Language of document : ECLI:EU:T:2022:568

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

21. September 2022(*)

„EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Von Frankreich getätigte Ausgaben – Fakultative gekoppelte Stützung – Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit – Förderfähige Sektoren und Erzeugungen – Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013“

In der Rechtssache T‑475/21

Französische Republik, vertreten durch A.‑L. Desjonquères, F. Alabrune, T. Stéhelin, G. Bain und J.‑L. Carré als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. Perrin und A. Sauka als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira, der Richterin M. Kancheva und des Richters I. Dimitrakopoulos (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Französische Republik die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/988 der Kommission vom 16. Juni 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2021, L 218, S. 9, im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit damit Ausgaben in Höhe von 45 869 990,19 Euro für eine Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung zugunsten der Erzeugung von Futterleguminosen für das Antragsjahr 2017 von der Finanzierung durch den EGFL ausgeschlossen wurden.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 1. August 2016 teilten die französischen Behörden der Europäischen Kommission gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608) eine gekoppelte Stützungsmaßnahme zugunsten des Sektors der Eiweißpflanzen mit dem Titel „24. Beihilfe für die Erzeugung von Futterleguminosen“ (im Folgenden: Maßnahme 24) mit. In Nr. 2.2.b dieser Mitteilung hieß es u. a., dass förderfähige Flächen für diese gekoppelte Stützungsregelung Flächen seien, auf denen Futterleguminosen in Reinkultur, gemischt mit anderen Futterleguminosen oder gemischt mit anderen Arten (Getreide, andere Gräser, Ölsaaten) angebaut würden, wenn die Mischung bei der Anpflanzung mindestens 50 % Futterleguminosensamen enthalte.

3        Für die Antragsjahre 2015 und 2016 (d. h. für die Haushaltsjahre 2016 und 2017) führte die Kommission unter dem Aktenzeichen NAC/2016/021/FR eine Untersuchung durch, bei der sie feststellte, dass die für die Maßnahme 24 festgelegten Voraussetzungen für die Förderfähigkeit nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar seien; sie erließ daher den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1841 der Kommission vom 16. November 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EGFL und des ELER getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2018, L 298, S. 34) und nahm für die im Rahmen dieser Maßnahme getätigten Ausgaben eine finanzielle Berichtigung gegenüber der Französischen Republik vor.

4        Für das Antragsjahr 2017 führte die Kommission erneut eine Untersuchung durch, die unter dem Aktenzeichen NAC/2018/009/FR registriert wurde.

5        Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 teilte die Kommission der Französischen Republik gemäß Art. 34 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59) die Ergebnisse dieser Untersuchung mit. In dieser Mitteilung vom 4. Mai 2018 stellte die Kommission fest, dass sich die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit der Maßnahme 24 gegenüber den für die Antragsjahre 2015 und 2016 geltenden Voraussetzungen nicht geändert hätten, da Mischungen von Leguminosen und Gräsern immer noch zu den im Rahmen der gekoppelten Stützung förderfähigen Flächen gehörten. Die Kommission wies die französischen Behörden daher darauf hin, dass die ab dem Antragsjahr 2017 im Rahmen der Maßnahme 24 getätigten Zahlungen ihrer Ansicht nach nicht ordnungsgemäß seien und nicht für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kämen. Sie forderte die französischen Behörden außerdem auf, eine Schätzung der Risiken für den EGFL für das Antragsjahr 2017 vorzulegen und die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit der Maßnahme 24 zu ändern.

6        Mit Schreiben vom 6. November 2018 wandten sich die französischen Behörden zum einen gegen die Vornahme einer finanziellen Berichtigung in Höhe des Beihilfebetrags, der für die Flächen gezahlt worden war, auf denen Mischungen von Leguminosen und Gräsern angebaut worden waren, und machten zum anderen im Wesentlichen geltend, dass keine Rechtsvorschrift Gräser von der gekoppelten Stützung ausschließe.

7        Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019, das nach Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 3 und Art. 40 Abs. 1 der Verordnung Nr. 908/2014 übersandt wurde, teilte die Kommission der Französischen Republik förmlich den geschätzten Betrag der für das Antragsjahr 2017 vorgeschlagenen Berichtigung mit, nämlich 45 869 990,19 Euro.

