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Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 - Kaučuk / Kommission

(Rechtssache T-44/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kaučuk a.s. (Kralupy nad Vlatvou, Tschechische Republik)) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell und K. Kuik, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie an die Klägerin gerichtet sind,

hilfsweise, Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit damit eine Geldbuße in Höhe von 17,55 Mio. Euro gegen Kaučuk verhängt wird, und eine deutlich geringere Geldbuße festzusetzen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 final der Kommission vom 29. November 2006 in der Sache COMP/F/38.638 - Butadien-Kautschuk und Emulsions-Styrol-Butadien-Kautschuk, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerin zusammen mit anderen Unternehmen dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass sie Preisziele für ihre Produkte festgelegt, Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen aufgeteilt und Geschäftsinformationen über Preise, Wettbewerber und Kunden ausgetauscht hat.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Kommission habe:

ihr rechtsfehlerhaft das Verhalten ihres Verkaufsvermittlers Tavorex, einer unabhängigen juristischen Person, zugerechnet;

nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass Tavorex von November 1999 bis November 2002 an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung mitgewirkt habe;

einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie bei ein und demselben Sachverhalt davon ausgegangen sei, dass er zwar ausreichend sei, um die Mitwirkung von Tavorex zu beweisen, nicht aber, um die Mitwirkung eines anderen Herstellers zu beweisen;

rechtsfehlerhaft das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft auf die Klägerin und Tavorex angewandt, ohne eine hinreichende Verbindung zwischen der Klägerin/Tavorex, der betreffenden Tätigkeit und dem Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaften nachzuweisen, was nicht mit der Rechtsprechung zur extraterritorialen Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft vereinbar sei;

einen offensichtlichen Rechts- und Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Klägerin durch Tavorex eine Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Butadien-Kautschuk begangen habe, obwohl die Klägerin ein solches Erzeugnis weder herstelle noch verkaufe;

bei der Festsetzung der Geldbuße nicht dargetan, ob die Klägerin die Zuwiderhandlung durch Tavorex vorsätzlich oder fahrlässig begangen habe;

einen offensichtlichen Rechts- und Beurteilungsfehler begangen, indem sie ihre Leitlinien für Geldbußen nicht angewandt habe.

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