröffentlichte ein maltesisches Presseorgan, MaltaToday, auf seiner Website eine nahezu vollständige Fassung (zwei Seiten fehlten) des Berichts des OLAF, von dem der Kläger daher Kenntnis nehmen konnte.

27      Die Übersetzung eines Radiointerviews in maltesischer Sprache, das der Kläger am 30. Juni 2013 gab, enthält auf seine Begrüßung als „John Dalli, ehemaliger Gesundheitskommissar“ folgende Erklärung des Klägers:

„Zunächst möchte ich hervorheben, dass ich bis zum heutigen Tag noch nicht als EU-Gesundheitskommissar zurückgetreten bin. Nach meiner Auffassung bin ich immer noch Kommissionsmitglied. Meine Entlassung war rechtswidrig, und tatsächlich habe ich ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof angestrengt, um den Beschluss von Barroso für nichtig erklären zu lassen.“

 Verfahren

28      Mit Klageschrift, die am 24. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

29      In der Klagebeantwortung, die am 20. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 46 § 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts ein Beweisangebot über die Tatsachen und Umstände des Rücktritts des Klägers gemacht und vorgeschlagen, diese „mündlich oder schriftlich, von irgendeinem oder sämtlichen Zeugen der Zusammenkunft vom 16. Oktober“ 2012 bestätigen zu lassen. In der Gegenerwiderung, die am 20. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie dieses Beweisangebot erneuert.

30      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Dritten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

31      Nach Art. 14 § 1 der Verfahrensordnung und auf Vorschlag der Dritten Kammer hat das Gericht in seiner Plenarkonferenz vom 5. Februar 2014 gemäß Art. 51 dieser Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper mit fünf Richtern zu verweisen.

32      Da einer der Richter des erweiterten Spruchkörpers verhindert war, an der Sitzung teilzunehmen, ist dieser Spruchkörper gemäß Art. 32 § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung ergänzt worden. Nach seiner Bestimmung zur Wiederherstellung der vorgesehenen Richterzahl hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verfahrensordnung die Aufgaben des Kammervorsitzenden übernommen.

33      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, eine prozessleitende Maßnahme nach Art. 64 der Verfahrensordnung in Form einer schriftlichen Frage an den Kläger zu erlassen sowie – vorbehaltlich der Stellungnahme der Parteien – das persönliche Erscheinen des Klägers nach Art. 65 Buchst. a der Verfahrensordnung und die Überprüfung bestimmter Tatsachen durch die Vernehmung von Präsident Barroso als Zeugen nach den Art. 65 Buchst. c, 66 § 1 und 68 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung anzuordnen.

34      Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, innerhalb einer Frist von sieben Tagen zu diesen Maßnahmen der Beweiserhebung Stellung zu nehmen.

35      Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich im Hinblick auf sein persönliches Erscheinen zur Verfügung des Gerichts halte und keine Einwände gegen die Vernehmung von Präsident Barroso als Zeugen habe. Darüber hinaus hielte er es auch für sachdienlich, wenn das Gericht Herrn Frédéric Vincent, seinen ehemaligen Sprecher, Frau Joanna Darmanin, seine ehemalige Kabinettschefin, Herrn Giovanni Kessler, den Generaldirektor des OLAF, Herrn Johannes Laitenberger, den Kabinettschef von Präsident Barroso, und Herrn Johan Denolf, den Präsidenten des Überwachungsausschusses des OLAF, als Zeugen vernehme.

36      Ebenfalls mit Schreiben vom 4. Juni 2014 hat die Kommission mitgeteilt, dass sie weder Einwände gegen das persönliche Erscheinen des Klägers noch gegen die Vernehmung von Präsident Barroso als Zeugen habe. Möglicherweise sei es darüber hinaus angemessen, auch Herrn Laitenberger und Herrn Romero Requena als Zeugen zu vernehmen.

37      Mit Beschluss vom 16. Juni 2014 hat das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2014 angeordnet.

38      Mit Beschluss vom selben Tag hat das Gericht beschlossen, in derselben mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2014 Präsident Barroso, Herrn Laitenberger, Herrn Romero Requena, Frau Darmanin und Herrn Vincent zum einen zu „der Frage, ob der Kläger bei der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012 im Büro [von] Präsident [Barroso] mündlich seinen Rücktritt erklärt hatte oder nicht, und, falls ja, in welchem Kontext, unter welchen Umständen und nach welchen Erklärungen [von] Präsident [Barroso]“, und zum anderen zu „dem im Verlauf ihrer persönlichen Kontakte mit dem Kläger unmittelbar nach der genannten Zusammenkunft Gesagten“ als Zeugen zu vernehmen.

39      Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 hat der Kläger auf die vom Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gestellte schriftliche Frage geantwortet.

40      In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2014 ist der Kläger persönlich erschienen, und die Zeugen sind vom Gericht unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Bedingungen vernommen worden.

41      Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. Juli 2014, nach der die mündliche Verhandlung geschlossen und die Rechtssache zur Beratung gestellt worden ist, mündliche Ausführungen gemacht und die Fragen des Gerichts beantwortet.

42      In dieser Sitzung hat der Kläger die Stellungnahme 2/2012 des Überwachungsausschusses des OLAF vom 11. Dezember 2012 vorgelegt, die nach Anhörung der Kommission mit Beschluss des Gerichts zu den Akten gegeben worden ist. Die Kommission hat die Erklärung, die der maltesische Premierminister am 16. Oktober 2012 vor dem maltesischen Parlament abgegeben hatte (vgl. oben, Rn. 17), vorgelegt. Nach Anhörung des Klägers hat das Gericht beschlossen, dieses Dokument zu den Akten zu geben, und sich die Entscheidung über seine Zulässigkeit vorbehalten.

43      Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 hat der Kläger bei der Kanzlei des Gerichts schriftliche Erklärungen zu dem ihm übermittelten Sitzungsprotokoll eingereicht. Das Gericht hat es abgelehnt, diese Erklärungen zu den Akten zu geben, worüber die Parteien mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 13. November 2014 unterrichtet worden sind.

 Anträge der Parteien

44      Der Kläger beantragt,

–        den „mündlichen Beschluss [von] Präsident [Barroso] vom 16. Oktober 2012 über sein Ausscheiden aus dem Amt mit sofortiger Wirkung“ (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären;

–        Schadensersatz in Höhe eines symbolischen Betrags von 1 Euro für den immateriellen Schaden und in Höhe von vorläufig 1 913 396 Euro für den materiellen Schaden zu leisten;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

45      Die Kommission beantragt,

–        die Klage in vollem Umfang oder teilweise als unzulässig zurückzuweisen und jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Antrag auf Entfernung der Anlagen 4 und 13 der Erwiderung aus den Akten

46      Nachdem der Kläger in Anlage 4 zur Erwiderung eine in der Online-Ausgabe des maltesischen Mediums MaltaToday vom 7. Mai 2013 veröffentlichte Fassung der Stellungnahme des Überwachungsausschusses des OLAF zur vorliegenden Rechtssache und in Anlage 13 zur Erwiderung eine in der Online-Ausgabe desselben Mediums vom 28. April 2013 veröffentlichte Fassung des Berichts des OLAF vorgelegt hat, macht die Kommission in der Gegenerwiderung geltend, diese beiden Dokumente seien Gegenstand eines „Lecks“ in der maltesischen Presse gewesen, und beantragt ihre Entfernung aus den Akten, da sie nicht rechtmäßig erlangt worden seien und der Kläger weder besondere Umstände geltend gemacht habe, die es rechtfertigten, sie zu den Akten zu geben, noch sich darauf berufen habe, dass sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich seien.

47      Insoweit ist festzustellen, dass weder die etwaige Vertraulichkeit der betreffenden Dokumente noch der Umstand, dass sie möglicherweise nicht auf rechtmäßige Weise erlangt wurden, ein Hinderungsgrund dafür ist, sie in den Akten zu belassen. Zum einen verbietet nämlich keine Rechtsvorschrift ausdrücklich, unrechtmäßig erlangte Beweise zu verwerten (Urteile vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T‑48/05, Slg, EU:T:2008:257, Rn. 74 und 75, sowie vom 24. März 2011, Dover/Parlament, T‑149/09, EU:T:2011:119, Rn. 61). Zum anderen hat der Gerichtshof nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen sogar interne Dokumente berechtigterweise in den Akten einer Rechtssache enthalten sein können (Beschlüsse vom 19. März 1985, Tordeur u. a., 232/84, Rn. 8, sowie vom 15. Oktober 1986, LAISA/Rat, 31/86, Rn. 5).

48      Somit brauchte der Kläger bei bestimmten Sachverhalten nicht nachzuweisen, dass er das von ihm zur Stützung seiner Klage herangezogene vertrauliche Dokument rechtmäßig erlangt hatte. Bei einer Abwägung der zu schützenden Interessen hat das Gericht die Auffassung vertreten, es müsse geprüft werden, ob besondere Umstände es rechtfertigten, ein Dokument in den Akten zu belassen, wie etwa die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage des Dokuments für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Handlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T‑192/99, Slg, EU:T:2001:72, Rn. 33 und 34) oder für den Nachweis eines Ermessensmissbrauchs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, Lopes/Gerichtshof, T‑280/94, SlgÖD, EU:T:1996:28, Rn. 59).

49      Im vorliegenden Fall steht erstens nicht fest, dass sich der Kläger die Dokumente, deren Entfernung aus den Akten beantragt wird, selbst rechtswidrig beschafft hat, da es sich bei der von ihm vorgelegten Fassung dieser Dokumente um diejenige handelt, die in der maltesischen Presse veröffentlicht wurde.

50      Zweitens ist die Vertraulichkeit der fraglichen Dokumente jedenfalls durch den bloßen Umstand der erwähnten Veröffentlichung in der Presse beeinträchtigt worden, so dass ihre Aufnahme in die Akten der vorliegenden Rechtssache die Vertraulichkeit nicht weiter beeinträchtigt.