8        Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 beantragten die französischen Behörden die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 40 Abs. 1 der Verordnung Nr. 908/2014. Die Schlichtungsstelle legte am 2. August 2020 ihren Bericht vor, in dem sie zu dem Ergebnis kam, dass keine Einigung zwischen den Parteien möglich sei.

9        Mit Schreiben vom 5. März 2021 teilte die Kommission den französischen Behörden ihren endgültigen Standpunkt im Anschluss an den Bericht der Schlichtungsstelle mit, wobei sie im Wesentlichen bestätigte, dass Mischungen von Leguminosen und Gräsern, auch wenn Letztere einen geringeren Anteil ausmachten, für eine gekoppelte Stützung nicht in Betracht kämen, da Gräser in der in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 enthaltenen Liste der für die Förderung im Rahmen dieser Stützung in Betracht kommenden Sektoren und Erzeugungen nicht aufgeführt seien.

10      Mit dem angefochtenen Beschluss schloss die Kommission u. a. die Ausgaben der Französischen Republik im Rahmen der Maßnahme 24 für das Antragsjahr 2017 in Höhe von 45 869 990,19 Euro von der Finanzierung durch die Union aus.

 Anträge der Parteien

11      Die Französische Republik beantragt im Wesentlichen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 45 869 990,19 Euro für die Ausgaben im Rahmen der Maßnahme 24 für das Antragsjahr 2017 vorgenommen wird;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen.

–        der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Französische Republik macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 geltend. Sie ist der Ansicht, die Kommission habe diese Bestimmung falsch ausgelegt, als sie davon ausgegangen sei, dass gemischt mit Gräsern angebaute Leguminosen für eine gekoppelte Stützungsregelung nicht in Betracht kämen.

14      Die Französische Republik macht insoweit geltend, aus einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 ergebe sich, dass der Begriff „Sektor“ im Sinne dieser Bestimmung weiter sei als der Begriff „Erzeugung“, was u. a. durch die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen Erzeugungen und Agrarsektoren in Art. 52 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1307/2013, im 49. Erwägungsgrund dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671) bestätigt werde. So könnten die Mitgliedstaaten nach Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013, um eine Verschlimmerung bestehender Schwierigkeiten zu verhindern, eine gekoppelte Stützung entweder für einen spezifischen Agrarsektor, d. h. für mehrere Erzeugungsformen, die hauptsächlich oder sekundär zu diesem Sektor gehörten, oder nur für eine spezifische landwirtschaftliche Erzeugungsform gewähren.

15      Was insbesondere den in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 genannten Sektor der Eiweißpflanzen angeht, ist die Französische Republik der Ansicht, er bezeichne keine spezifische Erzeugung, sondern beziehe sich auf den Sektor der zur Familie der Leguminosen gehörenden Pflanzen, die wegen ihres hohen Proteingehalts angebaut würden.

16      Vor diesem Hintergrund macht die Französische Republik geltend, der Sektor der Eiweißpflanzen müsse weit ausgelegt werden, so dass er sämtliche in einem Mitgliedstaat etablierten gängigen Praktiken für die Erzeugung von wegen ihres hohen Proteingehalts angebauten Arten von Leguminosen umfasse.

17      In Frankreich würden für Tierfutter bestimmte Leguminosen üblicherweise gemischt mit anderen Arten, wie Gräsern, angebaut. Der Anbau von Leguminosen gemischt mit Gräsern sei nämlich nicht nur von landwirtschaftlichem Interesse, da er es den Züchtern ermögliche, über ein bekömmlicheres Futter für die Tiere zu verfügen, sondern liege auch im Umweltinteresse, da die Leguminosen es ermöglichten, den Stickstoff aus der Luft im Boden zu binden und damit den Einsatz von Stickstoffdünger zu verringern. Im Übrigen macht die Französische Republik geltend, dass der Sektor der Futterleguminosen seit den 1960er Jahren stark geschrumpft sei. Die Gewährung einer gekoppelten Stützung für den Anbau von Leguminosen, einschließlich des Anbaus von Futterleguminosen gemischt mit anderen Arten, darunter Gräsern, entspreche daher dem Ziel der gekoppelten Stützung, das darin bestehe, einen in Schwierigkeiten befindlichen Sektor zu unterstützen, indem eine gängige sowie der Tiergesundheit und der Umwelt zuträgliche Praxis gefördert werde.

