Language of document : ECLI:EU:C:2024:249

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

4. März 2024(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑36/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 2024, in dem Verfahren

GPM Live Marketing GmbH

gegen

TUIfly GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Am 9. Februar 2024 hat das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gerichtshof über e‑Curia mitgeteilt, dass das Vorabentscheidungsersuchen gegenstandslos geworden sei.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C36/24 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 4. März 2024

Der Kanzler

 

Der Präsident


A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


*      Verfahrenssprache: Deutsch.