51      Drittens sind die fraglichen Dokumente im Kontext der vorliegenden Rechtssache zur Stützung des dritten und des vierten Klagegrundes geltend gemacht worden und nach Auffassung des Klägers für die Prüfung der Frage erforderlich, ob sich Präsident Barroso auf den Bericht des OLAF stützen durfte, wenn unterstellt wird, dass die im Rahmen der genannten Klagegründe behaupteten Mängel der Ordnungsgemäßheit dieses Berichts entgegenstehen. Das Gericht stellt insoweit fest, dass der Kläger in der Erwiderung eine – in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht – neue Argumentation entwickelt hat, die sowohl gegen die Anschuldigungen gerichtet ist, die Swedish Match, die Urheberin der ihn betreffenden Beschwerde, die Gegenstand des Berichts des OLAF gewesen ist, gegen ihn erhoben hat, als auch gegen die Ordnungsgemäßheit des vom OLAF befolgten Verfahrens zur Erstellung dieses Berichts. Diese Argumentation stützt sich sehr weitgehend auf den Bericht des OLAF und die Stellungnahme des Überwachungsausschusses des OLAF, die vom Kläger deshalb als neue, im Laufe des Verfahrens aufgetretene Elemente betrachtet werden, weil sie nach Erhebung der Klage in einem maltesischen Medium veröffentlicht worden sind. Unabhängig davon, ob diese Argumentation für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses erheblich ist, genügt sie, um den Einwand der Kommission zu entkräften, wonach der Kläger weder besondere Umstände geltend gemacht habe, die es rechtfertigten, die fraglichen Dokumente zu den Akten zu geben, noch sich im vorliegenden Fall auf ihre Entscheidungserheblichkeit berufen habe.

52      Viertens ist festzustellen, dass das Kabinett von Präsident Barroso das Datum der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012, an deren Ende der angefochtene Beschluss erlassen worden sein soll, nach Maßgabe des voraussichtlichen Datums für die Übermittlung des Berichts des OLAF an den Präsidenten festgesetzt hat und der angefochtene Beschluss, seine Existenz unterstellt, bereits am Tag nach der Aushändigung dieses Berichts an Präsident Barroso ergangen wäre. So räumt die Kommission, obwohl sie vorträgt, dass es sich bei diesem Bericht nicht um eine vorbereitende Handlung für den angefochtenen Beschluss handle, in ihren Schriftsätzen selbst ein, dass es übertrieben wäre, zu behaupten, dass „der angefochtene Beschluss nichts mit dem genannten Bericht zu tun hat“.

53      In Anbetracht der Art der fraglichen Dokumente, ihrer bereits erfolgten Verbreitung in der Presse und der Umstände des Rechtsstreits ist der Antrag der Kommission auf Entfernung der genannten Dokumente aus den Akten der Rechtssache daher zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit des von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokuments

54      Die einem öffentlichen amtlichen Register entnommene Erklärung des maltesischen Premierministers Gonzi im maltesischen Parlament in dessen Plenarsitzung vom 16. Oktober 2012 (vgl. oben, Rn. 17) ist von der Kommission in der Sitzung vom 7. Juli 2014, in der der Kläger persönlich erschienen ist, geltend gemacht und anschließend von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2014 vorgelegt worden, woraufhin die Erklärung vorläufig zu den Akten gegeben worden ist. Sie ist für den vorliegenden Rechtsstreit offenbar relevant, da sie sich auf den Wortwechsel bezieht, den Herr Gonzi am Nachmittag des 16. Oktober 2012, kurz nach der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012, im Verlauf des Telefongesprächs mit dem Kläger über dessen Ausscheiden aus dem Amt als Mitglied der Kommission hatte.

55      In der Sitzung vom 7. Juli 2014 sind die Rechtsanwälte des Klägers der Geltendmachung des genannten Dokuments durch die Kommission jedoch mit der Begründung entgegengetreten, dass es nicht Teil der Akte sei und dies dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zuwiderlaufen würde.

56      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts darstellt. Es würde gegen diesen Grundsatz verstoßen, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen oder Schriftstücke zu stützen, von denen die Parteien selbst oder auch nur eine der Parteien keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (Urteil vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde, 42/59 und 49/59, Slg, EU:C:1961:5).

57      Der Grundsatz der Waffengleichheit, der unmittelbar aus dem Begriff des fairen Verfahrens folgt und der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Prozessparteien dient, indem er gewährleistet, dass jedes Dokument, das dem Gericht vorgelegt wird, von jedem am Verfahren Beteiligten kontrolliert und in Frage gestellt werden kann, gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (Urteil vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, Slg, EU:C:2012:684, Rn. 71 und 72).

58      Im vorliegenden Fall wird die verspätete Vorlage des streitigen Dokuments mit den besonderen Umständen gerechtfertigt, unter denen sich die Kommission veranlasst gesehen hat, sich auf das Dokument zu berufen. Obwohl keine der Parteien in ihren Verfahrensschriftsätzen auf ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und dem maltesischen Premierminister am Nachmittag des 16. Oktober 2012 Bezug genommen hatte, hat der Kläger es nämlich erstmals bei seinem persönlichen Erscheinen in der Sitzung vom 7. Juli 2014 erwähnt und erläutert, er habe bei dieser Gelegenheit Herrn Gonzi gegenüber erklärt, dass Präsident Barroso ihn soeben seines Amtes in der Kommission „enthoben“ (terminate) habe. Die Bevollmächtigten der Kommission haben auf das streitige Dokument, in dem Herr Gonzi vielmehr erklärt, dass der Kläger ihm seine eigene Rücktrittsentscheidung bekannt gegeben habe, somit Bezug genommen, um die Behauptungen des Klägers in Bezug auf den genauen Inhalt des Wortwechsels während des genannten Gesprächs zu entkräften. Die Berücksichtigung des besagten Dokuments läuft daher keineswegs dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zuwider, sondern ermöglicht im Gegenteil die Wahrung dieses Grundsatzes, indem der Kommission Gelegenheit gegeben wird, auf eine neue Behauptung des Klägers zu entgegnen, die erstmals in der erwähnten Sitzung aufgestellt worden ist.

59      Darüber hinaus sind der Kläger und seine Rechtsanwälte in die Lage versetzt worden, in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2014 zur Zulässigkeit, Erheblichkeit und Beweiskraft des Dokuments Stellung zu nehmen, innerhalb einer Frist, die in Anbetracht sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere des amtlichen Charakters des genannten Dokuments, das einem öffentlichen Register entnommen ist, nicht als übermäßig kurz angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Kläger seinen Einwand gegen die Aufnahme des Dokuments in die Akten im Übrigen nicht wiederholt. Er hat das Gericht auch nicht darum ersucht, zu diesem Dokument schriftlich Stellung nehmen zu dürfen, oder die Vertagung der Sitzung beantragt.

60      Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit des fraglichen Dokuments im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu bejahen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, Slg, EU:C:2014:2363, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum Nichtigkeitsantrag

 Vorüberlegungen zum Gegenstand des Nichtigkeitsantrags

61      Das Gericht hat sich zu der Feststellung veranlasst gesehen, dass der Wortlaut des ersten – oben in Rn. 44 vollständig wiedergegebenen – Antrags des Klägers, ausgelegt im Licht seines schriftsätzlichen Vorbringens, nicht klar und eindeutig die Handlung bezeichne, deren Nichtigerklärung vorliegend beantragt werde. Aus bestimmten Passagen der Schriftsätze (insbesondere Rn. 58 bis 67 und 129 der Klageschrift sowie Rn. 3, 17 und 48 der Erwiderung) geht nämlich hervor, dass der Kläger die Nichtigerklärung eines angeblichen Beschlusses vom 16. Oktober 2012 beantragt, mit dem Präsident Barroso ihn unter Anmaßung der dem Gerichtshof durch die Art. 245 AEUV und 247 AEUV verliehenen Befugnisse kraft eigener Befugnis mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben haben soll. Aus anderen Passagen derselben Schriftsätze (insbesondere Rn. 53, 70, 85, 88, 118 und 119 der Klageschrift sowie Rn. 54 der Erwiderung) geht hingegen hervor, dass der Kläger die Nichtigerklärung eines angeblichen mündlichen Beschlusses beantragt, den Präsident Barroso am 16. Oktober 2012 in Wahrnehmung seines Rechts erlassen haben soll, ihn gemäß Art. 17 Abs. 6 EUV zum Rücktritt aufzufordern.

62      Insoweit ist zu beachten, dass die Art. 245 AEUV und 247 AEUV den Fall betreffen, dass der vom Rat oder von der Kommission angerufene Gerichtshof ein Mitglied der Kommission seines Amtes enthebt, während nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 6 EUV „[e]in Mitglied der Kommission … sein Amt nieder[legt], wenn es vom Präsidenten [der Kommission] dazu aufgefordert wird“.

63      Mit prozessleitender Maßnahme vom 22. Mai 2014 (vgl. oben, Rn. 33) hat das Gericht den Kläger daher aufgefordert, „klar und eindeutig“ anzugeben, welche der beiden Handlungen, die oben in Rn. 61 hypothetisch in Betracht gezogen worden sind, mit seinem ersten Antrag gemeint war.

64      In seiner schriftlichen Antwort vom 18. Juni 2014 (vgl. oben, Rn. 39) hat der Kläger angegeben, er beantrage die Nichtigerklärung des „mündlichen Beschlusses [von] Präsident [Barroso] vom 16. Oktober 2012, ihn [seines] Amtes als Mitglied der Kommission zu entheben“. Er hat hinzugefügt, dass dieser Beschluss seiner Auffassung nach zwei Rechtsgrundlagen haben könne, nämlich entweder die Art. 245 AEUV und 247 AEUV oder Art. 17 Abs. 6 EUV.

65      Festzustellen ist, dass die Antwort des Klägers trotz der Aufforderung des Gerichts nicht dazu beiträgt, die Tragweite seines Nichtigkeitsantrags, wie er oben in Rn. 44 wiedergegeben worden ist, zu klären.