18      Schließlich führt die Französische Republik in ihrer Erwiderung aus, sie mache nicht geltend, dass Leguminosen und Gräser innerhalb des Sektors der Eiweißpflanzen eine Haupterzeugung und eine Nebenerzeugung darstellten, sondern dass Mischungen von Leguminosen und Gräsern mit überwiegendem Leguminosenanteil eine eigenständige Erzeugungsform innerhalb dieses Sektors darstelle.

19      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Französischen Republik entgegen.

20      Vorab ist zum einen anzumerken, dass die Französische Republik in ihren Schriftsätzen nicht bestreitet, dass Gräser für sich genommen nicht zu den in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 aufgelisteten Sektoren oder Erzeugungen gehören und daher als solche für eine gekoppelte Stützung nicht in Betracht kommen. Zum anderen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Leguminosen für die gekoppelte Stützung in Betracht kommen, da diese Erzeugung zum in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 ausdrücklich genannten Sektor der Eiweißpflanzen gehört.

21      Die Parteien sind sich jedoch darüber uneinig, ob Mischungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zu einem der Sektoren oder einer der Erzeugungen, die in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 aufgelistet sind, gehören, wie Leguminosen, und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht zu diesen Sektoren oder Erzeugungen gehören, wie Gräser, für eine gekoppelte Stützung in Betracht kommen.

22      Zur Beantwortung dieser Frage ist Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 wörtlich, systematisch und teleologisch auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2015, Finnland/Kommission, T‑124/14, EU:T:2015:955, Rn. 24).

 Wörtliche Auslegung

23      Im Rahmen einer wörtlichen Auslegung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vorschriften des Unionsrechts in mehreren Sprachen abgefasst sind und die verschiedenen Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind, was einen Vergleich der Sprachfassungen erforderlich machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2015, Finnland/Kommission, T‑124/14, EU:T:2015:955, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Art. 52 („Allgemeine Vorschriften“) der Verordnung Nr. 1307/2013 gehört zu Kapitel 1 („Fakultative gekoppelte Stützung“) des Titels IV („Gekoppelte Stützung“) dieser Verordnung und bestimmt in Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern unter den im genannten Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren können.

25      Nach Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 kann die gekoppelte Stützung für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

26      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 eine Liste von für die gekoppelte Stützung in Betracht kommenden Sektoren und Erzeugungen enthält, deren begrenzter und abschließender Charakter durch die Verwendung des Adjektivs „folgende“ („following“ im Englischen und „seguenti“ im Italienischen), gefolgt von einem Doppelpunkt, belegt wird, das der Aufzählung dieser Sektoren und Erzeugungen vorangestellt ist.

27      Da Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 zum einen eine abschließende Liste der Sektoren und Erzeugungen enthält, die für eine gekoppelte Stützung in Betracht kommen, und dort zum anderen Mischungen von Erzeugnissen, die zu den ausdrücklich in dieser Liste aufgeführten Sektoren oder Erzeugungen gehören, und Erzeugnissen, die nicht zu diesen Sektoren oder Erzeugungen gehören, nicht genannt sind, scheint die wörtliche Auslegung dieser Bestimmung somit eher die Auffassung der Kommission zu stützen, die im Wesentlichen dahin geht, dass solche Mischungen nicht förderfähig sind, als die von der Französischen Republik vertretene Auffassung.

 Systematische Auslegung

28      Aus der Verwendung des Adjektivs „fakultativ“ in der Überschrift von Kapitel 1 des Titels IV der Verordnung Nr. 1307/2013 und des Verbs „können“ in Art. 52 Abs. 1 dieser Verordnung (siehe oben, Rn. 24) ergibt sich, dass die gekoppelte Stützungsregelung nicht verpflichtend ist und dass es den Mitgliedstaaten somit freisteht, eine solche Stützung zu gewähren.

