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Klage, eingereicht am 4. Oktober 2010 - Portugal/Kommission

(Rechtssache T-475/10)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Inez Fernandes im Beistand der Rechtsanwälte C. Botelho Moniz und P. Gouveia e Melo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2010) 4891 endg. vom 20. Juli 2010 betreffend die in Portugal angewandte parafiskalische Abgabe für die Weinförderung - Sache C-43/2004 (ex NN 38/2003) für nichtig zu erklären,

hilfsweise, falls nicht so entschieden wird,

die siebte und die neunte Bedingung von Art. 3 Nr. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären,

in beiden Fällen

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

a)    Rechtsfehler durch Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Einstufung eines Teils der Einnahmen aus der Förderabgabe als staatliche Beihilfen die Unterstützungsfinanzierung für die Förderung von Wein und die Werbung dafür im Sinne des Decreto-Lei Nr. 119/97 vom 15. Mai betreffe;

b)    Rechtsfehler durch Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV sowie die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission1, da die Kommission die Unterstützung der Förderung von Wein und der Werbung dafür als staatliche Beihilfe eingestuft habe, ohne zu prüfen, ob sie geeignet sei, den Wettbewerb auf dem Markt zu beschränken, und ob sie eine geringfügige Beihilfe darstellen könne;

c)    fehlerhafte Tatsachenbeurteilung durch die Annahme, dass die Förderabgabe als Finanzierungsmechanismus für Förder- und Werbemaßnahmen für Wein in andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten eingeführte Erzeugnisse diskriminiere und gegen Art. 110 AEUV verstoße, und Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung, nachdem nach dem Auskunftsersuchen vom 24. April 2006 keine Ermittlungsbemühungen unternommen worden seien, um den Zweifeln Rechnung zu Tragen, die noch zu diesem Punkt bestünden;

d)    Rechtsfehler in Bezug auf die Anwendung der Art. 108 AEUV und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/19992 wie auch der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, da - selbst wenn eingeräumt würde, dass die Analyse der Kommission in der Entscheidung rechtmäßig sei (was nicht der Fall sei) - die siebte Bedingung, die durch Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung auferlegt worden sei, im Widerspruch zu der Analyse und dem Ergebnis stehe, zu denen die Kommission als Grundlage ihrer Entscheidung gelangt sei;

e)    Rechtsfehler, indem die neunte durch Art. 3 Nr. 2 der Entscheidung auferlegte Bedingung gegen die Art. 108 AEUV und 296 AEUV sowie die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/199 wie auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Wahrung der Verfahrensrechte verstoße.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (ABl. L 325, S. 4).

2 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).