Language of document : ECLI:EU:C:2023:59

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

2. Februar 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Status der Kirchen und der religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Unionsrecht – Art. 17 Abs. 1 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Art. 49 AEUV – Beschränkungen – Rechtfertigung – Verhältnismäßigkeit – Subventionen für eine private Bildungseinrichtung – Antrag einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Religionsgesellschaft – Einrichtung, die von dieser Gesellschaft als konfessionelle Schule anerkannt wird“

In der Rechtssache C‑372/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 1. Juni 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juni 2021, in dem Verfahren

Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland KdöR

gegen

Bildungsdirektion für Vorarlberg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter M. Safjan, N. Piçarra (Berichterstatter), N. Jääskinen und M. Gavalec,

Generalanwalt: N. Emiliou,


Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland KdöR, vertreten durch Rechtsanwälte M. Krömer und P. Krömer,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und F. Werni als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Machovičová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Armati, M. Mataija und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 2022

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 17 und 56 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland KdöR (im Folgenden: Freikirche) und der Bildungsdirektion für Vorarlberg (Österreich) (im Folgenden: zuständige Behörde) wegen einer Subvention, die für eine von dieser Kirche als konfessionelle Schule anerkannte und von ihr unterstützte private Bildungseinrichtung beantragt wurde.

 Österreichisches Recht

 AnerkennungsG

3        § 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1874 betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften (RGBl. 68/1874, im Folgenden: AnerkennungsG) bestimmt:

„Den Anhängern eines bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses wird die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter nachfolgenden Voraussetzungen erteilt:

1.      [d]ass ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;

2.      dass die Errichtung und der Bestand wenigstens einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Kultusgemeinde gesichert ist.“

 BekGG

4        § 11 („Zusätzliche Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz“) des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BGBl. I 19/1998) in der Fassung des BGBl. I 78/2011 (im Folgenden: BekGG) sieht vor:

„Für eine Anerkennung müssen die nachstehend genannten Voraussetzungen zusätzlich zu den im [AnerkennungsG] umschriebenen Erfordernissen erfüllt sein.

1.      Die Bekenntnisgemeinschaft muss

a)      durch zumindest 20 Jahre in Österreich, davon 10 Jahre in organisierter Form, zumindest 5 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz bestehen oder

b)      organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sein, die seit zumindest 100 Jahren besteht, und in Österreich bereits in organisierter Form durch zumindest 10 Jahre tätig gewesen sein oder

c)      organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sein, die seit zumindest 200 Jahren besteht, und

d)      über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfügen. Wenn der Nachweis aus den Daten der Volkszählung nicht möglich ist, so hat die Bekenntnisgemeinschaft diesen in anderer geeigneter Form zu erbringen.

3.      Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.

4.      Es darf keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen.“

 PrivSchG

5        § 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz) (BGBl. 244/1962) in der Fassung des BGBl. I 35/2019 (im Folgenden: PrivSchG), der den Anspruch konfessioneller Privatschulen auf Subventionen betrifft, lautet:

„(1)      Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.

(2)      Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6        Die Freikirche, die in Deutschland den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts besitzt, hat nach österreichischem Recht nicht den Status einer anerkannten Kirche.

7        Seit dem Schuljahr 2016/2017 wird eine Bildungseinrichtung in Österreich von dieser Kirche als konfessionelle Schule anerkannt, die von einem eingetragenen Verein betrieben wird, den sie u. a. mit Subventionen, der Lieferung von Unterrichtsmaterialien und der Weiterbildung des Lehrpersonals unterstützt. Die Freikirche beantragte bei der zuständigen Behörde gemäß § 17 PrivSchG und unter Berufung auf Art. 56 AEUV, eine Subvention zum Personalaufwand dieser Schule zu gewähren, um die Behandlung zu erfahren, die nach österreichischem Recht anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten ist.

8        Mit Bescheid vom 3. September 2019 wies die zuständige Behörde diesen Antrag unter Berufung auf § 17 Abs. 1 und 2 PrivSchG ab, der ihrer Ansicht nach nur für nach österreichischem Recht anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gilt. Die Freikirche legte gegen diesen Bescheid Beschwerde ein, der vom Bundesverwaltungsgericht (Österreich) mit Erkenntnis vom 26. Februar 2020 abgewiesen wurde.