29      Außerdem müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013, wenn sie beschließen, eine solche Stützung einzuführen, dies unter Beachtung aller in Titel IV Kapitel 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 genannten Bedingungen tun (siehe oben, Rn. 24).

30      Insoweit kommen erstens gemäß Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 für eine gekoppelte Stützung die Sektoren und Erzeugungen in Betracht, deren abschließende Liste in diesem Artikel aufgeführt ist. Zweitens kann diese Stützung nach Art. 52 Abs. 3 dieser Verordnung nur denjenigen Sektoren oder Regionen eines Mitgliedstaats gewährt werden, in denen „spezifischen Landwirtschaftsformen“ bzw. „Agrarsektoren“ zum einen aus wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltgründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt und sich diese zum anderen in Schwierigkeiten befinden. Art. 52 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 1307/2013 und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. 2014, L 181, S. 1) stellt klar, dass diese Schwierigkeiten implizieren, dass die Gefahr der Produktionsaufgabe oder eines Produktionsrückgangs besteht, die u. a. auf die geringe Rentabilität der durchgeführten Tätigkeit zurückzuführen ist, was sich nachteilig auf das wirtschaftliche, soziale oder ökologische Gleichgewicht in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor auswirkt. Drittens bestimmt Art. 52 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1307/2013, dass diese Stützung erforderlich sein muss, um das derzeitige Produktionsniveau in den betreffenden Sektoren oder Regionen beizubehalten.

31      Somit ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der genannten Bestimmungen, dass der Gesetzgeber die Befugnis der Mitgliedstaaten, eine gekoppelte Stützung zu gewähren, durch die Aufstellung kumulativer Voraussetzungen beschränken wollte, die den Kreis der in Betracht kommenden Empfänger und ganz allgemein ihren sachlichen Anwendungsbereich erheblich einschränken. Eine weite Auslegung dieses Anwendungsbereichs wäre daher mit diesen Voraussetzungen unvereinbar.

32      Außerdem räumt Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1307/2013 den Mitgliedstaaten zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Feststellung ein, ob Sektoren oder Erzeugungen zum einen aus wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltgründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt und ob sie sich zum anderen in Schwierigkeiten befinden und ob die gekoppelte Stützung einer Verschlimmerung dieser Schwierigkeiten oder die Produktionsaufgabe verhindern könnte, doch ergibt sich weder aus diesem Artikel noch aus einer anderen Bestimmung der Verordnung Nr. 1307/2013 oder der Verordnung Nr. 639/2014, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der für die gekoppelte Stützung in Betracht kommenden Sektoren oder Erzeugungen, die in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 aufgelistet sind, über einen entsprechenden Beurteilungsspielraum verfügen würden. Eine solche Beurteilungsbefugnis widerspräche dem abschließenden Charakter der in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 enthaltenen Liste, den die Französische Republik im Übrigen in ihren Schriftsätzen ausdrücklich anerkannt hat.

33      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1307/2013 eine Aufstellung der verschiedenen Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe enthält, die in ihren Bestimmungen geregelt sind. Aus Anhang 1 dieser Verordnung geht hervor, dass diese Regelungen von der Erzeugung entkoppelt sind, mit Ausnahme der gekoppelten Stützungsregelung und der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle, die in Titel IV Kapitel 2 dieser Verordnung geregelt ist.

34      Folglich stellt die gekoppelte Stützung eine Beihilferegelung dar, die von den anderen durch die Verordnung Nr. 1307/2013 geregelten Beihilferegelungen abweicht, die von der Erzeugung entkoppelt sind und grundsätzlich nicht speziell landwirtschaftliche Sektoren oder Erzeugungen betreffen, die sich in Schwierigkeiten befinden.

35      Angesichts des Ausnahmecharakters der gekoppelten Stützung sind die Voraussetzungen für ihre Anwendung folglich eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 13. Dezember 2018, Sut, C‑514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Januar 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nach Erreichen des Pensionsantrittsalters], C‑32/19, EU:C:2020:25, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die in Betracht kommenden Sektoren und Erzeugungen, die in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 aufgelistet sind, eng auszulegen sind.