66      Es ist jedoch auch festzustellen, dass das Vorbringen des – beweisbelasteten – Klägers, wonach Präsident Barroso ihn unter missbräuchlicher Anmaßung der Befugnisse des Gerichtshofs nach den Art. 245 AEUV und 247 AEUV seines Amtes enthoben haben soll, weder in den Akten, im Übrigen auch nicht in den verschiedenen erhobenen Zeugenaussagen, noch in der Aussage, die der Kläger bei seinem persönlichen Erscheinen selbst gemacht hat, eine Stütze findet. Folglich ist dieses Vorbringen ohne Weiteres als in tatsächlicher Hinsicht unbegründet zurückzuweisen, da der Kläger weder einen Beweis noch einen Anhaltspunkt für die Existenz des angeblichen Beschlusses über die behauptete Amtsenthebung beigebracht hat.

67      Soweit der Kläger mit seinem ersten Antrag die Nichtigerklärung eines angeblichen Beschlusses vom 16. Oktober 2012 beantragen wollte, mit dem Präsident Barroso ihn unter Anmaßung der dem Gerichtshof durch die Art. 245 AEUV und 247 AEUV verliehenen Befugnisse kraft eigener Befugnis mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben haben soll, ist sein Nichtigkeitsantrag daher als unzulässig zurückzuweisen, da er die materielle Existenz eines solchen Beschlusses nicht nachgewiesen hat und es somit keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV gibt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 1992, ISAE/VP und Interdata/Kommission, C‑130/91, Slg, EU:C:1992:7, Rn. 11, sowie Urteil vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T‑64/89, Slg, EU:T:1990:42, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die vorliegende Klage einen Antrag auf Nichtigerklärung eines angeblichen mündlichen Beschlusses zum Gegenstand hat, den Präsident Barroso am 16. Oktober 2012 in Wahrnehmung seines Rechts erlassen haben soll, gemäß Art. 17 Abs. 6 EUV den Rücktritt des Klägers als Mitglied der Kommission zu verlangen (im Folgenden: angefochtene Handlung).

 Tatsächliche Würdigung

69      Vertreten die Parteien eines Rechtsstreits in tatsächlicher Hinsicht unterschiedliche Auffassungen, obliegt es in erster Linie dem Gericht, den relevanten Sachverhalt festzustellen und zu diesem Zweck die verfügbaren Beweismittel zu prüfen.

70      Im vorliegenden Fall bleibt der Standpunkt des Klägers zu seiner Reaktion auf das angebliche mündliche Rücktrittsverlangen, das Präsident Barroso gemäß Art. 17 Abs. 6 EUV an ihn gerichtet haben soll, auch nach der oben vorgenommenen Klarstellung des Gegenstands des Nichtigkeitsantrags zweideutig und verschwommen. So hat der Kläger sowohl vor Erhebung der vorliegenden Klage als auch in seinen Schriftsätzen einerseits zu verstehen gegeben, dass er am 16. Oktober 2012 auf die Aufforderung von Präsident Barroso tatsächlich seinen Rücktritt eingereicht habe (vgl. insbesondere die Rn. 54, 56, 85, 88, 89, 118 und 136 der Klageschrift sowie die Rn. 3, 4, 11, 12, 14, 15, 17, 51, 63, 69, 80, 85, 91 und 121 der Erwiderung), und andererseits, dass er seinen Rücktritt trotz einer solchen Aufforderung nie förmlich eingereicht habe, dieser Rücktritt jedenfalls nie tatsächlich wirksam geworden sei, so dass er sich weiterhin als nominelles, wenn nicht amtierendes Mitglied der Kommission betrachte (vgl. außer den Rn. 28, 30, 31, 33, 40, 63, 70 bis 80, 86, 87, 93 und 129 der Klageschrift sowie den Rn. 10 und 86 der Erwiderung insbesondere sein oben in Rn. 21 erwähntes Schreiben an Präsident Barroso vom 21. Oktober 2012, sein oben in Rn. 20 genanntes Schreiben an die Kommission vom 28. Dezember 2012, seine in Anlage 7 zur Erwiderung beigefügte schriftliche eidesstattliche Erklärung [„Affidavit“] vom 8. Mai 2013 und seine oben in Rn. 27 erwähnte Erklärung gegenüber einem maltesischen Radiosender vom 30. Juni 2013).

71      Die Kommission trägt vor, der Kläger habe sich bei der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012 entschlossen, freiwillig sein Amt niederzulegen, ohne dass er von Präsident Barroso im Sinne von Art. 17 Abs. 6 EUV hierzu aufgefordert worden wäre.

72      Die ursprünglich zu den Akten gegebenen Beweismittel allein haben es dem Gericht nicht ermöglicht, zwischen der einen oder der anderen der beiden Versionen des Klägers einerseits (vgl. oben, Rn. 70) und der Version der Kommission andererseits (vgl. oben, Rn. 71) zu entscheiden.

73      Vor diesem Hintergrund hat das Gericht beschlossen, die oben in den Rn. 37 und 38 erwähnten Beweiserhebungsmaßnahmen zu erlassen.

74      Im Folgenden wird sich das Gericht insbesondere stützen zum einen auf die Erklärung und die Antworten des Klägers gegenüber dem Gericht bei seinem persönlichen Erscheinen in der Sitzung vom 7. Juli 2014, wie sie im Sitzungsprotokoll enthalten sind, und zum anderen auf die unterzeichneten Protokolle, in denen die Aussage und die Antworten der Zeugen Barroso, Laitenberger, Romero Requena, Darmanin und Vincent auf die Fragen des Gerichts und der Parteien wiedergegeben sind.

75      Bei der Prüfung der Beweiskraft der verschiedenen Zeugenaussagen ist berücksichtigt worden, dass zum einen Präsident Barroso der mutmaßliche Urheber der angefochtenen Handlung ist und zum anderen die übrigen Zeugen allesamt Beamte oder Bedienstete der Kommission und daher deren Präsidenten mehr oder weniger unmittelbar unterstellt sind, sowie die Tatsache, dass zwei von ihnen, Herr Laitenberger und Herr Romero Requena, persönlich an der Vorbereitung und den Folgemaßnahmen der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012 beteiligt waren.

76      Gleichwohl haben die Zeugen den in Art. 68 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Eid geleistet und ihre Aussagen nach den in Art. 71 der Verfahrensordnung im Einzelnen genannten Modalitäten bekräftigt; dabei sind sie speziell über die in der Gesetzgebung ihres Heimatstaats vorgesehenen strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage belehrt worden.

77      Außerdem stellt die hierarchisch untergeordnete Position von vier der Zeugen gegenüber Präsident Barroso für sich genommen keinen hinreichenden Grund dafür dar, den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen in Zweifel zu ziehen, wenn man sowohl ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem Statut der Beamten der Europäischen Union (vgl. insbesondere dessen Art. 11, 12, 19, 21a und 22) und den Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten als auch ihr fehlendes persönliches Interesse an der Angelegenheit berücksichtigt.

78      Die Zuverlässigkeit und die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen werden jedenfalls dadurch belegt, dass sie insgesamt kohärent sind. Vor allem werden diese Aussagen in den meisten wesentlichen Punkten durch die anderen objektiven Elemente der Akte bestätigt, auf die im weiteren Verlauf des vorliegenden Urteils Bezug genommen wird.

79      Dagegen wird die Beweiskraft der Aussagen, die der Kläger verschiedentlich, insbesondere bei seinem persönlichen Erscheinen in der Sitzung vom 7. Juli 2014, gemacht hat, durch die Zweideutigkeit, wenn nicht Widersprüchlichkeit seiner aufeinanderfolgenden Versionen der Ereignisse beeinträchtigt, die mehr Verwirrung stiften als Klärung bringen. Überdies lassen sich einige Aussagen des Klägers in einzelnen wesentlichen Punkten nicht nur durch die übereinstimmenden Aussagen der vom Gericht vernommenen Zeugen entkräften oder widerlegen, sondern auch durch die anderen objektiven Elemente der Akte, auf die im Folgenden ebenfalls Bezug genommen wird.

80      Das Gericht wird somit zunächst den Sachverhalt des vorliegenden Falls feststellen und sich dabei auf die fünf ihm zur Verfügung stehenden Zeugenaussagen und – soweit sich die Parteien über den Sachverhalt einig sind – auf die Aussagen des Klägers bei seinem persönlichen Erscheinen stützen. Gleichzeitig wird es den Grad der Glaubhaftigkeit einzelner gegenteiliger Behauptungen des Klägers prüfen. Anschließend wird das Gericht entscheiden, inwiefern sich der so festgestellte Sachverhalt durch die anderen zu den Akten gegebenen Beweise bestätigen lässt.

81      Insoweit kann bezüglich der Umstände, des Ablaufs und des Endes der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012 sowie ihrer unmittelbaren Folgen von Folgendem ausgegangen werden.

82      Was zunächst die Vorbereitung im Vorfeld dieser Zusammenkunft angeht, hatte Präsident Barroso seit Eröffnung der Untersuchung des OLAF mit seinen engen Mitarbeitern mehrfach verschiedene politische Optionen erörtert, die ihm für den Fall zur Verfügung stehen würden, dass dem Kläger „keine vollkommen weiße Weste bescheinigt werden sollte“. In Anbetracht des Präzedenzfalls, den der kollektive Rücktritt der Kommission unter Vorsitz von Herrn Jacques Santer infolge der „Cresson-Affäre“ im Jahr 1999 darstellt, der als das politische Referenzereignis betrachtet wurde, hatten die Beteiligten folgende drei Fallgestaltungen erwogen, in der von ihnen bevorzugten Reihenfolge: a) unmittelbare vollständige und zufriedenstellende Erklärungen des Klägers auf die Schlussfolgerungen des OLAF, die es Präsident Barroso ermöglichen würden, ihm öffentlich erneut sein Vertrauen auszusprechen; b) in Ermangelung dessen, freiwilliger Rücktritt des Klägers, um seinen Namen reinzuwaschen und die Kommission zu schützen; c) sollte der Kläger sich weigern, sein Rücktritt im Anschluss an eine Aufforderung von Präsident Barroso nach Art. 17 Abs. 6 EUV. Die letztgenannte Option erschien den Beteiligten als diejenige, die dem Kläger insofern am meisten schadet, als sie den Verlust des Vertrauens von Präsident Barroso in ihn öffentlich zum Ausdruck bringen würde; von ihr sollte daher nur als ultima ratio Gebrauch gemacht werden.