9        Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass das Unionsrecht die Republik Österreich nicht verpflichte, eine zuvor in einem anderen Mitgliedstaat anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft anzuerkennen. Dass eine solche Kirche oder Religionsgesellschaft eine Bildungseinrichtung mit Sitz in Österreich als konfessionelle Schule anerkenne, erlaube es dieser Kirche oder Religionsgesellschaft folglich nicht, sich auf § 17 PrivSchG zu berufen, um für diese Einrichtung Subventionen zur Vergütung ihres Personals zu erhalten.

10      Gegen dieses Erkenntnis erhob die Freikirche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Österreich).

11      In seinem Vorabentscheidungsersuchen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Kirchen und Religionsgesellschaften, die insbesondere auf der Grundlage des AnerkennungsG und des BekGG anerkannt worden seien, Körperschaften des öffentlichen Rechts seien, die über besondere Rechte verfügten und Aufgaben, u. a. im Bereich der Bildung, erfüllten, wodurch sie am staatlichen öffentlichen Leben teilnähmen. Ferner seien nach § 17 PrivSchG Subventionen für als konfessionelle Schulen anerkannte private Bildungseinrichtungen ausschließlich derart anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten.

12      Vor diesem Hintergrund fragt sich das vorlegende Gericht zunächst, ob der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

13      Insoweit weist es zum einen darauf hin, dass die Subventionierung konfessioneller Privatschulen von Kirchen und Religionsgesellschaften, die von einem Mitgliedstaat anerkannt worden seien, nach Art. 17 AEUV nur den Beziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat und den Kirchen und Religionsgesellschaften unterliege und dass die Union hinsichtlich dieser Beziehungen neutral bleiben müsse. Der Gerichtshof habe jedoch in den Rn. 30 bis 33 des Urteils vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C‑193/17, EU:C:2019:43), entschieden, dass Art. 17 AEUV nicht bedeute, dass eine durch eine nationale Regelung in diesem Bereich eingeführte unterschiedliche Behandlung vom Geltungsbereich des Unionsrechts ausgeschlossen sei.

14      Zum anderen ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende private Bildungseinrichtung, die im Wesentlichen durch private Mittel finanziert werde, in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 105), eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, die in der Erbringung einer Dienstleistung bestehe. Da diese Einrichtung aber von einem in Österreich eingetragenen Verein betrieben werde, weise diese Dienstleistung keinen grenzüberschreitenden Charakter auf, es sei denn, man berücksichtige, dass der Antrag auf Subventionierung dieser Einrichtung von einer in Deutschland ansässigen und anerkannten Kirche gestellt worden sei.

15      Sodann fragt sich das vorlegende Gericht, ob sich die Freikirche auf die in Art. 56 AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit berufen könne, um die gleiche Behandlung wie konfessionelle Privatschulen von in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften zu erfahren, deren Lehrtätigkeit im Wesentlichen durch öffentliche Mittel finanziert werde und daher nicht als „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung eingestuft werden könne.

16      Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht, ob die nationale Regelung, die es der Freikirche im Gegensatz zu in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften verwehrt, Subventionen für eine private Bildungseinrichtung in Österreich zu erhalten, eine Beschränkung des in Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs darstellt. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass eine solche nationale Regelung, da sie darauf abziele, das öffentliche Schulwesen durch konfessionelle Privatschulen von Kirchen oder religiösen Gesellschaften, die in Österreich hinreichend vertreten seien, zu ergänzen, um es den Eltern zu erleichtern, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder zu wählen, ein legitimes Ziel verfolge. Außerdem könne davon ausgegangen werden, dass diese Regelung geeignet sei, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was hierzu erforderlich sei.

17      Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Fällt eine Situation, in der eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte und ansässige Religionsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat um Subventionierung einer von ihr als konfessionell anerkannten, von einem nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats eingetragenen Verein in diesem anderen Mitgliedstaat betriebenen Privatschule ansucht, unter Berücksichtigung von Art. 17 AEUV in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, insbesondere von Art. 56 AEUV?

Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:

2.      Ist Art. 56 AEUV dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche als eine Voraussetzung für die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen die Anerkennung des Antragstellers als Kirche oder Religionsgesellschaft nach nationalem Recht vorsieht?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

18      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er bewirkt, dass eine Situation vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist, in der eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft, die in einem Mitgliedstaat den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts hat und in einem anderen Mitgliedstaat eine private Bildungseinrichtung als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt, für diese Einrichtung eine Subvention beantragt, die Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften vorbehalten ist, die nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats anerkannt sind.

