Language of document : ECLI:EU:T:2020:327

Rechtssache T305/19

(auszugsweise Veröffentlichung)

Welmax + sp. z o. o. sp.k.

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

 Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. Juli 2020

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Bezeichnung der Europäischen Union – Wortmarke welmax – Ältere Unionswortmarke valmex – Frist für die Beschwerde an die Beschwerdekammer – Verspätung – Beginn – Zustellung – Nachweis der eingeschriebenen Absendung – Übermittlung per E‑Mail – Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung der Beschwerdegebühr – Als nicht eingelegt geltende Beschwerde – Tragweite von Mängelbehebungsaufträgen – Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 23 und 56 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625“

Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Frist und Form der Beschwerde – Entrichtung der Beschwerdegebühr nach Ablauf der festgelegten Frist – Als nicht eingelegt geltende Beschwerde – Mängelbehebungsauftrag nach Ablauf der Frist – Tragweite

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 68 Abs. 1, Art. 104 und 105; Verordnung 2018/625 der Kommission, Art. 23 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3)

(vgl. Rn. 65, 71-77)

Zusammenfassung

Mit seinem Urteil vom 8. Juli 2020, Welmax +/EUIPO – Valmex Medical Imaging (welmax) (T‑305/19), hat das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) abgewiesen, mit der diese die Beschwerde von Welmax + (im Folgenden: Klägerin) als nicht eingelegt geltend zurückgewiesen hatte, weil die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht entrichtet worden sei.

Im vorliegenden Fall hatte die Widerspruchsabteilung des EUIPO mit Entscheidung vom 4. Juli 2018 den Schutz der internationalen Registrierung der Wortmarke welmax der Klägerin in der Union für bestimmte Waren abgelehnt. Im Anschluss an eine E‑Mail der Klägerin vom 20. September 2018, mit der sie dem EUIPO mitteilte, dass sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung noch immer nicht erhalten habe, übermittelte ihr das EUIPO diese Entscheidung mit E‑Mail vom 21. September 2018. Mit Schreiben, das am 26. Oktober 2018 beim EUIPO einging, legte die Klägerin Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Die Beschwerdegebühr erhielt das EUIPO jedoch erst am 24. Dezember 2018. Deshalb wies die Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde als nicht eingelegt geltend zurück, weil die Beschwerdegebühr verspätet entrichtet worden sei.

Das Gericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Entrichtung der Beschwerdegebühr erforderlich ist, damit die Beschwerde als eingelegt gelten kann, wobei dies innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung geschehen muss, gegen die sich die Beschwerde richtet. Im vorliegenden Fall begann die Frist von zwei Monaten für die Entrichtung der Beschwerdegebühr mit der Zustellung per E‑Mail am 21. September 2018 zu laufen und endete am 21. November 2018. Somit wurde die am 24. Dezember 2018 eingegangene Beschwerdegebühr verspätet entrichtet.

Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass sich die in Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2018/625(1) genannten Möglichkeiten, die Unzulässigkeit der Beschwerde durch Mängelbehebung zu heilen, nicht auf die Nichtentrichtung der Beschwerdegebühr erstrecken. Gemäß Art. 23 Abs. 3 dieser Verordnung wird die Beschwerde nämlich für nicht eingelegt erklärt, wenn die Beschwerdegebühr nach Ablauf der festgelegten Frist entrichtet wurde, ohne dass – abgesehen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Sonderregelung in Art. 104 der Verordnung 2017/1001(2) – eine Mängelbehebungsmöglichkeit bestünde. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Klägerin aber nicht gestellt.

Des Weiteren hat das Gericht festgestellt, dass nur das Vorliegen eines unvorhersehbaren Ereignisses, von höherer Gewalt oder eines entschuldbaren Irrtums – worauf sich die Klägerin nicht berufen hat – die nicht fristgerechte Entrichtung der Beschwerdegebühr rechtfertigen könnte. Im Übrigen war das EUIPO nicht verpflichtet, die Klägerin an die fristgerechte Entrichtung der Beschwerdegebühr zu erinnern.

Infolgedessen hat das Gericht entschieden, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin zu Recht als nicht eingelegt angesehen hatte, weil die am 24. Dezember 2018 eingegangene Beschwerdegebühr verspätet entrichtet worden war.


1      Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1).


2      Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).