37      Daher stützt die systematische Auslegung von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 nicht die Auffassung der Französischen Republik in Bezug auf die Förderfähigkeit von Mischungen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse eines der Sektoren oder einer der Erzeugungen, die in diesem Artikel ausdrücklich aufgelistet sind, und andere Erzeugnisse, die nicht zu den genannten Sektoren oder Erzeugungen gehören, umfassen.

 Teleologische Auslegung

38      Bei der teleologischen Auslegung von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 ist das im 49. Erwägungsgrund und in Art. 52 Abs. 5 dieser Verordnung genannte Ziel der gekoppelten Stützungsregelung zu berücksichtigen. Aus diesem Erwägungsgrund und Art. 52 Abs. 5 der Verordnung in Verbindung mit Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1307/2013 und Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 639/2014 ergibt sich (siehe oben, Rn. 30), dass die gekoppelte Stützung nicht die allgemeine Förderung der landwirtschaftlichen Produktion zum Ziel hat, sondern einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den spezifischen Sektoren oder Regionen eines Mitgliedstaats schaffen soll, in denen sich spezifische Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren, denen aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt, in Schwierigkeiten befinden, die zur Produktionsaufgabe oder zu einem Produktionsrückgang führen können und sich nachteilig auf das wirtschaftliche, soziale oder ökologische Gleichgewicht in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor auswirken können.

39      Das Ziel der gekoppelten Stützung besteht demnach darin, die Produktion in bestimmten Agrarsektoren oder bestimmten spezifischen Erzeugungen, die sich in Schwierigkeiten befinden, zu fördern, um die Aufgabe oder den Rückgang dieser Produktion sowie die nachteiligen Auswirkungen, die sich daraus für das wirtschaftliche, soziale oder ökologische Gleichgewicht der betreffenden Region oder des betreffenden Sektors ergeben, zu verhindern.

40      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme 24 („Beihilfe für die Erzeugung von Futterleguminosen“) einen Anreiz für die Erzeugung von Futterleguminosen bieten sollte, denn laut der von der Französischen Republik gemäß Art. 52 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1307/2013 übermittelten Mitteilung verzeichneten die Anbauflächen für Futterleguminosen seit 2010 einen Rückgang und die Anbauflächen für reine Futterleguminosen einen stetigen beträchtlichen Rückgang.

41      Die Französische Republik macht im Wesentlichen geltend, dass eine gekoppelte Stützung des Anbaus von Leguminosen mit hohem Proteingehalt, der u. a. Mischungen von Leguminosen und Gräsern einschließe, dem Ziel der Förderung eines in Schwierigkeiten befindlichen Sektors, dem aus wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltgründen eine ganz besondere Bedeutung zukomme, im Sinne von Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1307/2013 entspreche.

42      Die Französische Republik macht insoweit erstens geltend, dass Leguminosen die Besonderheit aufwiesen, den Stickstoff aus der Luft im Boden zu binden und so den Einsatz von Stickstoffdünger zu vermeiden; dies sei der Grund, weshalb Leguminosen häufig und üblicherweise zusammen mit anderen Arten ausgesät würden.

43      Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass Leguminosen ausschließlich oder vorwiegend zusammen mit Gräsern ausgesät würden. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, darzutun, dass das mit der Maßnahme 24 gemäß der Verordnung Nr. 1307/2013 verfolgte Ziel, die Produktion von Futterleguminosen zu fördern, um ihr gegenwärtiges Niveau beizubehalten (siehe oben, Rn. 40), nur dann wirksam erreicht werden könnte, wenn diese Produktion Mischungen von Leguminosen und Gräsern umfasst.

44      Jedenfalls ist mit der Kommission festzustellen, dass die gekoppelte Stützung nicht zum Ziel hat, Maßnahmen zu unterstützen, die der Umwelt förderlich sind, und dass es eine andere in der Verordnung Nr. 1307/2013 vorgesehene Stützungsregelung gibt, die diesem Ziel dient  (vgl. Kapitel 3 [„Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“] des Titels III [„Basisprämienregelung, Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und damit verbundene Zahlungen“] dieser Verordnung).