19      In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 AEUV zwar die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck bringt (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio scolastico Regionale per la Campania, C‑282/19, EU:C:2022:3, Rn. 50), diese Bestimmung aber nicht herangezogen werden kann, um die Tätigkeit von Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts auszunehmen, wenn diese Tätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 43 und 47).

20      Zweitens stellt Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel finanziert werden, eine Dienstleistung dar, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, solche Dienstleistungen gegen Entgelt anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1993, Wirth, C‑109/92, EU:C:1993:916, Rn. 17, und vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 105).

21      Umgekehrt stellt Unterricht an einer Bildungseinrichtung, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehört und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems will der Staat nämlich keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen, sondern erfüllt auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1993, Wirth, C‑109/92, EU:C:1993:916, Rn. 15, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C‑76/05, EU:C:2007:492, Rn. 39).

22      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die österreichische Bildungseinrichtung, die von der Freikirche als konfessionelle Schule anerkannt und unterstützt wird, eine private Einrichtung ist, deren Unterricht weitgehend durch private Mittel finanziert wird, so dass vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Überprüfungen davon auszugehen ist, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der angeführten Rechtsprechung ausübt.

23      Entgegen dem Vorbringen der österreichischen Regierung und der Europäischen Kommission ist es für die Ermittlung, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, unerheblich, dass die beantragte Subvention es ermöglicht, sobald sie gewährt worden ist, die betreffende private Bildungseinrichtung als eine Einrichtung anzusehen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und als solche keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der in den Rn. 20 und 21 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung mehr ausübt. Es kommt nämlich allein darauf an, ob davon ausgegangen werden kann, dass die private Bildungseinrichtung, für die die Subvention beantragt wird, zum Zeitpunkt der Antragstellung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C‑76/05, EU:C:2007:492, Rn. 44).

24      Im Übrigen unterscheidet sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens entgegen dem Vorbringen der österreichischen Regierung von einem Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Im vorliegenden Fall beantragt die Freikirche bei den österreichischen Behörden eine Subvention für eine Bildungseinrichtung in Österreich, die sie als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt. Dieses grenzüberschreitende Merkmal impliziert somit, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit grundsätzlich Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47).

25      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nicht bewirkt, dass eine Situation vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist, in der eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft, die in einem Mitgliedstaat den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts hat und in einem anderen Mitgliedstaat eine private Bildungseinrichtung als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt, für diese Einrichtung eine Subvention beantragt, die Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften vorbehalten ist, die nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats anerkannt sind.

 Zur zweiten Frage

26      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bildungseinrichtung, für die die Freikirche eine Subvention beantragt, in Österreich befindet und von einem in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Verein betrieben wird, der auf dem Hoheitsgebiet dieses Staats ständig und dauerhaft anwesend ist. Daher fällt eine solche Situation unter die durch Art. 49 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit und nicht unter die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C‑316/07, C‑358/07 bis C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07, EU:C:2010:504, Rn. 59).


27      Unter diesen Umständen ist die zweite Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu verstehen, dass mit ihr im Wesentlichen geklärt werden soll, ob Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Gewährung öffentlicher Subventionen für private Bildungseinrichtungen, die als konfessionelle Schulen anerkannt sind, davon abhängig macht, dass die Kirche oder die Religionsgesellschaft, die für eine solche Einrichtung einen Subventionsantrag stellt, nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist, und zwar auch dann, wenn diese Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats anerkannt ist.

28      Art. 49 Abs. 1 AEUV bestimmt, dass die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Bestimmungen in Titel IV Kapitel 2 des dritten Teils des AEU-Vertrags verboten sind. Diese Bestimmung steht somit jeder nationalen Maßnahme entgegen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit unterbindet, behindert oder weniger attraktiv macht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C‑442/02, EU:C:2004:586, Rn. 11, und vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 61).

29      Der in diesem Bereich geltende Grundsatz des Verbots der Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass Unterscheidungsmerkmale wie der Herkunftsort oder der Wohnsitz eines Angehörigen eines Mitgliedstaats in ihrer tatsächlichen Auswirkung je nach den Umständen auf eine nach dem AEU-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinauslaufen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, EU:C:1974:13, Rn. 11, und vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland, C‑155/09, EU:C:2011:22, Rn. 45).

