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Klage, eingereicht am 4. Oktober 2010 - Département du Gers/Kommission

(Rechtssache T-478/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Département du Gers (Auch, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Mabile und J.-P. Mignard)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2010/419/EU der Kommission vom 28. Juli 2010 zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein französisches Département mit einer hohen Zahl von Landwirten, die großflächig Mais anbauen, begehrt die Aufhebung des Beschlusses 2010/419/EU der Kommission, mit der das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Mais oder von aus ihm bestehenden Erzeugnissen zugelassen wird.

Der Kläger macht zur Unterstützung seiner Klage zwei Klagegründe geltend:

Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel1, auf Grundlage dessen der angefochtene Beschluss erlassen wurde, da

die Verordnung Nr. 1829/2003 den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verletze, denn i) das Europäische Parlament verfüge über keinerlei Einfluss im Genehmigungsverfahrens, während die Kommission zu großen Einfluss habe und ii) den Mitgliedstaaten kein Wertungsspielraum gelassen werde;

die Verordnung Nr. 1829/2003 das Vorsorgeprinzip verletze, denn sie berücksichtige die Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, die Landwirtschaft und die Tierhaltung nicht genügend, die aufgrund der genetisch veränderten Nahrungs- und Futtermittel bestünden;

die Verordnung Nr. 1829/2003 die Rechte der Verbraucher verletze, zum einen weil sie keine Maßnahme vorsehe, die Verbraucher darüber informiere, dass die verzehrten Tiere mit GVO gefüttert worden seien, und zum anderen weil sie eine sachlich fehlerhafte Information über das Nichtvorhandensein von GVO in Erzeugnissen gestatte, die jedoch GVO in einem Mischungsverhältnis unter 0,9 % enthielten;

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses

wegen mangelnder Begründung, die eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle, da der Beschluss der Kommission nur auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: EFSA) verweise;

wegen Nichtausübung von Befugnissen, die einen Verfahrensmissbrauch darstelle, da die Kommission ihr Ermessen nicht ausgeübt habe;

wegen der Verletzung des Vorsorgeprinzips, da die von der EFSA verwendeten Bewertungsmethoden unvollständig und die Bewertung des Mais Bt11 unzuverlässig seien;

wegen der Verletzung der Rechte der Verbraucher wegen fehlender Etikettierung der mit Mais Bt11 gefütterten Tiere und wegen mangelnder Transparenz in Bezug auf Erzeugnisse, die weniger als 0,9 % Mais Bt11 enthielten.

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1 - ABl. L 268, S. 1.