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Klage, eingereicht am 12. Februar 2007 - Zipcar / HABM - Canary Islands Car (ZIPCAR)

(Rechtssache T-36/07)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Zipcar, Inc. (Cambridge, USA) (Prozessbevollmächtigte: M. Elmslie, Solicitor, und N. Saunders, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Canary Islands Car SL (Lanzarote, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 30. November 2006 insgesamt aufzuheben und die Anmeldung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) für das weitere Eintragungsverfahren zurückzuverweisen;

dem Amt die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ZIPCAR" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 39 und 42 - Anmeldung Nr. 3 139 375.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Canary Islands Car SL.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke "CICAR" für Dienstleistungen der Klasse 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 39.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da keine Verwechslungsgefahr bestanden habe und die Beschwerdekammer den Durchschnittsverbraucher der relevanten Dienstleistungen und den relevanten Markt nicht richtig beurteilt habe.

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