45      Selbst wenn Leguminosen Vorteile für die Umwelt mit sich bringen sollten, beweist dies daher nicht, dass das oben in Rn. 40 genannte Ziel durch eine gekoppelte Stützung für Mischungen von Leguminosen und Gräsern wirksam verfolgt würde. Daher ist das oben in Rn. 42 wiedergegebene Vorbringen der Französischen Republik zurückzuweisen.

46      Im Übrigen macht die Französische Republik in der Erwiderung geltend, dass der gemischte Anbau von Leguminosen und Gräsern als solcher von ökologischem Interesse sei, da das Vorhandensein von Gräsern die Leguminosen dazu zwinge, den Stickstoff aus der Luft besser zu binden, und so den Einsatz von Stickstoffdünger im Boden vermeide. Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sich die Französische Republik auf eine Studie des Institut national de recherche pour l’agriculture, l’alimentation et l’environnement (Nationales Forschungsinstitut für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt) aus dem Jahr 2010. Aus der Verfahrensakte geht jedoch nicht hervor, dass dieses Vorbringen und diese Studie der Kommission übermittelt und im Verwaltungsverfahren erörtert worden wären. Unter diesen Umständen sind nach der Rechtsprechung, nach der die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung verfügen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2020, Litauen/Kommission, T‑19/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:4, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), das genannte Vorbringen und die Studie als für die Begründetheit des angefochtenen Beschlusses unerheblich zurückzuweisen.

47      Zweitens macht die Französische Republik geltend, dass Mischungen von Leguminosen und Gräsern es den Züchtern ermöglichten, über ein vollständigeres und für die Tiere bekömmlicheres Futter zu verfügen. Mit der Kommission ist jedoch davon auszugehen, dass  dieses Vorbringen nicht stichhaltig ist, da die Maßnahme 24 im vorliegenden Fall nicht den Sektor der Viehzucht betrifft, sondern die Erzeugung von Futterleguminosen fördern soll. Das Vorbringen der Französischen Republik ist daher zurückzuweisen.

48      Die Französische Republik kann folglich nicht nachweisen, dass die Gewährung einer gekoppelten Stützung für Mischungen von Leguminosen und Gräsern dem Ziel der Maßnahme 24, gemäß der Verordnung Nr. 1307/2013, entsprechen würde.

49      Angesichts der vorstehenden Erwägungen bestätigt die teleologische Auslegung von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013, dass Mischungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zu einem der Sektoren oder einer der Erzeugungen, die in diesem Artikel ausdrücklich aufgelistet sind, gehören, und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht zu diesen Sektoren oder Erzeugungen gehören, für eine gekoppelte Stützung nicht in Betracht kommen.

50      Nach alledem steht die wörtliche, systematische und teleologische Auslegung von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 der von der Französischen Republik vertretenen weiten Auslegung des Begriffs des landwirtschaftlichen „Sektors“ in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 entgegen.

51      Gleichwohl ist zu prüfen, ob, wie die Französische Republik geltend macht, für die Definition eines landwirtschaftlichen Sektors im Sinne von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 sämtliche in einem Mitgliedstaat gängigen und etablierten Praktiken zur Erzeugung von zu einem solchen Sektor gehörenden Kulturen zu berücksichtigen sind (siehe oben, Rn. 16).

52      Die Französische Republik trägt insoweit vor, dass die in einem Mitgliedstaat gängigen und etablierten Praktiken nach Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 639/2014 für die Definition der in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 genannten spezifischen landwirtschaftlichen Sektoren relevant seien.

53      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Französischen Republik entgegen.

54      Erstens ist mit der Kommission festzustellen, dass es sich bei der Verordnung Nr. 639/2014 um eine Delegierte Verordnung handelt, die die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1307/2013 ergänzen soll. Daher können ihre Bestimmungen weder geltend gemacht werden, um von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1307/2013, auf deren Grundlage sie erlassen wurde, abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einer Weise auszulegen, die ihrem Wortlaut und ihrer Systematik zuwiderläuft.