83      Die Beteiligten vertraten darüber hinaus die Auffassung, dass bei Bekanntwerden des Berichts des OLAF eine rasche und entschiedene Behandlung der Frage geboten sei, da der Kommission andernfalls erheblicher politischer Schaden entstünde. So erläuterte der Zeuge Laitenberger unter Bezugnahme auf verschiedene unglücklich verlaufene Präzedenzfälle in den letzten beiden Jahrzehnten, dass „bei Bekanntwerden der einen solchen Sachverhalt betreffenden Nachricht sofortiges Handeln erforderlich ist; die verlorene Zeit kann nicht aufgeholt werden, es gibt in solchen Fällen keine Schonfrist“. Auch der Zeuge Romero Requena wies darauf hin, dass die Kommission einige leidige und schmerzliche Erfahrungen im Zusammenhang mit den Untersuchungen des OLAF gemacht habe, als sie zu langsam reagiert habe und Opfer von Lecks in der Presse gewesen sei.

84      Wenige Tage vor Übersendung des Berichts des OLAF wurden Präsident Barroso und seine engen Mitarbeiter informell darüber unterrichtet, dass die Angelegenheit für den Kläger „nicht gut aussehe“, ohne dass ihnen mehr Einzelheiten genannt worden wären.

85      Am 11. Oktober 2012 kontaktierte das Kabinett von Präsident Barroso, über die unmittelbar bevorstehende Übersendung des Berichts des OLAF informiert, das Kabinett des Klägers, um einen Termin für eine Zusammenkunft zu vereinbaren, der auf den 16. Oktober 2012 um 13.30 Uhr festgesetzt wurde. Frau Darmanin unterrichtete den Kläger hierüber, und dieser fragte sie, ob sie den Gegenstand der Zusammenkunft kenne. Sie verneinte und fragte, ob sie sich erkundigen solle. Der Kläger entgegnete, dass das nicht nötig sei. Daraufhin bereitete sie zu seinen Händen ein Dossier über die verschiedenen laufenden Projekte vor, die bei dieser Zusammenkunft möglicherweise erörtert werden würden.

86      In Bezug auf die Tagesordnung der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012 gibt der Kläger an, „völlig überrascht“ gewesen zu sein. Nach Ansicht des Gerichts musste er allerdings zumindest damit rechnen, dass die ihn betreffende Untersuchung des OLAF auf der Tagesordnung stehen würde, obschon er weder über den Abschluss dieser Untersuchung noch über die Aushändigung des Berichts des OLAF an Präsident Barroso unterrichtet worden war.

87      Erstens war der Kläger zweimal – am 16. Juli und am 17. September 2012 – vom OLAF angehört worden (vgl. oben, Rn. 5 und 8); dabei waren ihm, wie aus dem Bericht des OLAF hervorgeht, sehr detaillierte Fragen zu dem im Begleitschreiben geschilderten Sachverhalt gestellt worden, insbesondere in Bezug auf die inoffiziellen und der Kommission nicht gemeldeten Gespräche, die er in Malta mit Vertretern der Tabakindustrie geführt haben soll und deren Existenz er im Übrigen selbst teilweise eingeräumt hatte, und seine Beziehungen mit Herrn Zammit, der bei diesen Gesprächen – sowohl während des Untersuchungszeitraums und im Hinblick auf den Untersuchungsgegenstand als auch während des Untersuchungsverlaufs – als Vermittler fungiert hatte.

88      Zweitens hatte der Kläger Präsident Barroso bereits ein erstes Mal am 25. Juli 2012 zu einem Gespräch über die Untersuchung des OLAF getroffen, wobei sie die durch die Beschwerde aufgeworfene Problematik allgemein erörtert hatten. Präsident Barroso hatte ihm bei dieser Gelegenheit die Bedeutung der Angelegenheit vor Augen geführt, und der Kläger hatte seinerseits jede Beteiligung an ihr kategorisch abgestritten und seine Absicht zum Ausdruck gebracht, gegen die beteiligten Personen vorzugehen, wobei sich diese Absicht jedoch nicht konkretisiert hat bzw. ihre Konkretisierung der Kommission jedenfalls nicht zur Kenntnis gebracht worden ist.

89      Drittens hat Präsident Barroso bei seiner Zeugenvernehmung erläutert, dass er den Mitgliedern der Kommission in seinen bilateralen Kontakten mit ihnen die Tagesordnung einer Zusammenkunft normalerweise mitteile, wenn sie die üblichen Tätigkeiten der Kommission zum Gegenstand habe. Im vorliegenden Fall habe er aber ein persönliches Gespräch politischer Natur mit dem Kläger führen wollen, so dass von einer Tagesordnung nicht die Rede gewesen sei. Seiner Auffassung nach hätte der Kläger bereits aus dem Fehlen einer Tagesordnung zwangsläufig folgern müssen, dass sich die Zusammenkunft auf eine äußerst vertrauliche und wichtige Angelegenheit beziehe, bei der es sich nur um die ihn betreffende Untersuchung des OLAF habe handeln können. Dies würde im Übrigen erklären, weshalb der Kläger die Tagesordnung der fraglichen Zusammenkunft nicht hat feststellen lassen, obwohl seine Kabinettschefin ihm dies vorschlug (vgl. oben, Rn. 85).

90      Viertens lässt sich die unterbliebene Mitteilung einer ausdrücklichen Tagesordnung an das Kabinett des Klägers vernünftigerweise mit dem legitimen Anliegen von Präsident Barroso erklären, die Untersuchung und den Bericht des OLAF so lange wie möglich geheim zu halten. Insoweit ist festzustellen, dass die Zeugen Darmanin und Vincent in Beantwortung einer Frage des Gerichts vorgetragen haben, sie hätten weder von der genannten Untersuchung noch von den die Untersuchung betreffenden Tatsachen Kenntnis gehabt, bevor der Kläger sie nach der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012 selbst darüber unterrichtet habe.

91      Am 15. Oktober 2012 ging der Bericht des OLAF im Kabinett von Präsident Barroso ein und wurde von vier Personen – außer von ihm selbst von Herrn Laitenberger, Frau Day und Herrn Romero Requena – gelesen.

92      Anschließend wurden von Frau Day zwei Entwürfe einer Pressemitteilung vertraulich ausgearbeitet und später von Herrn Laitenberger und Herrn Romero Requena gegengelesen. Der eine betraf den Fall, dass der Kläger von sich aus zurücktritt, der andere den Fall, dass der Kläger auf eine Aufforderung von Präsident Barroso nach Art. 17 Abs. 6 EUV zurücktritt. Beide Entwürfe wurden dem Dienst des Sprechers der Kommission kurz vor Beginn der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012 übermittelt.

93      Dagegen war kein Entwurf einer Pressemitteilung für den Fall ausgearbeitet worden, dass der Kläger in der Lage ist, auf den Bericht des OLAF vollständige und zufriedenstellende Erklärungen zu geben. Präsident Barroso sowie Herr Laitenberger und Herr Romero Requena haben in ihren Zeugenaussagen angegeben, dass dies vor Kenntnisnahme des Inhalts dieser etwaigen Erklärungen nicht möglich gewesen wäre. Darüber hinaus wäre es in diesem Fall wahrscheinlich nicht erforderlich gewesen, eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, zumindest nicht sofort.

94      Es war auch kein Entwurf eines Beschlusses nach Art. 17 Abs. 6 EUV oder eines Rücktrittsschreibens des Klägers ausgearbeitet worden. Dagegen war vorgesehen worden, dass Präsident Barroso nach seiner Unterredung mit dem Kläger ein Telefongespräch mit dem maltesischen Premierminister führt.

95      Vor Beginn der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012 bat Präsident Barroso Herrn Laitenberger und Herrn Romero Requena, sich zur Verfügung zu halten, um die Ergebnisse der Zusammenkunft zur Kenntnis zu nehmen und sie zu begleiten.

96      Die Zusammenkunft begann gegen 13.45 Uhr und dauerte insgesamt ca. anderthalb Stunden.

97      Präsident Barroso zeigte dem Kläger zunächst den Bericht des OLAF. Der Kläger bat darum, ihn zur Kenntnis nehmen zu dürfen, aber Präsident Barroso lehnte dies mit der Begründung ab, der Bericht sei vertraulich. Er las dem Kläger jedoch mehrfach das Begleitschreiben vor und fragte ihn, was er darüber denke.

98      Zwar beteuerte der Kläger energisch seine Unschuld hinsichtlich der Behauptungen in Bezug auf die geforderten Schmiergelder und die Anweisungen, die er Herrn Zammit erteilt haben soll, leugnete aber weder seine inoffiziellen Treffen mit Vertretern der Tabakindustrie in Malta, die ohne Unterrichtung der Kommission oder seines eigenen Kabinetts über Herrn Zammit organisiert worden waren, noch seine freundschaftlichen persönlichen Beziehungen mit Herrn Zammit. Er räumte ein, dass er insoweit unvorsichtig gewesen sei und sich nicht dazu hätte verleiten lassen dürfen.

