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Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 - Dow Chemical u. a. / Kommission

(Rechtssache T-42/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: The Dow Chemical Company (Midland, USA), Dow Deutschland Inc. (Schwalbach, Deutschland), Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH (Schwalbach, Deutschland), Dow Europe GmbH (Horgen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Schroeder, P. Matthey und T. Graf)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

The Dow Chemical Company beantragt, die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

Dow Deutschland Inc. beantragt, Art. 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Dow Deutschland Inc. ab 1. Juli 1996 gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hat;

alle Klägerinnen (The Dow Chemical Company hilfsweise) beantragen eine erhebliche Verringerung ihrer Geldbußen;

alle Klägerinnen beantragen,

der Kommission die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten aufzuerlegen, die ihnen dadurch entstanden sind, dass sie bis zum Erlass des Urteils des Gerichts statt der Zahlung der Geldbußen eine Bankbürgschaft gestellt haben;

alle sonstigen Maßnahme zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen die Teilnichtigerklärung der Entscheidung C(2006)5700 final der Kommission vom 29. November 2006 in der Sache COMP/F/38.638 - Butadien-Kautschuk und Emulsions-Styrol-Butadien-Kautschuk), mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerinnen zusammen mit anderen Unternehmen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben, indem sie Preisziele für die Produkte festsetzten, Kunden durch Nichtangriffsabkommen untereinander aufteilten und sensible Geschäftsinformationen über Preise, Wettbewerber und Kunden in den Branchen Butadien-Kautschuk und Emulsions-Styrol-Butadien-Kautschuk austauschten.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage im Wesentlichen auf drei Gründe.

Mit dem ersten Klagegrund, der sich in drei Teile gliedert, macht The Dow Chemical Company (im Folgenden: TDCC) geltend, dass der Kommission Rechtsfehler unterlaufen seien. Erstens habe die Kommission, von der Annahme ausgehend, dass eine 100 %ige Tochtergesellschaft im Wesentlichen die Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, eine Zuwiderhandlung der TDCC festgestellt, ohne zu prüfen, ob die Muttergesellschaft von ihrer Weisungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht habe. Zweitens habe die Kommission eine Geldbuße gegen sie verhängt und sie damit für Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaften haftbar gemacht. Drittens habe sie ohne Ausübung ihres Ermessens entschieden, ihre Entscheidung an TDCC zu richten.

Mit dem zweiten Klagegrund machen die Dow Deutschland Inc. und TDCC geltend, dass die Kommission bei der Ermittlung der Dauer der Beteiligung der Dow Deutschland Inc. an der Zuwiderhandlung sachlich und rechtlich fehlerhaft den 1. Juli 1996 als Zeitpunkt bestimmt habe, zu dem die Zuwiderhandlung begonnen haben solle.

Mit dem dritten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, der Kommission seien bei der Berechnung des Grundbetrags der gegen sie verhängten Geldbußen Sach- und Rechtsfehler unterlaufen. Im Einzelnen beträfen die Fehler die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung, die von der Kommission in Bezug auf die Ausgangsbeträge vorgenommene Differenzierung, den Multiplikator, den die Kommission angewandt habe, damit die Geldbußen eine hinreichend abschreckende Wirkung hätten, und schließlich die Erhöhung der Ausgangsbeträge wegen der Dauer der Zuwiderhandlung.

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