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Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juli 2023 von der Deutschen Lufthansa AG gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 10. Mai 2023 in den verbundenen Rechtssachen T-34/21 und T-87/21, Ryanair und Condor Flugdienst/Kommission (Lufthansa; COVID-19)

(Rechtssache C-457/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Deutsche Lufthansa AG (vertreten durch Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer, C. Wilken, J. Burger und C. Sielmann)

Andere Parteien des Verfahrens: Ryanair DAC, Condor Flugdienst GmbH, Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Französische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klagen von Ryanair in der Rechtssache T-34/21 und von Condor in der Rechtssache T-87/21 abzuweisen;

Ryanair und Condor gesamtschuldnerisch die Rechtsmittelkosten sowie Ryanair die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtssache T-34/21 und Condor in der Rechtssache T-87/21 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf sechs Gründe gestützt:

Erstens habe das Gericht bei seiner Auslegung von Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens1 rechtsfehlerhaft verlangt, dass die Europäische Kommission prüfen müsse, ob ein Beihilfeempfänger nicht unerhebliche Teile seines Liquiditätsbedarfs auf den Märkten beschaffen könne, und rechtsfehlerhaft die Tempus-Rechtsprechung des Gerichtshofs2 nicht beachtet, da die Europäische Kommission zusätzliche Informationen über die Finanzmittelverfügbarkeit der Rechtsmittelführerin damals nicht habe einholen und prüfen müssen.

Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft einen falschen rechtlichen Maßstab angewandt, als es den alternativen Mechanismus zu einem Staffelungsmechanismus geprüft habe. Das Gericht habe die gesamten kombinierten Auswirkungen der Rekapitalisierung nicht berücksichtigt und geirrt, dass ein alternativer Mechanismus immer ein dynamisches ex-post Anreizelement haben müsse. Da die zugrunde liegenden Fragen eine zutiefst wirtschaftliche Beurteilung beträfen, habe das Gericht in das weite Ermessen der Europäischen Kommission eingegriffen und den Sachverhalt rechtlich unzutreffend qualifiziert.

Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Europäische Kommission nicht berechtigt gewesen sei, einen anderen als den in Rn. 67 des Befristeten Rahmens genannten Umwandlungspreis zu akzeptieren. Das Gericht habe das weite Ermessen der Europäischen Kommission bei der Frage, ob sie alternative Methoden akzeptiere, da ein theoretischer Nach-Rechte-Preis gemäß Rn. 67 des Befristeten Rahmens nicht anwendbar gewesen sei, missachtet.

Viertens habe das Gericht die Grenzen seiner gerichtlichen Überprüfung überschritten und rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Europäische Kommission bei der Beurteilung, ob beträchtliche Marktmacht (Befristeter Rahmen Rn. 72) vorliege, zusätzliche Faktoren (z. B. Marktanteile, Frequenzen) habe berücksichtigen müssen, und dass die Europäische Kommission auf der Grundlage der von ihr angewandten Kriterien nicht berechtigterweise habe feststellen können, dass die Deutsche Lufthansa AG auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien keine beträchtliche Marktmacht habe.

Fünftens habe das Gericht die Beurteilung der Europäischen Union durch seine eigene ersetzt, als es festgestellt habe, dass es nicht angemessen sei, Wettbewerber, die auf den Flughäfen Frankfurt und München bereits einen Stützpunkt hätten, von der Übertragung von Zeitnischen auszuschließen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf die Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs habe es sich mit seinen Feststellungen über die Wirksamkeit der Verpflichtungen in Bezug auf Zeitnischen selbst widersprochen.

Sechstens habe das Gericht fehlerhaft festgestellt, dass die Europäische Kommission ihre Begründungspflicht in Bezug auf die Vergütung des Pakets für die Übertragung von Zeitnischen nicht erfüllt habe.

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1 Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (ABl. 2020, C 91 I, S. 1) in der am 3. April 2020 (ABl. 2020 C 112 I, S. 1) und am 8. Mai 2020 (ABl. 2020 C 164, S. 3) geänderten Fassung.

1 Urteil vom 2. September 2021, Tempus/Kommission, C-57/19 P, EU:C:2021:663.