55      Zum anderen betrifft Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 639/2014 nicht die Definition der für eine gekoppelte Stützung in Betracht kommenden Sektoren und Erzeugungen in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013. Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 639/2014 bezieht sich nämlich ausdrücklich auf Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1307/2013, der eine kumulative Voraussetzung aufstellt, die sich von der des Art. 52 Abs. 2 dieser Verordnung unterscheidet (siehe oben, Rn. 30 bis 32).

56      Somit ergibt sich aus Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 639/2014 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1307/2013, dass die Mitgliedstaaten nur dann „insbesondere die jeweiligen Erzeugungsstrukturen und ‑bedingungen der betreffenden Region oder des betreffenden Sektors [berücksichtigen]“, wenn sie gemäß Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1307/2013 die „spezifische[n] Landwirtschaftsformen“ bzw. „Agrarsektoren“ ermitteln, denen zum einen aus wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltgründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt und die sich zum anderen in Schwierigkeiten befinden.

57      Zweitens hat die Französische Republik in der Erwiderung im Wesentlichen klargestellt, dass sie nicht dartun wolle, dass die in einem Mitgliedstaat gängigen und etablierten Praktiken ein Kriterium für die Förderfähigkeit im Hinblick auf eine gekoppelte Stützung darstellten, sondern dass diese Praktiken für die Bestimmung der spezifischen landwirtschaftlichen Sektoren im Sinne von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 relevant seien. Hierzu genügt der Hinweis, dass diese Unterscheidung künstlich ist. Entgegen dem Vorbringen der Französischen Republik dient die Definition der Sektoren, die in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 aufgelistet sind, nämlich dazu, die Kulturen und Erzeugungen zu bestimmen, die nach diesem Artikel für eine gekoppelte Stützung in Betracht kommen. Wie oben in Rn. 32 ausgeführt, räumt dieser Artikel den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Definition der Sektoren und Erzeugungen, die für eine gekoppelte Stützung in Betracht kommen, keinen Beurteilungsspielraum ein.

58      Drittens ist ein landwirtschaftlicher Sektor im Sinne von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013, um die Rechtssicherheit und eine einheitliche Auslegung der Bestimmungen über die gekoppelte Stützung innerhalb der Union zu gewährleisten, anhand klarer und objektiver Kriterien zu definieren, die sich auf zu diesem Sektor gehörende landwirtschaftliche Erzeugnisse beziehen. Somit kann der Begriff „Sektor“ nicht auf der Grundlage der in einem Mitgliedstaat gängigen und etablierten Praktiken für die Erzeugung von Kulturen eines solchen Sektors definiert werden, die sich nicht auf die Erzeugnisse selbst beziehen und je nach den Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten variieren können. Außerdem sieht die Unionsregelung keine spezifischen Kriterien vor, anhand deren das Bestehen einer gängigen und etablierten Praxis in einem Mitgliedstaat zu prüfen wäre. Daher ist die von der Französischen Republik vorgeschlagene Auslegung mit den Erfordernissen der Klarheit und Vorhersehbarkeit der anwendbaren Rechtsnorm unvereinbar.

59      Selbst wenn Mischungen von Leguminosen und Gräsern in Frankreich eine gängige und etablierte Praxis im Sektor der Eiweißpflanzen darstellen sollten, können sie daher nicht als Teil dieses Sektors im Sinne von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 angesehen werden.

60      Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin ausgelegt hat, dass von der gekoppelten Stützung zum einen Erzeugnisse ausgeschlossen sind, die, wie Gräser, nicht in der in diesem Artikel aufgestellten Liste genannt sind und nicht zu einem der ebenfalls in dieser Liste aufgeführten Sektoren gehören, und zum anderen Mischungen von diesen Erzeugnissen und Erzeugnissen, die zu den ausdrücklich in diesem Artikel genannten Sektoren oder Erzeugungen gehören.

61      Folglich ist der einzige von der Französischen Republik geltend gemachte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

62      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Französische Republik trägt die Kosten.

Costeira

Kancheva

Dimitrakopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. September 2022.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.