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Klage, eingereicht am 30. Januar 2024 – Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-68/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch E. Schmidt und F. van Schaik als Bevollmächtigte)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates1 verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission davon jedenfalls nicht in Kenntnis gesetzt hat;

das Königreich Belgien zur Zahlung eines Pauschalbetrags an die Kommission zu verurteilen, der dem höchsten der folgenden Beträge entspricht:

einem Betrag von 3 360 Euro pro Tag, multipliziert mit der Zahl der Tage der Fortdauer des Verstoßes, die zwischen dem Ablauf der in der Richtlinie festgesetzten Frist für die Umsetzung und dem Tag, an dem der Mitgliedstaat seinen Verstoß beendet hat, oder, falls der Verstoß nicht beendet wird, dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV liegen; oder

einem Pauschalbetrag in Höhe von 2 352 000 Euro;

festzustellen, dass, wenn der in Nr. 1 festgestellte Verstoß zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache weiter fortdauert, das Königreich Belgien zur Zahlung eines Zwangsgeldes an die Kommission in Höhe von 15 120 Euro für jeden Tag des Verzugs zu verurteilen ist, und zwar ab dem Tag der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache bis zu dem Tag, an dem das Königreich Belgien seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2019/1158 vollständig nachkommt;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sei am 2. August 2022 abgelaufen.

Die Richtlinie (EU) 2019/1158 solle den Rechtsrahmen der Union stärken und die Gleichstellung der Geschlechter fördern, indem Mindestanforderungen in Bezug auf Vaterschafts- und Elternurlaub sowie Urlaub für pflegende Angehörige und flexible Arbeitsregelungen für Arbeitnehmer, die Eltern oder pflegende Angehörige seien, gewährleistet würden. Nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1158 müssten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie bis zum 2. August 2022 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Das Königreich Belgien sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Die Kommission habe daher am 21. September 2022 ein Aufforderungsschreiben an das Königreich Belgien gerichtet. Aus der Reaktion auf das Aufforderungsschreiben sei hervorgegangen, dass Belgien noch die nötigen Maßnahmen ergreifen müsse, um der Richtlinie (EU) 2019/1158 vollständig nachzukommen. Da die nötigen Maßnahmen nach gewisser Zeit noch immer nicht getroffen worden seien oder die Kommission von der vollständigen Umsetzung zumindest nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, habe die Kommission dem Königreich Belgien am 19. April 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 habe das Königreich Belgien in Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme zugegeben, dass die Richtlinie (EU) 2019/1158 nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig umgesetzt worden sei, und der Kommission einen Überblick über die Maßnahmen verschafft, die noch getroffen werden müssten, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen.

Die Kommission führt aus, das Königreich Belgien habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1158 verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt habe, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie bis zum 2. August 2022 nachzukommen, und die Kommission nicht unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt habe. Folglich seien die Voraussetzungen von Art. 260 Abs. 3 AEUV erfüllt.

Die Kommission ersucht den Gerichtshof, das Königreich Belgien zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, dessen Höhe die Kommission auf der Grundlage der Mitteilung Finanzielle Sanktionen in Vertragsverletzungsverfahren1 berechnet habe.

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1 ABl. 2019, L 188, S. 79.

1 ABl. 2023, C 2, S. 1.