99      Präsident Barroso hielt es vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen, die von ihm als „wenig überzeugend“ und sogar „sonderbar“ eingestuft wurden, unter den geltenden politischen Bedingungen für „undenkbar“, den Kläger im Amt zu belassen. In diesem Zusammenhang hat er in seiner Zeugenaussage angegeben, er habe in diesem Stadium jedes politische und persönliche Vertrauen in den Kläger verloren. Darüber hinaus habe er es als seine Pflicht betrachtet, die Integrität der Kommission als Organ zu schützen. Er habe dem Kläger zu verstehen gegeben, dass es unter diesen Umständen vorzugswürdig und ehrenhafter wäre, wenn er von sich aus seinen Rücktritt einreiche, um seine Ehre verteidigen zu können. Sollte der Kläger sein Amt nicht niederlegen, verfüge er allerdings nach dem Vertrag von Lissabon über die Befugnis, ihn dazu zu zwingen, indem er ihn förmlich zum Rücktritt auffordere.

100    Die beiden setzten ihre Diskussion fast eine Stunde lang fort, wobei der Kläger weiterhin seine Unschuld beteuerte und Einsichtnahme in den Bericht des OLAF verlangte, worauf Präsident Barroso entgegnete, dass er nicht berechtigt sei, ihm diesen bekannt zu geben. Der Kläger betonte gegenüber Präsident Barroso darüber hinaus ausführlich, wie schwierig die Situation für ihn und seine Familie sei und dass er mehr Zeit, wenigstens 24 Stunden, benötige, um einen Rechtsanwalt hierzu konsultieren zu können; diese Frist wurde ihm von Präsident Barroso, der nicht bereit war, ihm mehr als eine halbe Stunde zu gewähren, jedoch versagt.

101    Am Ende der Diskussion teilte der Kläger Präsident Barroso mit, dass er sich für den Rücktritt entscheide. Präsident Barroso hat bei seiner Zeugenvernehmung hervorgehoben, dass diese Erklärung im Präsens („ich trete zurück“) und nicht im Futur („ich werde zurücktreten“) formuliert gewesen sei.

102    In diesem Zusammenhang schenkt das Gericht der Aussage des Klägers keinen Glauben, dass er angesichts der „Schikanen“, denen er ausgesetzt gewesen sei, Präsident Barroso lediglich „offenbar muss ich gehen“ gesagt bzw. „angekündigt“ habe, dass er „gehen werde“, was impliziere, dass er seinen Rücktritt in diesem Stadium tatsächlich noch nicht eingereicht habe.

103    Die Wirkung solcher hinhaltender Erklärungen wäre nämlich mit den drei einzig möglichen Ergebnissen der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012, die Präsident Barroso ins Auge gefasst hatte (vgl. oben, Rn. 82) und die allesamt eine schnelle und entschiedene Behandlung erforderten (vgl. oben, Rn. 83), unvereinbar gewesen, so dass vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass sich Präsident Barroso damit zufriedengegeben hätte.

104    Ohne dass untersucht zu werden brauchte, aus welchen Gründen der Kläger es für zweckmäßig gehalten hat, das Gericht mit der vorliegenden Rechtssache zu befassen, ist vor allem festzustellen, dass der Betroffene wie folgt mit seiner Aussage fortgefahren hat:

„Ich komme aus einem System, ich bin viele Jahre lang – mehr als 15 Jahre – Minister im maltesischen Kabinett gewesen; [ich] komme aus einem System, in dem, wenn der Premierminister Sie auffordert, zu gehen, und sei es auch nur mit einer einfachen SMS, Sie gehen. Ich will sagen, das ist das System, Sie sagen nicht ‚nein, ich gehe gerichtlich dagegen vor‘; ich will sagen, dies ist das System, das ich gewohnt bin. Und so stellte sich also die Situation dar, mit der ich in jenem Moment konfrontiert war.“

105    Auch hat der Kläger auf eine Frage des Gerichts ausgerufen: „Wie kann ein Politiker dort bleiben, wo man ihn nicht will?“

106    Diese spontanen Überlegungen erscheinen mit der vom Kläger dargebotenen Version der bloßen Ankündigung eines späteren Rücktritts oder gar eines lediglich in Betracht gezogenen Rücktritts kaum vereinbar.

107    Gegen 15.00 Uhr bat Präsident Barroso Herrn Laitenberger und Herrn Romero Requena in sein Büro, um die Ergebnisse der Zusammenkunft zur Kenntnis zu nehmen und sie zu begleiten, insbesondere durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung über den Rücktritt des Klägers und durch die Betreuung der in dessen Kabinett Beschäftigten.

108    Für die Zwecke des vorliegenden Urteils ist in Bezug auf diesen zweiten Teil der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012, wie er von den Zeugen berichtet wurde, im Wesentlichen von folgenden Feststellungen auszugehen:

–        Präsident Barroso hat Herrn Laitenberger und Herrn Romero Requena im Beisein des Klägers erläutert, dass sich dieser zum Rücktritt entschlossen habe, den Anschuldigungen des OLAF aber entgegentrete;

–        der Kläger hat weiterhin energisch seine Unschuld beteuert und gegen die Art und Weise seiner Behandlung protestiert, dabei sogar von „Lynchjustiz“ gesprochen, und vor allem erneut darum gebeten, vor der öffentlichen Bekanntmachung seines Rücktritts über mehr Zeit verfügen zu können; hierzu hat der Zeuge Romero Requena auf Frage der Rechtsanwälte des Klägers erklärt, dass der Kläger die politische Realität seines Rücktritts unter energischer Beteuerung seiner Unschuld akzeptiert habe;

–        Präsident Barroso war der Ansicht, er könne die Regelung dieser Angelegenheit nicht hinausschieben, da der Rücktritt des Klägers eine politische und institutionelle Entscheidung sei, die maltesischen Behörden und die Präsidenten der übrigen Organe informiert werden müssten und später am Nachmittag eine Pressemitteilung zu veröffentlichen sei;

–        Präsident Barroso wollte in Anbetracht dessen, dass der Kläger darauf bestand, vor der öffentlichen Bekanntmachung seines Rücktritts über mehr Zeit verfügen zu können, eine Klarstellung dahin gehend erhalten, ob der Kläger seinen Rücktritt bestätige oder ob er glaube, als Mitglied der Kommission im Amt bleiben zu können; der Kläger hat dies verneint und seinen Rücktritt bestätigt, gleichzeitig aber weiterhin mehr Zeit gefordert;

–        Präsident Barroso hat den Schluss gezogen, dass die Angelegenheit nicht wieder aufgegriffen werden könne; er hätte dem Kläger gerne mehr Zeit gegeben, hat dies aber nicht gekonnt und ist davon ausgegangen, dass ihm der Rücktritt erklärt wurde;

–        Präsident Barroso hat dem Kläger den Entwurf einer Pressemitteilung über seinen Rücktritt im Beisein der beiden Zeugen vorgelesen; der Kläger hat keine Einwände erhoben; Präsident Barroso hat gleichwohl eigenhändig den Satz „Herr Dalli weist diese Schlussfolgerungen kategorisch zurück“ hinzugefügt;

–        gegen Ende der Zusammenkunft ist über die Folgen und die praktischen Aspekte des Rücktritts des Klägers gesprochen worden; dieser hat um Informationen über das Verfahren zu seiner Ersetzung als Mitglied des Kollegiums und über die administrative Situation des Personals seines Kabinetts gebeten und diese erhalten.

109    Im Verlauf dieses zweiten Teils der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012 fragte der Kläger, ob er ein Rücktrittsschreiben aufsetzen müsse. Präsident Barroso antwortete ihm, dass er dazu nicht verpflichtet sei, es ihm aber freistehe, wenn er dies wünsche. Beide verständigten sich darauf, Herrn Romero Requena zu bitten, den Entwurf eines Schreibens vorzubereiten, in dem die Gründe seines Rücktritts dargelegt werden sollten. Präsident Barroso stellte klar, dass er dem Kläger auf diese Weise die Gelegenheit geben wolle, Argumente zur Verteidigung vorzubringen, die in der Pressemitteilung der Kommission nicht enthalten sein konnten.

110    Bezüglich der oben in Rn. 102 genannten Behauptung ist das Gericht aus ähnlichen Gründen wie oben in den Rn. 103 bis 106 der Ansicht, dass es wenig glaubwürdig ist, wenn der Kläger aussagt, er habe im Beisein von Herrn Laitenberger und Herrn Romero Requena erklärt, dass er „gehe“ oder „gehen werde“, aber nur unter der Voraussetzung, dass sein Rücktritt schriftlich erklärt werde. Auf Frage der Rechtsanwälte des Klägers hat der Zeuge Romero Requena überdies angegeben, dass er das Rücktrittsschreiben zu keinem Zeitpunkt als eine für den Rücktritt des Klägers unabdingbare Förmlichkeit angesehen habe. Dieses Schreiben habe es dem Kläger lediglich ermöglichen sollen, die Gründe für seinen Rücktritt öffentlich schriftlich darzulegen. Auch Herr Laitenberger hat in seiner Zeugenvernehmung seine Sachverhaltsdarstellung mit dem Hinweis geschlossen, dass es für ihn im Licht des zwischen Präsident Barroso und dem Kläger in seinem Beisein geführten Gesprächs klar gewesen sei, dass sich der Kläger aus freien Stücken zum Rücktritt entschlossen habe und nicht dazu gezwungen worden sei und dass das Rücktrittsschreiben des Klägers lediglich eine Entscheidung bestätigen solle, die bereits getroffen und wirksam sei.

111    Gegen 15.30 Uhr endete die Zusammenkunft, und der Kläger verließ das Büro von Präsident Barroso.

112    Präsident Barroso telefonierte sogleich mit dem maltesischen Premierminister, Herrn Gonzi, und verständigte sich mit diesem darauf, das Verfahren zur Ersetzung des Klägers einzuleiten.