30      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Subventionsantrag nach § 17 PrivSchG nur den nach österreichischem Recht anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften offensteht, d. h. denjenigen, die die Voraussetzungen des § 1 AnerkennungsG und des § 11 BekGG erfüllen.


31      Da diese Voraussetzungen im Allgemeinen eine unterschiedlich lange Präsenz von Kirchen oder Religionsgesellschaften in Österreich und eine Anzahl an Angehörigen von mindestens zwei Promille der Bevölkerung Österreichs verlangen, können sie von in Österreich ansässigen Kirchen oder Religionsgesellschaften leichter erfüllt werden. Diese Voraussetzungen sind also geeignet, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Kirchen und Religionsgesellschaften zu benachteiligen, die in Österreich ansässige private Bildungseinrichtungen als konfessionelle Schulen anerkennen und unterstützen. Diesen Kirchen und Religionsgesellschaften können nämlich keine Subventionen zugunsten dieser Einrichtungen für die Zwecke der Bezahlung des Lehrpersonals gewährt werden, das für die Durchführung der Unterrichtsprogramme dieser Einrichtungen erforderlich ist.

32      Vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Überprüfungen ist daher davon auszugehen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.

33      Eine solche Beschränkung ist jedoch zulässig, wenn sie erstens durch ein ausdrücklich in Art. 52 Abs. 1 AEUV angeführtes Ziel oder aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 65).

34      Was erstens das Vorliegen einer Rechtfertigung für die in Rede stehende Beschränkung betrifft, wird in den vom vorlegenden Gericht angeführten Materialien zum PrivSchG ausgeführt, dass die konfessionellen Privatschulen das interkonfessionelle staatliche Schulsystem ergänzen, indem sie es den Eltern erleichtern, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder zu wählen.

35      Außerdem ergibt sich aus den Erläuterungen zur Änderung des BekGG hinsichtlich der Kriterien für die Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften nach dem AnerkennungsG, dass diejenigen, die nach österreichischem Recht anerkannt sind, insbesondere im Gesundheits- und Bildungsbereich öffentlich subventioniert werden, soweit sie zum Wohlergehen von Menschen beitragen. Der Erwerb des Status einer nach österreichischem Recht anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft umfasst nämlich Verpflichtungen, zu denen auch die Pflicht zur Erteilung von Religionsunterricht gehört.


36      Das vorlegende Gericht ist wie die österreichische Regierung der Ansicht, dass diese Regelung dadurch, dass sie das öffentliche interkonfessionelle Schulsystem durch konfessionelle Privatschulen ergänzt, es den Eltern tatsächlich ermögliche, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder zu wählen, und somit ein legitimes Ziel verfolge. Wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge ausführt, kann ein solches Ziel, das sich an das Ziel der Sicherstellung eines hohen Ausbildungsstandards anschließt, das der Gerichtshof als „zwingenden Grund des Allgemeininteresses“ eingestuft hat (Urteile vom 13. November 2003, Neri, C‑153/02, EU:C:2003:614, Rn. 46, und vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C‑386/04, EU:C:2006:568, Rn. 45), eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen.

37      Unter diesen Umständen ist, wie sich aus Rn. 33 des vorliegenden Urteils ergibt, zweitens zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zum einen geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und zum anderen nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

38      Letztlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits und die Auslegung der anwendbaren nationalen Regelung zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine solche Regelung diesen Anforderungen entspricht. Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung zweckdienliche Antwort zu geben, ist jedoch befugt, ihm auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Akten und schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 72 und 73).

39      Was im vorliegenden Fall die Eignung der in Rede stehenden nationalen Regelung betrifft, das betreffende legitime Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen, geht aus den Erläuterungen zur Änderung des BekGG hervor, dass die Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften nach dem AnerkennungsG voraussetzt, dass diese eine gewisse Größe haben, damit sich ihr Handeln nicht auf ihre Anhänger beschränkt. Es wird angenommen, dass eine über die eigene Gemeinschaft hinausreichende positive Wirkung dieses Handelns, insbesondere im Bereich des Unterrichts, gegeben ist, wenn die im Gesetz vorgesehene Mindestanzahl an Mitgliedern einer Kirche oder Religionsgesellschaft erreicht wird. Außerdem soll durch die Beschränkung der Gewährung staatlicher Subventionen auf konfessionelle Schulen der nach österreichischem Recht anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sichergestellt werden, dass diese Schulen einen bedeutenden Teil der Bevölkerung ansprechen, der dieses Bildungsangebot wählen kann, das das von den öffentlichen Schulen angebotene ergänzt.


