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Amtsblattmitteilung

 

Klage der komsa Kommunikation Sachsen AG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 13. Dezember 2004

(Rechtssache T-482/04)

Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Komsa Kommunikation Sachsen AG, Hartmannsdorf (Deutschland), hat am 13. Dezember 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt F. Hagemann.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Anders + Kern Präsentationssysteme GmbH & Co. KG, Norderstedt (Deutschland).

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2004 (Sache R65/2003-4) aufzuheben, soweit darin der von der Widersprechenden bei der Beschwerdekammer erhobenen Beschwerde für die in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung aufgeführten Waren "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild, Ton und Daten; elektrotechnische und elektronische Geräte und daraus bestehende Systeme zur Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; alle vorgenannten Waren auch zum Einbau in Fahrzeuge; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art" stattgegeben wurde.

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:        Die Klägerin.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:        Die Bildmarke "@k" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 37, 38 und 42 (Anmeldung Nr. 1322460).

Inhaber des im Widerspruchsverfahren

entgegengehaltenen Marken- oder

Zeichenrechts:                    Anders + Kern Präsentationssysteme GmbH & Co. KG.

Entgegengehaltenes Marken- oder

Zeichenrecht:                    Die Gemeinschaftsbildmarke "A+K" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9 und 20 (Gemeinschaftsmarke Nr. 294 546).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:    Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer:    Stattgabe der Beschwerde der Anders + Kern Präsentationssysteme GmbH & Co. KG insoweit es sich um die Waren "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild, Ton und Daten; elektrotechnische und elektronische Geräte und daraus bestehende Systeme zur Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; alle vorgenannten Waren auch zum Einbau in Fahrzeuge; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art" handelte. Im übrigen Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:                    Die Entscheidung der Beschwerdekammer verstoße gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94, weil die Beschwerdekammer die Voraussetzungen für das Bestehen einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unzutreffend gewürdigt habe. Eine solche Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken bestehe nicht.

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