113    Gegen 15.45 Uhr ging der Kläger wieder in sein Büro hinunter und bat seine Sekretärin, das Kabinettspersonal zu einer Konferenz einzuberufen. Von Frau Darmanin nach dem Grund dafür befragt, antwortete er ihr ihrer Erinnerung nach wie folgt:

„Wir haben ein Problem, wir haben ein großes Problem – ich muss meine Frau anrufen und es ihr sagen. Ich muss gehen [auf maltesisch: irrid nitlaq], ich muss sehen, ich muss prüfen [auf maltesisch: irrid nara], wie es um Entschädigungsleistungen steht. Was habe ich für Rechte? Habe ich Anspruch auf eine Pension?“

114    Der Kläger telefonierte anschließend mit seiner Ehefrau, und Frau Darmanin verließ den Raum.

115    Der Kläger rief auch den maltesischen Premierminister zurück, der ihn in seiner Abwesenheit angerufen hatte. Dem Kläger zufolge dauerte dieses Telefongespräch eine Minute; Herr Gonzi habe ihm lediglich gesagt: „Hören Sie, ich habe diesen Telefonanruf von Barroso erhalten; er hat mir gesagt, Sie seien kein Kommissar mehr, und wir müssten jemand anderen finden.“ Der Kläger hat auf eine bei seinem persönlichen Erscheinen gestellte Frage außerdem hervorgehoben, er habe Herrn Gonzi erläutert, dass Präsident Barroso seine Amtszeit als Mitglied der Kommission „beendet [habe]“. Diese Aussage wird jedoch durch die Erklärung widerlegt, die Herr Gonzi am Abend desselben Tages vor dem maltesischen Parlament abgegeben hat (vgl. oben, Rn. 17).

116    Zwischen 16.00 Uhr und 16.15 Uhr wurden die Mitarbeiter des Kabinetts des Klägers in den Konferenzraum gerufen. Der Kläger unterrichtete sie darüber, dass er eine Zusammenkunft mit Präsident Barroso gehabt habe, der ihn über die Schlussfolgerungen des Berichts des OLAF zu bestimmten Kontakten in Kenntnis gesetzt habe, die er mit der Tabakindustrie gehabt haben solle. Er teilte insbesondere mit, dass Präsident Barroso um 17.00 Uhr sein Ausscheiden aus der Kommission bekannt geben werde und er nun die Kommission verlassen, nach Malta zurückkehren und seine Sache vertreten werde.

117    Frau Darmanin hat bei ihrer Zeugenvernehmung ausgesagt und bekräftigt, dass es, auch wenn sie sich nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern könne, den der Kläger bei der Zusammenkunft mit den Mitarbeitern seines Kabinetts verwendet habe, für sie klar gewesen sei, dass er ab 17.00 Uhr kein Mitglied der Kommission mehr sein würde. Auf Frage des Gerichts hat sie hinzugefügt, dass sie nicht unter Eid aussagen könne, dass der Kläger „ich habe meinen Rücktritt eingereicht“ gesagt habe, sie sich aber auch nicht daran erinnere, dass er irgendetwas Gegenteiliges gesagt habe.

118    Zwischen 16.20 Uhr und 16.45 Uhr betrat Herr Romero Requena das Kabinett des Klägers, um ihm den Entwurf eines Rücktrittsschreibens auszuhändigen, den er soeben mit Hilfe seiner Assistentin ausgearbeitet hatte. Er traf den Kläger in einem Büro in Gesellschaft einer weiteren, ihm unbekannten Person an. Der Kläger unterzeichnete den Entwurf des Schreibens nicht, entgegnete aber, dass er „sich darum kümmern werde“. Herr Romero Requena verließ das Büro sogleich wieder.

119    Der fragliche Entwurf eines Schreibens (Anhang A.12 der Klageschrift) hat folgenden Wortlaut und enthält folgende Streichungen, von denen feststeht, dass der Kläger sie nach Aushändigung des genannten Entwurfs von Hand vorgenommen hat:

„Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit möchte ich Sie über meine Entscheidung in Kenntnis setzen, mit sofortiger Wirkung von meinem Amt als Mitglied der Europäischen Kommission zurückzutreten.

Ich habe diese Entscheidung getroffen, um meinen eigenen guten Ruf zu verteidigen und gleichzeitig zu verhindern, dass der Europäischen Union und der Kommission während der kommenden Wochen irgendein Schaden entsteht.

Ich trete allen Anschuldigungen mit Nachdruck entgegen. Ich bin davon überzeugt, dass sich ein Gesetzesverstoß meinerseits nicht feststellen lassen wird. Ich beabsichtige daher, alle mir zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zu ergreifen, um meinen Ruf und meine Interessen vor diesen Anschuldigungen zu schützen. Dies wird jedoch nicht nur Zeit in Anspruch nehmen; Voraussetzung ist darüber hinaus, dass ich von meiner gegenwärtigen politischen Verantwortung als Mitglied der Europäischen Kommission entbunden bin. Bei einem Verbleib im Amt wäre ich nicht in der Lage, meine Sache mit dem Nachdruck zu verteidigen, den ich für erforderlich halte. Gleichzeitig erkenne ich an, dass es dem Ansehen des Organs zwangsläufig schaden würde, wenn eines seiner amtierenden Mitglieder juristisch gegen Anschuldigungen vorgehen würde, die sein persönliches Verhalten betreffen. Und was noch wichtiger ist: Ich sähe mich außerstande, meine ganze Energie der Ausübung meines Amtes als Kommissar zu widmen …, wenn ich mich gleichzeitig gegen solche Anschuldigungen verteidigen müsste.

Lassen Sie mich Ihnen jedoch versichern, dass der Entschluss, meinen guten Ruf gegen diese Anschuldigungen zu verteidigen, mich zu keinem Zeitpunkt daran hindern wird, meinen gesetzlichen Verpflichtungen als ehemaliger Kommissar nachzukommen, ein von Integrität und Diskretion geleitetes Verhalten an den Tag zu legen.“

120    Um 16.50 Uhr rief Frau Day Frau Darmanin an und schlug ihr vor, eine Zusammenkunft des Personals des Kabinetts des Klägers mit ihr selbst und Herrn Laitenberger zu organisieren. Diese Zusammenkunft fand zwischen 17.30 Uhr und 17.45 Uhr in der 13. Etage des Gebäudes Berlaymont statt. Die Mitarbeiter des Kabinetts des Klägers wurden u. a. darüber unterrichtet, dass der Vizepräsident der Kommission, Herr Maroš Šefčovič, bis zur Ernennung eines neuen Kommissionsmitglieds als Ersatz für den Kläger für die Generaldirektion „Gesundheit und Verbraucherschutz“ verantwortlich sein werde.

121    Um 17.11 Uhr wurde die Pressemitteilung der Kommission über den Rücktritt des Klägers veröffentlicht. Der Kläger räumt ein, davon Kenntnis gehabt zu haben.

122    Gegen 18.00 Uhr wurde der Sprecher des Klägers, Herr Vincent, gebeten, in das Büro des Klägers zu kommen. Der Kläger fragte ihn, ob eine Pressemitteilung, in der er seinen Standpunkt zur Pressemitteilung der Kommission darlegen würde, verbreitet werden könne. Herr Vincent entgegnete dem Kläger, dass dies nicht mehr möglich sei, da sein Rücktritt nunmehr offiziell geworden sei und er daher nicht mehr auf die Kommunikationsdienste der Kommission zurückgreifen könne. Der Kläger zeigte sich darüber sehr verärgert. In diesem Moment traf Frau Darmanin, die von ihrem Büro aus erregte Stimmen in einem nahegelegenen Büro gehört hatte, den Kläger dort in einer Diskussion mit Herrn Vincent an. Sie bestätigte dem Kläger, dass die Veröffentlichung einer Pressemitteilung in seinem Namen nicht mehr möglich sei, da er seit 17.00 Uhr nicht mehr der Kommission angehöre, und die das Organ vertretende Person deren Präsident sei, der bereits seine eigene Pressemitteilung veröffentlicht habe.

123    Später am Abend veröffentlichte der Kläger seine eigene Pressemitteilung. Diese Pressemitteilung geht auf seinen Rücktritt nicht ein, widerlegt die Pressemitteilung der Kommission aber auch nicht. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, sämtliche Anschuldigungen des OLAF zurückzuweisen.

124    In Anbetracht der Gesamtheit der vorstehenden Feststellungen, Beurteilungen und Erwägungen ist nach Ansicht des Gerichts rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass der Kläger im Verlauf der Zusammenkunft mit Präsident Barroso am Nachmittag des 16. Oktober 2012 in dessen Büro den Rücktritt von seinem Amt als Mitglied der Kommission mündlich eingereicht und diesen Rücktritt im Beisein von Herrn Laitenberger und Herrn Romero Requena mündlich bestätigt hat.

125    Diese Schlussfolgerung, die in erster Linie auf der Grundlage der Zeugenaussagen, gegebenenfalls bestätigt durch das persönliche Erscheinen des Klägers, gezogen worden ist, wird insbesondere untermauert durch

–        die Erklärung, die der maltesische Premierminister am Abend des 16. Oktober 2012 nach seinem Telefongespräch mit dem Kläger gegenüber dem maltesischen Parlament abgegeben hat (vgl. oben, Rn. 17);

–        das einem maltesischen Radiosender am Abend des 16. Oktober 2012 vom Kläger gewährte Interview (vgl. oben, Rn. 18), in dem sich der Betroffene dazu entschlossen hat, sein Ausscheiden aus der Kommission als eine freiwillige politische Entscheidung darzustellen;

–        die Tatsache, dass sich der Kläger nicht von der am Abend des 16. Oktober 2012 gegen 17.00 Uhr veröffentlichten Pressemitteilung der Kommission über seinen Rücktritt distanziert hat, von der er jedoch Kenntnis gehabt hat;

–        die Tatsache, dass der Kläger, insbesondere in seiner am Abend des 16. Oktober 2012 veröffentlichten eigenen Pressemitteilung, keine offizielle Erklärung dahin gehend abgegeben hat, dass er seinen von der Kommission bekannt gegebenen Rücktritt bestreite;

–        die wenigen handschriftlichen Anmerkungen, die der Kläger am Entwurf eines Rücktrittsschreibens angebracht hat, der ihm von Herrn Romero Requena ausgehändigt worden war (vgl. oben, Rn. 119);

–        die Aktennotiz von Herrn Romero Requena vom 18. Oktober 2012 (vgl. oben, Rn. 19), die vor dem ersten Bestreiten der Tatsache bzw. der Rechtmäßigkeit des Rücktritts des Klägers durch diesen (vgl. oben, Rn. 21), also in tempore non suspecto, erstellt worden ist.