40      Unter diesen Umständen erscheint die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung nicht unangemessen, um es den Eltern zu ermöglichen, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder im Rahmen eines qualitativ hochwertigen interkonfessionellen Unterrichts zu wählen, ein Ziel, das, wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Hinblick auf das Unionsrecht legitim ist.

41      Zu der Frage, ob diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 AEUV die Europäische Union verpflichtet, den Status der Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten zu achten und nicht zu beeinträchtigen, da Art. 17 AEUV die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck bringt (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C‑282/19, EU:C:2022:3, Rn. 50). Daher kann Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AEUV in Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht dahin ausgelegt werden, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtet, den Status anzuerkennen, den diese Kirchen oder religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten genießen.

42      Was den Erwerb des Status einer nach österreichischem Recht anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft betrifft, legt § 11 BekGG drei alternative Voraussetzungen fest. Erstens kann dieser Status einer Kirche oder einer Religionsgesellschaft zukommen, die seit mindestens 20 Jahren in Österreich besteht. Zweitens kann dieser Status einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden ist, die seit mindestens 200 Jahren besteht, auch ohne vorherige Anwesenheit im österreichischen Hoheitsgebiet zukommen. Drittens muss eine solche international tätige Gesellschaft, wenn sie seit mindestens 100 Jahren besteht, in Österreich bereits seit mindestens zehn Jahren in organisierter Form tätig gewesen sein, damit der organisatorisch und in der Lehre in diese Gesellschaft eingebundenen Kirche oder Religionsgesellschaft dieser Status zukommen kann.

43      Solche Alternativen, mit denen die Fälle erfasst werden sollen, in denen die Anerkennung einer Kirche oder einer Religionsgesellschaft zum interkonfessionellen Charakter des nationalen Bildungssystems beitragen kann, gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Ziels erforderlich ist, nämlich es den Eltern zu ermöglichen, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder zu wählen.


44      Darüber hinaus sieht § 11 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 BekGG in Bezug auf die Voraussetzung der Repräsentativität der Kirche oder Religionsgesellschaft, die die Anerkennung nach österreichischem Recht anstrebt, in der nationalen Bevölkerung vor, dass, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass ihr mindestens zwei Promille der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung angehören, dieser Nachweis in anderer geeigneter Form erbracht werden kann. Eine solche Bestimmung zeigt ebenfalls den Willen des österreichischen Gesetzgebers, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des mit der nationalen Regelung verfolgen Ziels erforderlich ist, indem sie sich nicht auf eine einzige Art der Beweisführung beschränkt.

45      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung öffentlicher Subventionen für private Bildungseinrichtungen, die als konfessionelle Schulen anerkannt sind, davon abhängig macht, dass die Kirche oder die Religionsgesellschaft, die für eine solche Einrichtung einen Subventionsantrag stellt, nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist, und zwar auch dann, wenn diese Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats anerkannt ist.

 Kosten

46      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 17 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht bewirkt, dass eine Situation vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist, in der eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft, die in einem Mitgliedstaat den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts hat und in einem anderen Mitgliedstaat eine private Bildungseinrichtung als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt, für diese Einrichtung eine Subvention beantragt, die Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften vorbehalten ist, die nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats anerkannt sind.

2.      Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung öffentlicher Subventionen für private Bildungseinrichtungen, die als konfessionelle Schulen anerkannt sind, davon abhängig macht, dass die Kirche oder die Religionsgesellschaft, die für eine solche Einrichtung einen Subventionsantrag stellt, nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist, und zwar auch dann, wenn diese Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats anerkannt ist.

Jürimäe

Safjan

Piçarra

Jääskinen

 

Gavalec

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Februar 2023.

Der Kanzler

 

Die Kammerpräsidentin

A. Calot Escobar

 

K. Jürimäe


*      Verfahrenssprache: Deutsch.