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Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 - Elementis u. a./Kommission

(Rechtssache T-43/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Elementis plc, Elementis Holdings Ltd, elementis UK Ltd und Elementis Services Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: T. Wessely, A. de Brousse und E. Spinelli, Rechtsanwälte, sowie A. Woods, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung C (2009) 8682 der Europäischen Kommission vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38589 - Wärmestabilisatoren für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

hilfsweise, die mit dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen für nichtig zu erklären oder wesentlich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten, einschließlich der Kosten, die den Klägerinnen im Zusammenhang mit der Zahlung der Geldbuße oder eines Teils der Geldbuße entstanden sind, aufzuerlegen;

jede weitere Maßnahme zu treffen, die das Gericht für angebracht hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren mit ihrer Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 8682 der Kommission vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38589 - Wärmestabilisatoren, mit der festgestellt worden sei, dass mehrere Unternehmen, darunter die Klägerinnen, wegen Beteiligung an zwei Kartellen betreffend die Bereiche Zinnstabilisatoren und ESBO/Esters im gesamten EWR für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR verantwortlich seien.

Die Klägerinnen machen die folgenden Klagegründe geltend und tragen die folgenden wesentlichen Argumente vor:

Erstens habe die Kommission rechtswidrig gehandelt, indem sie unter Verstoß gegen die in Art. 25 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (jetzt Art. 101 und 102 AEUV) niedergelegten Wettbewerbsregeln1 enthaltenen Verjährungsregelungen eine Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerinnen erlassen habe. Gemäß Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 dürfe die Kommission spätestens nach zehn Jahren vom Tag der Beendigung der Zuwiderhandlung an keine Sanktionen mehr wegen Kartellrechtsverstößen verhängen. Die über elf Jahre nach Beendigung der Zuwiderhandlung der Klägerinnen (am 2. Oktober 1998) getroffene Entscheidung sei somit unter Verstoß gegen die genannte Vorschrift erlassen worden. Außerdem liege der Ansicht der Kommission, dass die Geldbuße trotz des Ablaufs der Zehnjahresfrist rechtmäßig sei, deren erga omnes geltende Auslegung des in Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 geregelten Ruhens der Verjährung zugrunde, die fehlerhaft sei.

Zweitens habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, da die überlange Dauer der Tatsachenermittlungsphase der Untersuchung die Klägerinnen daran gehindert habe, ihre Verteidigungsrechte in diesem Verfahren wirksam wahrzunehmen.

Drittens habe die Kommission bei der Berechnung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße offensichtliche Fehler begangen, indem sie die verhängten Geldbußen zu Unrecht (i) in Bezug auf die Zeit vor dem Joint Venture und (ii) zur Abschreckung unter Zugrundelegung des Umsatzes des Ackros Joint Ventures anstatt des Umsatzes der Klägerinnen bestimmt habe. Die Geldbuße sei um 50 % herabzusetzen.

Viertens habe die Kommission offensichtliche Rechtsfehler begangen und gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der persönlichen Verantwortlichkeit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie die Beträge der (gemeinschaftlich und einzeln gegen die Klägerinnen verhängten) Geldbußen, die diese zu zahlen hätten, nicht spezifiziert habe.

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1 - ABl. L 1, S. 1.