 Rechtliche Würdigung

126    Aus der Gesamtheit der vorstehenden tatsächlichen Feststellungen ergibt sich, dass der Kläger im Verlauf der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012 mündlich den Rücktritt von seinem Amt als Mitglied der Kommission eingereicht und diesen Rücktritt am Ende der genannten Zusammenkunft im Beisein von Herrn Laitenberger und Herrn Romero Requena mündlich bestätigt hat.

127    In Anbetracht der Klagegründe obliegt dem Gericht die rechtliche Beurteilung, ob dieser Rücktritt als freiwillig zu qualifizieren oder im Rahmen einer durch die angebliche Aufforderung von Präsident Barroso im Sinne von Art. 17 Abs. 6 EUV gebundenen Entscheidung eingereicht worden ist, wobei dann die Aufforderung die anfechtbare Handlung darstellen würde.

128    Vorab ist festzustellen, dass Art. 17 Abs. 6 EUV weder die Aufforderung des Präsidenten der Kommission noch die Niederlegung eines Amtes, die darauf zu folgen hat, einem besonderen Formerfordernis, insbesondere der Schriftform, unterwirft. Eine solche Förmlichkeit erscheint auch nicht nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit erforderlich, da die Beweislast für einen Rücktritt jedenfalls der Partei obliegt, die sich darauf beruft (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T‑7/98, T‑208/98 und T‑109/99, SlgÖD, EU:T:2001:69, Rn. 287 und 290). Das Gleiche gilt im Übrigen für einen freiwilligen Rücktritt eines Mitglieds der Kommission.

129    Daher ist der Nichtigkeitsgrund einer Verletzung der genannten Bestimmung und dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes, weil der Kläger seinen Rücktritt nicht schriftlich eingereicht habe, von vornherein zurückzuweisen.

130    Der Kläger macht außerdem sinngemäß geltend, Präsident Barroso habe ihm ausdrücklich zu verstehen gegeben, von seiner Befugnis nach Art. 17 Abs. 6 EUV, ihn zum Rücktritt aufzufordern, Gebrauch machen zu wollen, und habe damit einen mündlichen Beschluss erlassen, der eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV darstelle, da er verbindliche Rechtswirkungen erzeuge, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen könnten, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise änderten.

131    Insbesondere der Umstand, dass Präsident Barroso den Kläger zum Rücktritt aufgefordert habe, indem er ihn darauf hingewiesen habe, dass es ehrenhafter für ihn sei, aus freien Stücken zurückzutreten, als dazu aufgefordert zu werden, sei de facto und de iure gerade Ausdruck der Befugnis des Präsidenten der Kommission nach Art. 17 Abs. 6 EUV, den Rücktritt eines Mitglieds der Kommission zu verlangen. Die „Aufforderung“ an den Kläger, „freiwillig zurückzutreten“, und die „Drohung“ von Präsident Barroso, dass er den Kläger, falls er sich weigere zurückzutreten, „dazu auffordern würde“, stellten in Wirklichkeit ein und dieselbe, auf zwei verschiedene Weisen angekündigte und in unterschiedliche Worte gekleidete Handlung dar.

132    Bei der Beurteilung der Frage, ob die von Präsident Barroso bei der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012 tatsächlich gewählten Worte, wie der Kläger vorträgt, eine mündliche „Aufforderung“ zur Niederlegung seines Amtes im Sinne von Art. 17 Abs. 6 EUV darstellen, sind zum einen Wesen und Inhalt des in Rede stehenden Amtes und zum anderen Entstehungsgeschichte und Normzweck der fraglichen Vorschrift zu berücksichtigen.

133    Was erstens das Wesen des in Rede stehenden Amtes angeht, so beruht dieses auf einem im Wesentlichen politischen Mandat (vgl. insbesondere Art. 17 Abs. 1, 3 und 8 EUV), das dem Betroffenen vom Europäischen Rat im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission und nach Zustimmung des Parlaments übertragen wird (vgl. Art. 17 Abs. 7 EUV). Inhalt dieses Amtes können gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV im Wesentlichen Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen sowie solche der Kontrolle der Umsetzung der Unionspolitiken in den der Union durch die Verträge übertragenen Zuständigkeitsbereichen sein.

134    Soweit die Kommission, wie sie sich selbst definiert, als hauptsächliches „Exekutivorgan“ der neuen völkerrechtlichen Rechtsordnung angesehen werden kann, die die Union (im Sinne des Urteils vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, Slg, EU:C:1963:1) darstellt, üben ihre Mitglieder daher in kollegialer Weise Funktionen aus, die nach der klassischen Lehre von der Gewaltenteilung zur Exekutive gehören.

135    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Personen, die in den nationalen Exekutiven mit solchen Funktionen ausgestattet sind, nach den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten generell vom Leiter der Exekutive oder von der Behörde, die sie ernannt hat, nach freiem Ermessen abberufen werden können. Insoweit ist auf die eigenen Erklärungen des Klägers zu den in Malta geltenden politischen Gepflogenheiten, wie oben in Rn. 104 wiedergegeben, hinzuweisen, die er bei seinem persönlichen Erscheinen abgegeben hat.

136    Zweitens ist zu Entstehungsgeschichte und Normzweck von Art. 17 Abs. 6 EUV darauf hinzuweisen, dass die Verträge abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen ursprünglich keine andere Möglichkeit des Ausscheidens eines Mitglieds der Kommission vorsahen als die eines freiwilligen Rücktritts (Art. 215 EG) oder einer Amtsenthebung durch den Gerichtshof, insbesondere bei einer schweren Verfehlung (Art. 216 EG).

137    Neben diesen besonderen Umständen, die ein Verfahren zur Amtsenthebung durch den Gerichtshof nach sich ziehen können, bestand für die Kommission als Kollegium oder für ihren Präsidenten als ihren Leiter daher keine Möglichkeit, eines ihrer Mitglieder zum Rücktritt zu zwingen, wenn der Kontext oder die jeweilige politische Lage es im eigenen Interesse des Organs zu verlangen schienen.

138    Wie oben in Rn. 135 festgestellt worden ist, entsprach diese Sachlage nicht den traditionell innerhalb der nationalen Exekutiven geltenden politischen Gepflogenheiten.

139    Wie die Kommission im vorliegenden Verfahren hervorgehoben hat, hatte diese Sachlage im Übrigen zum geschlossenen Rücktritt der Kommission unter Vorsitz von Herrn Jacques Santer am 15. März 1999 geführt, nachdem sich zwei ihrer Mitglieder geweigert hatten, im Kontext der Drohung des Parlaments mit einem Misstrauensantrag gegen die Kommission als Kollegium ihren Rücktritt einzureichen.

140    Um der Wiederholung solcher Fälle eines kollektiven Rücktritts vorzubeugen, die geeignet sind, das ordnungsgemäße Funktionieren der Gemeinschaftsorgane zu stören und ihrem politischen Ansehen zu schaden, haben die Verfasser des am 26. Februar 2001 unterzeichneten Vertrags von Nizza dem Präsidenten der Kommission das Ermessen eingeräumt, ein Mitglied der Kommission mit Unterstützung der Mehrheit des Kollegiums zum Rücktritt aufzufordern. So bestimmt Art. 217 Abs. 4 EG in seiner sich aus dem Vertrag von Nizza ergebenden Fassung: „Ein Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt, wenn der Präsident es nach Billigung durch das Kollegium dazu auffordert.“

141    Die Verfasser des am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrags von Lissabon haben dieses Recht des Präsidenten der Kommission gestärkt, indem sie es in sein Ermessen gestellt haben, ein Mitglied der Kommission gemäß Art. 17 Abs. 6 EUV zum Rücktritt aufzufordern, ohne dazu noch über die vorherige Billigung der Mehrheit des Kollegiums verfügen zu müssen.

142    Wie Entstehungsgeschichte und Normzweck der genannten Bestimmung zeigen, zielt diese insbesondere auf den Fall ab, dass sich ein Mitglied der Kommission weigern sollte, freiwillig und von sich aus zurückzutreten, wenn der Präsident der Kommission das Vertrauen in das Mitglied verloren hat oder der Ansicht ist, dass bei seinem Verbleiben im Amt die Gefahr einer Beeinträchtigung des Ansehens oder gar des politischen Überlebens des Organs bestünde.

143    Auf einer Linie mit dieser Entstehungsgeschichte und in völligem Einklang mit dem genannten Normzweck fügt sich im vorliegenden Fall das Vorgehen von Präsident Barroso ein, das bereits im Vorfeld der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012 darin bestanden hat, dem Kläger die Wahl zwischen einem freiwilligen Rücktritt und einem durch eine Aufforderung im Sinne von Art. 17 Abs. 6 EUV „herbeigeführten“ Rücktritt zu überlassen. Dieses Vorgehen hat sich insbesondere in der Vorbereitung zweier Entwürfe von Pressemitteilungen niedergeschlagen, die den einen und den anderen Fall betreffen (vgl. oben, Rn. 92).

144    Aus der Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht geht im Übrigen hervor, dass Präsident Barroso in Anbetracht dessen, dass der Kläger auf die Schlussfolgerungen des OLAF keine vollständigen und zufriedenstellenden Erklärungen geliefert hatte, bereits in einem frühen Stadium der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012 den Entschluss gefasst hatte, diesen zum Ausscheiden aus der Kommission zu bewegen, und entschlossen war, dazu erforderlichenfalls von seiner Befugnis nach Art. 17 Abs. 6 EUV, ihn zum Rücktritt aufzufordern, Gebrauch zu machen. Gleichzeitig war Präsident Barroso im Interesse des Klägers weiterhin bereit, diesem das zu erweisen, was er für den „politischen Gefallen“ hielt, freiwillig sein Amt niederlegen zu können, ohne von ihm nach Art. 17 Abs. 6 EUV förmlich aufgefordert zu sein.

145    Präsident Barroso schlug dem Kläger daher vor, freiwillig zurückzutreten, gab ihm gleichzeitig aber eindeutig zu verstehen, dass er ihn, sollte er sich weigern, gemäß Art. 17 Abs. 6 EUV dazu auffordern würde. Präsident Barroso hat in seiner Zeugenvernehmung bestätigt, dass er, wenn der Kläger nicht freiwillig zurückgetreten wäre, ihn „sicherlich“ nach Art. 17 Abs. 6 EUV dazu aufgefordert hätte. Die dem Kläger überlassene Wahl ist von diesem im Übrigen subjektiv wie folgt wahrgenommen worden: „Ich bin befugt, Sie zu entlassen; Sie können aber zurücktreten“.

146    In diesem Zusammenhang genügt der Umstand, dass Präsident Barroso den Kläger in Anbetracht von dessen Widerwille und Zögern immer eindringlicher darauf hingewiesen hat, dass es ehrenhafter für ihn sei, aus freien Stücken zurückzutreten, als dazu aufgefordert zu werden, nicht für den Nachweis des angeblichen Beschlusses, den der Kläger angefochten hat. Denn solange eine Aufforderung zum Rücktritt nach Art. 17 Abs. 6 EUV nicht eindeutig ausgesprochen war, ließ sich den Worten von Präsident Barroso, so nachdrücklich sie auch sein mochten, keine entsprechende Aufforderung entnehmen, die die Interessen des Klägers hätte beeinträchtigen können, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise änderte.

147    Das Argument des Klägers, wonach es „Druck“ seitens Präsident Barrosos gegeben habe und dieser bei der Ausübung des „Drucks“ seine Befugnisse nach Art. 17 Abs. 6 EUV wahrgenommen habe, ist nach Ansicht des Gerichts unbegründet, da eine bloße Andeutung der Möglichkeit, von einer Befugnis Gebrauch zu machen, dem tatsächlichen Gebrauch der Befugnis nicht gleichgestellt werden kann. Insoweit weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass, auch wenn es hinsichtlich des Endergebnisses zwischen den beiden dem Kläger vorgeschlagenen Optionen keinen großen Unterschied gegeben habe, in politischer und – vor allem – rechtlicher Hinsicht ein bedeutsamer Unterschied bestehe zwischen einem Rücktritt, der auf einer bewussten und einseitigen Entscheidung beruhe, und einer Amtsniederlegung infolge einer Aufforderung nach Art. 17 Abs. 6 EUV, die daher eher die Merkmale einer Abberufung aufweise, andererseits. Angesichts dieser Alternative entschied sich der Kläger sodann – jedenfalls zunächst – für die ihm eingeräumte Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts, was für ihn den Vorteil bot, dass dies in der Öffentlichkeit nicht so aufgefasst werde, als sei er auf Aufforderung von Präsident Barroso dazu gezwungen gewesen.

148    In diesem Zusammenhang hält das Gericht das Vorbringen des Klägers, wonach er zwischen den beiden möglichen Alternativen keinen Unterschied habe erkennen können, für nicht glaubhaft. Es musste dem Kläger, einem erfahrenen Politiker, im Gegenteil klar sein, dass zwischen einem freiwilligen Rücktritt und einem erzwungenen Rücktritt im Rahmen eines förmlichen und zwingenden Verfahrens ein bedeutender Unterschied besteht.

149    Die vorstehenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen werden durch die handschriftlichen Notizen bestätigt, die der Kläger an dem Entwurf eines Rücktrittsschreibens angebracht hat, den er von Herrn Romero Requena am Ende der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012 persönlich erhalten, aber nicht unterzeichnet hatte (vgl. oben, Rn. 119). Nach Auffassung des Gerichts ist insoweit die Aussage des Klägers nicht glaubwürdig, er habe den Entwurf eines Rücktrittsschreibens deshalb nicht unterzeichnet, weil dieser Entwurf von seinem freiwilligen Rücktritt ausgegangen sei. Die handschriftlichen Streichungen, die der Kläger an diesem Entwurf vorgenommen hat, betreffen nämlich gerade nicht die Tatsache seines Rücktritts oder auch nur den nachdrücklichen Hinweis auf dessen Freiwilligkeit, sondern Einzelheiten, die in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung sind. Nach Ansicht des Gerichts ist anzunehmen, dass sich der Kläger, wenn das Missverständnis tiefer gewesen wäre und sich auf die eigentliche Tatsache oder die wesentlichen Bedingungen des Rücktritts bezogen hätte, nicht mit derart geringfügigen handschriftlichen Änderungen begnügt hätte, sondern den Entwurf entweder in Bausch und Bogen zurückgewiesen und sich jeder Kommentierung enthalten oder seine Hauptaussagen gestrichen hätte.

150    Diese Feststellungen werden überdies durch die Erklärung bestätigt, die der maltesische Premierminister, Herr Gonzi, am 16. Oktober 2012 nach seinem Telefongespräch mit dem Kläger vor dem maltesischen Parlament abgegeben hat (vgl. oben, Rn. 17).

151    Sie werden schließlich noch durch die Ausführungen des Klägers in seinem Radiointerview am Abend des 16. Oktober 2012 bestätigt (vgl. oben, Rn. 18). Das Gericht stellt insbesondere fest, dass der Kläger dem Journalisten keine eindeutige Antwort geben wollte, als dieser mutmaßte, dass Präsident Barroso ihn zum Rücktritt gezwungen habe.

152    Nach alledem hat der Kläger seinen Rücktritt freiwillig eingereicht, ohne dass er von Präsident Barroso im Sinne von Art. 17 Abs. 6 EUV dazu aufgefordert worden wäre.

153    Da nicht nachgewiesen worden ist, dass es diese Aufforderung – die Handlung, die mit dem Nichtigkeitsantrag angefochten wird – tatsächlich gegeben hat, ist dieser Antrag im Einklang mit der oben in Rn. 67 angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

154    Der Kläger trägt jedoch hilfsweise weiter vor, dass, sollte sein Rücktritt festgestellt werden, auch festzustellen wäre, dass der Rücktritt unter Androhung einer Amtsenthebung und damit unter einem unerträglichen Druck erlangt worden sei, was den Schluss zulasse, dass seine Zustimmung mit Mängeln behaftet gewesen sei. Im Verlauf der Zusammenkunft vom 16. Oktober 2012 habe Präsident Barroso nämlich immer wieder nachdrücklich darauf hingewiesen, dass er befugt sei, den Kläger abzuberufen, und habe mehrfach die Begriffe „Amtsenthebung“ oder „Abberufung“ (englisch „dismissal“) verwendet. Der Kläger habe in Wirklichkeit keine andere Wahl gehabt, als dem Befehl zu gehorchen, den Präsident Barroso ihm erteilt habe. Ein solcher Zustimmungsmangel mache seinen Rücktritt null und nichtig.

155    Dieses Vorbringen kann grundsätzlich nicht zur Stützung des vorliegenden Nichtigkeitsantrags angeführt werden, der weder gegen die eigene Rücktrittsentscheidung des Klägers, die im Übrigen nicht der Kommission zuzurechnen ist, noch gegen eine andere, den Charakter einer beschwerenden Maßnahme aufweisende Handlung der Kommission gerichtet ist.

156    Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage die Rechtmäßigkeit seines Rücktritts mit der Begründung in Frage stellen könnte, dass dieser mit einem Zustimmungsmangel behaftet gewesen sei, ist das Vorliegen eines solchen Mangels nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht dargetan.

157    Da es, wie oben in Rn. 133 dargelegt, um das Ende eines im wesentlichen politischen Mandats geht, macht die Kommission in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass die Äußerung eines festen Willens, gegebenenfalls die im Ermessen stehende Befugnis auszuüben, ein Mitglied der Kommission zum Rücktritt aufzufordern, die dem Präsidenten der Kommission durch den EU-Vertrag verliehen worden sei, nicht als rechtswidriger Druck angesehen werden könne, der die Gültigkeit oder Freiwilligkeit des Rücktritts des Betroffenen beeinträchtige.

158    Im Laufe eines ungefähr anderthalb Stunden dauernden Gesprächs konnte der Kläger mit seiner langen politischen Erfahrung auf Regierungsebene den Vorschlag von Präsident Barroso im Übrigen nach freiem Ermessen ausschlagen und diesen herausfordern, eine förmliche Aufforderung nach Art. 17 Abs. 6 EUV zu erteilen. Dem Kläger stand es insbesondere frei, die Zusammenkunft jederzeit zu verlassen oder die Hinzuziehung eines oder mehrerer Mitglieder seines Kabinetts zu verlangen.

159    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Nichtigkeitsantrag zurückzuweisen.

 Zum Schadensersatzantrag

160    Zur Stützung seines Schadensersatzantrags macht der Kläger geltend, die im Rahmen des Nichtigkeitsantrags behaupteten Rechtsverletzungen begründeten einen qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

161    Da das Gericht im vorliegenden Urteil aber bereits festgestellt hat, dass die im Rahmen des Nichtigkeitsantrags in Frage gestellten Handlungen der Kommission nicht erwiesen sind, lässt sich gegenüber diesem Organ insoweit keine diesbezügliche Rechtsverletzung und erst recht kein qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm feststellen.

162    Bezüglich des im Rahmen des Nichtigkeitsantrags hilfsweise behaupteten Zustimmungsmangels (vgl. oben, Rn. 154) hat das Gericht bereits festgestellt, dass dieser nicht dargetan worden ist.

163    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Vorbringen zu einem Fehlverhalten der Kommission oder ihres Präsidenten nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen ist.

164    Der Schadensersatzantrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen und die Klage demnach in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

165    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr John Dalli trägt die Kosten.

Jaeger

Papasavvas

Forwood

Labucka

 

      Bieliūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Mai 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.